TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/13 95/07/0233

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §15;
WRG 1959 §21 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde

1. des MH und 2. der CH in G, vertreten durch

Dr. Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 59, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juni 1995, Zl. Wa - 300105/14/Mül/Wal, betreffend Wiederverleihung eines Wasserrechts (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 1989, Zl. 86/07/0131, und vom 18. Februar 1992, Zl. 90/07/0139, verwiesen.

Die Beschwerdeführer betreiben in der Ortschaft P. zwei Fischteiche, wobei für das vorliegende Verfahren allein Fischteich II von Bedeutung ist.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1982 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. (kurz: BH) den Beschwerdeführern unter Spruchpunkt I folgende wasserrechtliche Bewilligung:

"A) Gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 15, 21, 23, 32, 50, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) wird den ... (Beschwerdeführern) die Bewilligung erteilt,

a) zum Zweck der Anspeisung eines Fischteiches das Überwasser vom Löschteich in der Ortschaft P. und von Quellen im Ausmaß von maximal 5 l/s zu benutzen und

b) die hiezu dienende Anlage ... auf dem Grundstück Nr. 2617, KG G., Gde. G., zu errichten, und zwar unter folgenden Auflagen, Bedingungen und Fristen:

1. das Maß der Wasserbenutzung (Wasserdurchleitung durch die Teichanlage) wird mit max. 5 l/s festgesetzt,

2. für den Betrieb der Anlage gelten die Bedingungen, wie sie im Übereinkommen vom 2.8.1982 festgelegt wurden.

...

9. die wr. Bewilligung für diesen Fischteich wird bis 31.12.1993 befristet.

B) Die Einwendungen der Gemeinde G. werden gemäß §§ 13 Abs. 3, 98 u. 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen."

In dem im Bescheid beurkundeten und von näher genannten Anrainern einerseits und den Beschwerdeführern andererseits unterzeichneten Übereinkommen kamen die Vertragsparteien unter Pkt. 3 überein, "für die Dauer von zehn Jahren, d.i. bis 31.12.1993, sowohl den Betrieb des Fischteiches als auch den der 5 Hauskläranlagen in der beantragten Form zuzustimmen". Die fünf Konsenswerber für die Hauskläranlagen (Anrainer) sind bereit, "der Nutzung des Überwassers vom Löschteich zur Fischhaltung der Ehegatten H. (Beschwerdeführer) zuzustimmen". Nach Punkt 5 dieses Übereinkommens erklären die Beschwerdeführer u.a. ihr "Einverständnis zur Wasserentnahme aus dem Löschteich für die Feuerwehr zu Übungszwecken oder im Brandfalle sowie zur Reinigung von Güllefahrzeugen". In Punkt 7 wird festgestellt: "Das Nutzungsrecht Dritter am Wasser des genannten Löschteiches bleibt weiterhin aufrecht und kann die Verständigung unterbleiben, sofern die Wasserentnahme nicht dazu führt, daß aus dem Löschteich kein Überlauf mehr stattfindet. Andernfalls hat wiederum rechtzeitige Verständigung stattzufinden."

Mit Bescheid der BH vom 17. Oktober 1983 erfolgte u.a. die wasserrechtliche Kollaudierung des Fischteiches II der Beschwerdeführer (§ 121 Abs. 1 WRG 1959).

Mit Bescheid der BH vom 25. Februar 1986 wurde näher genannten Personen die Bewilligung erteilt, ihre Abwässer statt in den Überlaufkanal in einen neu errichteten Straßenkanal der oberösterreichischen Landesstraßenverwaltung einzuleiten.

Der diesen Bescheid bestätigende Berufungsbescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 5. September 1990 wurde mit hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1992, Zl. 90/07/0139, einer Prüfung daraufhin unterzogen, ob die Beschwerdeführer dadurch in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten, insbesondere in ihrem mit Bescheid vom 28. Oktober 1982 verliehenen Wasserbenutzungsrecht zur Anspeisung des Fischteiches II verletzt wurden. Dies wurde verneint. Aufgrund des bestimmten Konsenses und des seinerzeit abgeschlossenen Übereinkommens konnte der Verwaltungsgerichtshof weder eine Abwassereinleitungspflicht von seinerzeit näher genannten mitbeteiligten Parteien N. und M., noch einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf eine Ableitung von Quellwässern, die nicht den Löschteich speisen, in den Löschwasserkanal und damit zum Fischteich II feststellen.

Mit Schreiben vom 8. Juni 1993 richteten die Beschwerdeführer folgenden Antrag an die BH:

"Betrifft: Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung der zwei Teiche auf die Dauer von 20 Jahren

Ich ersuche um Bewilligung von Teich 1, Anspeisung durch Prambach, und Teich 2, Anspeisung vom Überwasser des Löschteiches und von Quellen. Wir bitten im voraus um eine positive Erledigung.

(Unterschriften der Beschwerdeführer)"

Die BH teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 14. Juni 1993 mit, daß ihr Antrag in bezug auf Teich I wesentlich zu früh gestellt worden sei. Sie wertete hingegen das Ansuchen zu Teich II als eines um Wiederverleihung gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 und wies die Beschwerdeführer darauf hin, daß sie nach dieser Bestimmung Rechtsanspruch auf Wiederverleihung dieses Rechtes hätten, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolge. Dies müsse von Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

Aufgrund der Kundmachung vom 29. Juni 1993, als deren Gegenstand der Antrag um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 in bezug auf Fischteich II der Beschwerdeführer bezeichnet wurde, wurde am 14. Juli 1993 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Amtssachverständige für das Fischereiweisen hielt fest, daß anläßlich des Lokalaugenscheines an diesem Tag die Menge des Überwassers aus dem Löschteich auf 2 l/s geschätzt und der Einfluß in den Fischteich mit 2 l/s gemessen worden sei. In Anpassung an den Stand der Technik sei zweifelsohne auch der Fischbesatz im Teich mengenmäßig festzulegen. Eine entsprechende Besatzvorschreibung sei erforderlich, um zu vermeiden, daß im Vorfluter eine spürbare Verschlechterung der Wasserqualität eintrete. Er schlug deshalb vor, die Frischwassermenge für die Speisung der Teichanlage über einen längeren Zeitraum von rund einem Jahr durch Messungen, sowohl beim Abfluß aus dem Löschteich als auch unmittelbar beim Einfließen in den Fischteich zu erheben. Weiters sei die Bestimmung des Chemismus des Wassers von besonderer Wichtigkeit. Der Bürgermeister der Gemeinde G. stellte fest, eine endgültige Stellungnahme könne erst nach Vorliegen der Ergebnisse abgegeben werden. Er wies jedoch darauf hin, daß die Nutzung des Löschteiches durch das Wasserrecht der Beschwerdeführer eingeschränkt sei. Die Gemeinde G. (= mitbeteiligte Partei dieses Beschwerdeverfahrens; kurz MP) besitze das Fischereirecht im P.-Bach und damit auch an den Quellzuflüssen. Näher genannte Anrainer führten aus, daß der gegenständliche Löschteich im Jahre 1961 von den Bewohnern der Ortschaft P. auf ihre Kosten errichtet worden sei. Dadurch sei die Voraussetzung dafür geschaffen, daß die Beschwerdeführer ihren Fischteich intensiv nutzen könnten. Sie seien daher der Meinung, daß die Beschwerdeführer aus diesen Maßnahmen nunmehr einen Vorteil haben. Andererseits sei die Nutzung des Löschteiches für andere als Feuerlöschzwecke eingeschränkt. Sie würden es daher als gerecht empfinden, wenn die Beschwerdeführer jährlich an die Gemeinde G. einen bestimmten Betrag für Erhaltungsmaßnahmen am Löschteich entrichten würden. Ansonsten würden sie keine zustimmende Erklärung zur Wiederverleihung des Wasserrechtes abgeben. Bei der Bewilligung sei darauf zu achten, daß nur das Löschteichüberwasser genutzt werden dürfe.

In ihrem Schreiben vom 19. Juli 1993 teilte die BH den Beschwerdeführern das Ergebnis der Verhandlung mit. Dabei wies sie ausdrücklich darauf hin, daß sie den Antrag auf Wiederverleihung für rechtzeitig im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG halte. Die Beschwerdeführer dürften bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr Ansuchen die Anlage weiterhin betreiben. Das Verfahren werde nach Vorliegen der ergänzenden Ermittlungen fortgesetzt.

Aufgrund einer Mitteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. September 1993, in der auf mangelnde freie Arbeitskapazitäten der Amtssachverständigen dieser Dienststelle hingewiesen wurde, ersuchte die BH die Beschwerdeführer, die in der Verhandlung vom 14. Juli 1993 vom Amtssachverständigen für das Fischereiwesen geforderten chemischen Untersuchungen von einem privaten Institut vornehmen zu lassen (Schreiben vom 23. September 1993).

Mit Schreiben vom 28. Juli 1994 berichtete die BH vom Ergebnis der Zulaufmessungen und forderte die Beschwerdeführer noch einmal auf, die geforderten Analysen beizubringen, weil die von ihnen gelieferten Analysen lediglich die üblichen Trinkwasserparameter aufwiesen.

Die monatlichen Messungen durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, beginnend mit 12. August 1993, endend mit 4. Juli 1994, ergaben bei der Löschteichausmündung Werte zwischen 1,0 l/s und 12,3 l/s, bei der Fischteicheinmündung zwischen 1,3 l/s und 14,8 l/s.

Mit handschriftlicher Eingabe vom 28. Oktober 1994 teilten der Erstbeschwerdeführer und zwei weitere Personen der BH mit, daß aus dem Löschteich derzeit kein Überlauf erfolge, daß beim Fischteicheinlauf innerhalb von "2,03 sec 1,70 kg" und beim Zwischenschacht innerhalb von "2,55 sec 1,35 kg" (wohl: Wasser) angefallen seien.

Am 24. November 1994 wurde von der BH eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. Die MP sprach sich gegen das Fischteichprojekt aus. Der Löschteich diene schon seit jeher - also auch bevor er mit betonierten Ufermauern ausgestaltet worden sei - der Versorgung der Ortschaften P., R., G. und E. mit Löschwasser. Darüber hinaus sei er auch für die Wasserentnahme zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes an Wasser für verschiedene Zwecke (z.B. Landwirtschaft, Bewässerung und dgl.) genutzt worden. Die Erfahrung aus dem Betrieb des Fischteiches der Beschwerdeführer in den letzten Jahren habe aber gezeigt, daß diese Nutzung nicht mehr möglich sei. Solange diese Frage nicht einer klaren und einvernehmlichen Regelung zugeführt sei, spreche sich die MP gegen die Wiederverleihung des Wasserrechtes aus. Auch näher genannte Anrainer sprachen sich gegen die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung aus, weil durch die Nutzung des Überwassers aus dem Löschteich eine jahrzehntelang geübte Nutzung des Löschteichwassers im Rahmen ihrer Anwesen nicht mehr oder sehr eingeschränkt möglich geworden sei.

Mit Bescheid der BH vom 31. Jänner 1995 wurde unter Spruchpunkt I. lit. A den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung wiederverliehen,

"zum Zwecke der Haltung von Fischen im Teich II auf Gst. Nr. 2617, das in dem vom Löschteich in der Ortschaft P., Gemeinde G., wegführenden Kanal ankommende Wasser (Löschteichüberwasser, diffuser Wassereintrag über die Rohrstöße, natürliche oberflächliche Zuflüsse) zu nutzen, als Überwasser in den P.-Bach abzuleiten und die dafür erforderliche Anlage auf Grundstück Nr. 2617 unter nachstehenden Auflagen, Bedingungen und Fristen weiter zu betreiben:

1.

...

2.

Das Maß der Wasserbenutzung wird keiner direkten Beschränkung unterzogen, da dies zahlenmäßig nicht möglich ist, jedoch wird eine Einschränkung insoferne ausgesprochen, als daß lediglich Löschteichüberwässer (sofern solche auftreten), diffuser Wassereintrag in das Kanalsystem der Fischteichzuleitung sowie natürliche und künstliche oberflächliche Zuflüsse zum Kanal, der zum Fischteich führt, einer Wasserbenutzung durch den Betrieb des Fischteiches unterzogen werden können. Weiters unterliegt die Nutzung des Löschteichüberwassers den Einschränkungen in den im § 71 Abs. 1 und 2 WRG 1959 angeführten Fällen unter den dort angeführten Voraussetzungen. Desgleichen hat die Gemeinde G. als Eigentümerin des Löschteiches das Recht, eine Wasserentnahme aus dem Teich vorzunehmen oder zu gestatten, um damit den Wasserbedarf von Haushalten oder Landwirtschaftsbetrieben in der Gemeinde zu decken, sofern dies ohne spürbare Auswirkungen auf die vom Löschteich abfließende Überwassermenge und die im Teich der Antragsteller stattfindende Fischhaltung ist.

              3.              Der maximale Fischbestand im Teich darf 100 kg Fische nicht übersteigen. Pro zur Speisung des Teiches herangezogenen Sekundenliter dürfen maximal 50 kg Fische gehalten werden, somit ist der Fischbestand dem Zufluß anzupassen.

..."

Die Einwendungen der Anrainer und der Gemeinde G. (= mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) wurden, soweit ihnen nicht durch Auflagen entsprochen worden ist, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.B.).

In der Begründung wird auf die vom Gewässerbezirk G. durchgeführten Messungen zwischen Sommer 1993 und Herbst 1994 (Lokalaugenschein am Tag der mündlichen Verhandlung ergab 0 l/s Überlauf) Bezug genommen und darauf, daß im Ausmaß von 0,3 bis 2,5 l/s ein Unterschied zwischen der Überlaufmenge beim Löschteich und der Wassereintragsmenge beim Fischteich bestehe. Daraus wird abgeleitet, daß kein Höchstmaß der Wasserbenutzung festgesetzt werden könne. Weiters wurde festgestellt, aufgrund der rechtzeitigen Antragstellung liege ein Fall der Wiederverleihung gemäß § 21 Abs. 3 WRG vor. Im Rahmen der Behandlung der Einwendungen der Anrainer und der MP hielt die Behörde fest, daß es sich bei der Wiederverleihung "um die Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechts" handle, auf die die Bestimmungen über die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten anzuwenden seien. Der MP als Eigentümerin des Löschteiches und der darin aufgehenden Quellen stehe eine eingeschränkte Nutzungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959, "für die keine wasserrechtliche Bewilligung notwendig" sei, zu. Das Gesetz umschreibe in § 9 Abs. 2 WRG 1959 die Tatbestände, wann die Nutzung den bewilligungsfreien Rahmen verlasse. Es sei schwierig, die bewilligungsfreie Entnahmemenge ziffernmäßig zu bestimmen. Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedürfe nämlich die Benutzung der privaten Tagwässer unter anderem dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern ein Einfluß geübt werde. Wenn nun die MP dieses Löschteichwasser in einer Menge, wie sie es für den Haus- und Wirtschaftsbedarf eines Anwesens (z.B. bis zu 2 Kubikmeter pro Tag) durch Entnahme nutze, so sei nicht einmal ein zeitweises Trockenfallen zu befürchten. Dafür spreche der Umstand, daß selbst dann, als "im vergangenen Herbst" (1994) kein Überlauf beim Löschteich gegeben gewesen sei, aus dem Kanal Wasser in den Fischteich geflossen sei. Eine solche Wassermenge stehe in keiner bedeutsamen Relation zum normalen Tagesabfluß. Außerdem werde sich wegen des relativ großen Grundwasserhorizontes eine Wasserspiegelabsenkung wieder rasch ausgleichen.

Die Verpflichtung aus § 13 Abs. 4 WRG 1959 führe im gegenständlichen Fall zu "einer gewissen Einschränkung des Maßes der Wasserbenutzung, was letztlich auch der Klarstellung der rechtlichen Verhältnisse" diene. Bei Feuergefahr und beim Eintritt vorübergehender dringender Abhilfe erfordernden Wassermangels sehe § 71 WRG 1959 die vorübergehende Nutzung öffentlicher und privater Gewässer auf Anordnung der Behörde als zulässig an. Dieses Wasser könne dann für die in § 13 Abs. 3 WRG 1959 angeführten Zwecke verwendet werden. Diese Einschränkung ergebe sich aus der mit der WRG-Novelle 1990 neu eingeführten Bestimmung des § 13 Abs. 4 leg. cit. Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 4 leg. cit. (1152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVII. GP, S. 24) gehe hervor, daß als höherwertig auch die landwirtschaftliche Bewässerung gelten könne. Diesen Überlegungen trage die Behörde mit der Neufestsetzung des Maßes der Wasserbenutzung Rechnung. Wegen der Schwankungen des natürlichen Wasserdargebots im Löschteich werde der Fischbestand der Menge an zufließendem Wasser anzupassen und soweit zu verringern sein, daß das Überleben der Fische gesichert sei.

In ihrer Berufung vom 13. Februar 1995 wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Nebenbestimmung 2, wonach der MP das Recht eingeräumt werde, eine Wasserentnahme aus dem Teich vorzunehmen oder zu gestatten, um damit den Wasserbedarf von Haushalten oder Landwirtschaftsbetrieben in der Gemeinde zu decken, sowie gegen eine weitere Auflage. Nur aus öffentlichen Interessen könne ein bereits erworbenes und nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 wieder zu verleihendes Wasserbenutzungsrecht beschränkt werden. § 13 Abs. 4 WRG 1959 gelte für erstmalige Erteilungen von Wasserbenutzungsrechten.

Die Beschwerdeführer legten der belangten Behörde ein zusätzliches fischereiwirtschaftliches Gutachten vor. Neben bekannten Tatsachen wird im Befund erwähnt, daß 350 m vom Löschteich entfernt bei der Straßenbrücke über den P.-Bach eine sehr gut erreichbare Staustelle bestehe, bei der Wasser entnommen werden könne. Weiters befinde sich in der Ortschaft H., ca. eineinhalb Kilometer vom gegenständlichen Löschteich entfernt, ein weiterer gut erreichbarer Löschteich. Im Gutachten hält der Sachverständige fest, durch Wasserentnahmen aus dem Löschteich zu Zeiten mit geringer Quellschüttung werde die Fischhaltung im Fischteich II jedenfalls "ab Entnahme einer Menge von über 1000 l" akut gefährdet. In Trockenzeiten werde "für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen eine große Wassermenge (von 5000 l aufwärts)" benötigt. Die Wassernutzung für diese Zwecke, die meist nur "einen Tropfen auf einen heißen Stein" darstelle, könne keinesfalls als höherwertige Nutzung gegenüber der Fischhaltung bezeichnet werden.

Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 8. Juni 1995 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 1995, mit dem der Berufung gegen Auflagenpunkt 4, der hier nicht von Bedeutung ist, stattgegeben, die Berufung gegen Punkt 2 der Nebenbestimmungen jedoch abgewiesen wurde. Unter Hinweis auf § 103 WRG 1959 stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Ansuchen weder Angaben über das betroffene Gewässer (hydrographische Daten des P.-Baches) noch über das Wasserdargebot noch über die beanspruchte Wassermenge gemacht, weshalb ihr Ansuchen nicht vollständig gewesen sei. Die den Beschwerdeführern bis 30. Juni 1993 offen gestandene Frist für ein (vollständiges) Ansuchen hätten sie versäumt, weshalb ihnen kein Anspruch auf die bevorzugte Wiedererteilung der Bewilligung zukomme, welche auch allfällige Eingriffe in fremde Rechte umfasse.

Aber auch ein rechtzeitiges unvollständiges Ansuchen hätte nicht zu der Entscheidung führen können, den Beschwerdeführern die von ihnen gewünschte weitgehende Verfügung über den Löschteich der MP einzuräumen. Die Beifügung "und von Quellen" im Bescheid vom 28. Oktober 1982 sei wohl nur als Hinweis auf den Ursprung des von den Beschwerdeführern an sich genützten Löschteichüberlaufes aufzufassen. Für die Berufungsentscheidung seien zunächst das Wasserdargebot und die Anspruchsgrundlagen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen gewesen. Darüber hinaus bestehe keine Grundlage, den Wasserbedarf der Beschwerdeführer und insofern fischereifachliche Fragen zu prüfen. Das erwähnte Gutachten sei daher nicht geeignet, die Berufungsentscheidung zu beeinflussen. Bei einem Vergleich der Wertigkeiten einer Fischteichspeisung und der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe mit Nutzwasser (zumal bei Wasserknappheit) müßte letzterer der Vorzug gegeben werden. Durch den Punkt 2 der Nebenbestimmungen seien die Beschwerdeführer in ihren Rechten und Ansprüchen nicht verletzt.

Zu der in der Berufung angegebenen Möglichkeit der Landwirte, Wasser aus dem P.-Fluß zu entnehmen, sei zu bemerken, daß jegliche Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern mit besonderen Vorrichtungen (also nicht nur mit Handgefäßen) der vorherigen wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe (§§ 8 und 9 WRG). In einem derartigen Bewilligungsverfahren müßte fachlich geprüft werden, ob von dem Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des P.-Flusses zu erwarten wäre (§ 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959). Dabei seien die Niederwasserführungsdaten im Entnahmebereich "(MNQ = 9 l/s, NNQ = 4 l/s)" zu beachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführer führen dazu aus, daß nach der WRG-Novelle 1990 im Falle der Wiederverleihung eines Wasserrechts auf seinerzeit von der Behörde akzeptierte Unterlagen verwiesen werden könne. Außerdem handle es sich beim Fehlen von Beilagen um einen formellen Mangel, der einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich sei. Die Behebung dieses Mangels würde nämlich keine Änderung des Begehrens bewirken. Die von den Beschwerdeführern vorgesehene Wasserbenutzung entspreche dem Stand der Technik. Öffentliche Interessen würden durch die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts in dem Umfang, wie es ihnen 1982 verliehen worden sei, nicht entgegenstehen. Die MP hätte nämlich die Möglichkeit, für die dargelegten Zwecke Wasser direkt aus dem P.-Bach - und zwar bei der Brücke nach den Fischteichen - zu entnehmen, wie sie das auch bisher immer getan hätte. Die MP bzw. ihre Bewohner würden nur dann Wasser aus dem Teich benötigen, wenn Trockenheit herrsche. Gerade in dieser Zeit sei nach den Ergebnissen des durchgeführten Verfahrens aber kaum ein Überlauf aus dem Löschteich vorhanden, weshalb gerade dann spürbar in das Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführer eingegriffen würde. Der Umstand, daß eine derartige Wasserentnahme durch die Gemeinde einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte, rechtfertige es nicht, daß in das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer eingegriffen werde.

Die belangte Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch die MP erstattete eine Gegenschrift und beantragte die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom 8. Juni 1993 einen Antrag auf "Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung der 2 Teiche auf die Dauer von 20 Jahren". Erkennbar strebten die Beschwerdeführer mit diesem Antrag eine Wiederverleihung im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 an. Von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz wurde daher unter Berufung auf diese Bestimmung das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht "wieder verliehen".

Hinsichtlich des Fischteiches II, für den die wasserrechtliche Bewilligung bis 31. Dezember 1993 befristet war, wurde dieser Antrag von den Beschwerdeführern auch fristgerecht (arg.: "... spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer ..."), gestellt. Die Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides erweist sich aber im Hinblick auf den nicht abgeänderten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides als widersprüchlich, weil hinsichtlich der "Wiederverleihung" und der Zitierung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 keine Änderung des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommen wurde. Der Widerspruch liegt darin begründet, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht von einer Wiederverleihung, sondern einer neuen Verleihung des Wasserrechts ausgeht. Nach Ansicht der belangten Behörde hätten nämlich die Beschwerdeführer "die ihnen bis 30. Juni 1993 offen gestandene Frist für ein (vollständiges) Ansuchen versäumt, weshalb ihnen nicht der Anspruch auf die beantragte Wiederverleihung der Bewilligung" zukomme, "welche auch allfällige Eingriffe in fremde Rechte" umfasse. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf § 103 (nunmehr aufgrund des Art. I Z. 41 der WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74, § 103 Abs. 1) WRG 1959. In der Gegenschrift ergänzte die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Ausführungen dahingehend, daß es dem Zweck der in § 21 Abs. 3 WRG 1959 festgelegten 6-Monatsfrist, möglichst in diesem Zeitraum das neuerliche Bewilligungsverfahren durchzuführen, zuwiderlaufen würde, wenn man - so wie dies die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vertreten - bei völligem Fehlen von Projektsunterlagen im Sinne des § 103 (Abs. 1) WRG 1959 von der Möglichkeit eines nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Formgebrechens des Ansuchens ausginge.

Gemäß dem Einleitungssatz von § 103 Abs. 1 WRG ist ein "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung" mit in der Folge (lit. a bis m) näher genannten Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen. Es erscheint bei weiter Auslegung des Begriffes "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung" in § 103 Abs. 1 Einleitungssatz WRG 1959 nicht ausgeschlossen, daß darunter auch Anträge auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 leg. cit. zu subsumieren sind. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0184).

Verfehlt ist die aus dem Gesetz nicht ableitbare Rechtsansicht der belangten Behörde, die fehlende Vorlage von Unterlagen würde im Falle eines Antrags auf Wiederverleihung aus Gründen der Entscheidungspflicht innerhalb von sechs Monaten dazu führen, daß ein solcher Antrag als Antrag auf Neuverleihung eines Wasserrechts umzudeuten wäre. Vielmehr hat die Wasserrechtsbehörde im Falle fehlender oder unvollständiger Unterlagen für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechts gleichfalls nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Die der belangten Behörde unterlaufene objektive Rechtswidrigkeit der von ihr vertretenen Rechtsansicht läßt jedoch für sich allein noch keinen unzulässigen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer erkennen, weil den Beschwerdeführern ja eine wasserrechtliche Bewilligung - wenngleich unter Nebenbestimmungen - erteilt wurde.

Erkennbar wenden sich die Beschwerdeführer gegen die bereits dargestellte Nebenbestimmung des Spruchpunktes I lit. A Z. 2 des erstinstanzlichen Bescheides vom 31. Jänner 1995, hinsichtlich dessen die Berufung der Beschwerdeführer ausdrücklich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

Nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wassernutzung keinesfalls soweit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfs ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 22. März 1976, VwSlg. Nr. 9.019/A, ausgesprochen hat, räumt § 13 Abs. 3 WRG 1959 der betreffenden Gemeinde einen Anspruch auf "unmittelbare Heranziehung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Wasservorräte" ein.

Auch bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 haben die Vorschriften der §§ 11 ff über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, 96/07/0136).

Wie jedoch bereits aus der Textierung des § 13 Abs. 3 WRG 1959 selbst zu ersehen ist, wird für bestimmte Zwecke z.B. von einer Gemeinde benötigtes Wasser auf das "erforderliche Wasser" eingeschränkt. Dies macht es jedoch notwendig, den von der MP behaupteten Wasserbedarf näher - tunlichst auch quantitativ - einzugrenzen und dabei auch jene Situationen herauszuarbeiten, in denen eine Wasserentnahme zulässig ist.

Wenngleich der zitierte Spruchpunkt I lit. A Z. 2 des erstinstanzlichen Bescheides vom 31. Jänner 1995 seinerseits hinsichtlich der zulässigen Entnahmemenge mit der Wendung "sofern dies ohne spürbare Auswirkungen auf die vom Löschteich abfließende Überwassermenge und die im Teich der Antragsteller stattfindende Fischhaltung ist" eine allgemein gehaltene Einschränkung vorsieht, bleibt insgesamt offen, für welche Fälle ein entsprechender Bedarf zur Wasserentnahme etwa für den Haus- und Wirtschaftsbedarf der Einwohner der MP im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959 von der belangten Behörde vorgesehen wurde oder wann spürbare Auswirkungen auf die Überwassermenge im Sinne der zuletzt genannten Ermächtigung vorliegen. Die getroffene Formulierung der Einschränkung des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführer, die offenbar deshalb erforderlich wurde, weil ein neuerliches Übereinkommen zwischen den Beschwerdeführern und Dritten über die wechselseitigen Nutzungsmöglichkeiten des Löschteichwassers - anders als im Jahre 1982 - nicht zustandekam, ist jedoch ihrem Wortlaut nach so weitgehend formuliert, daß eine jederzeitige Wasserentnahme aus dem Löschteich in nicht näher feststellbarer Höhe möglich ist, vorausgesetzt, das Wasser wird den in der zitierten Nebenbestimmung genannten Zwecken zugeführt.

Da die belangte Behörde verkannte, daß der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 31. Jänner 1995 hinsichtlich der bekämpften und durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Nebenbestimmung in Punkt I lit. A Z. 2 nicht die nach § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Deutlichkeit aufwies, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Formerfordernisse Formgebrechen behebbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070233.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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