TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/2 W114 2232514-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2232514-1/2E

Im Namen der RepubliK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , Zustelladresse: XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 15.01.2020, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14211689010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 13.05.2019 stellte XXXX , XXXX XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2019 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 für die in den Beilagen Feldstücksliste MFA 2019 näher konkretisierten Flächen sowie die top-up Bonuszahlung für Junglandwirte. Dazu legte er als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung einen Meisterbrief über die erfolgreiche Absolvierung der Meisterprüfung als „Landwirtschaftsmeister“ vom 20.04.2015 vor. Der BF beantragte für seinen Heimbetrieb eine förderfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 58,7872 ha.

2. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14211689010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , davon EUR XXXX als Basisprämie, EUR XXXX als Greeningprämie sowie EUR XXXX als Zahlung für Junglandwirte (Top-up), zuerkannt.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirte wurde stattgegeben und die Top-up Bonuszahlung zur Gänze gewährt. Es wurden jedoch Kürzungen durchgeführt, welche gesetzmäßig verankert sind und alle entsprechenden Antragsteller betreffen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.01.2020 Beschwerde.

Seine Beschwerde begründet der BF damit, dass er für die im angefochtenen Bescheid durchgeführten Kürzungen nicht verantwortlich gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer beantragte insbesondere die durchgeführten Kürzungen hinsichtlich der Zahlungen für Junglandwirte zu revidieren und die volle Prämie auszuzahlen.

4. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2020 die Beschwerde, die angefochtene Entscheidung und die Unterlagen des bei der AMA geführten Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

In einer den Unterlagen beigefügten „Aufbereitung für das BVwG“ teilte die AMA mit, dass dem Beschwerdeführer die Top-Up Bonuszahlung zur Gänze gewährt wurde. Die Kürzungen wären aufgrund der Überschreitung der finanziellen Obergrenze durchgeführt worden und würden alle Antragsteller betreffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte im MFA für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen für eine förderfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 58,7872 ha sowie die top-up Bonuszahlung für Junglandwirte.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14211689010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , davon EUR XXXX als Basisprämie, EUR XXXX als Greeningprämie sowie EUR XXXX als Zahlung für Junglandwirte (Top-up).

Die Top-up Bonuszahlung wurde dem Beschwerdeführer in vollem Umfang entsprechend den rechtlichen Bestimmungen gewährt.

1.3. Da die für das Antragsjahr 2019 insgesamt beantragten Zahlungen für Junglandwirte die dafür für Österreich festgesetzte Obergrenze überstiegen, wurden die zu gewährenden Beträge gemäß Art 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1307/2013 linear um 45 % gekürzt.

1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, aufgrund welcher rechtlichen Bestimmungen diese Kürzung nicht rechtskonform sein sollte.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege oder konkrete Hinweise für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Kürzungen, die alle Antragsteller betreffen und gesetzmäßig verankert sind, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu Spruchteil A)

3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 16

Finanzielle Obergrenze

(1) Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diese jährliche Obergrenze in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sowie in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV für die Jahre 2021 bis 2027 zu erlassenden Verordnung festgesetzt sind.“

„Artikel 24

Einhaltung der Obergrenze

(1) Die Mittel für die Ausgaben des EGFL dürfen zu keinem Zeitpunkt des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs den Betrag nach Artikel 16 überschreiten.

Bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Parlament und dem Rat, vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Rechtsakten, die den Haushalt des EGFL berühren, ist der Betrag gemäß Artikel 16 einzuhalten.

(2) Wurde für einen Mitgliedstaat im Unionsrecht für die Agrarausgaben eine Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die, wenn Artikel 41 Anwendung findet, gegebenenfalls angepasst wurde.

(3) Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.“

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 7

Nettoobergrenzen

(1) Unbeschadet des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß den Titeln III, IV und V für ein Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang III aufgeführten entsprechenden Obergrenzen nicht überschreiten.

Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.

(2) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalenderjahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des gemäß Artikel 58 verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.

(3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang III aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen.“

„ANHANG III

Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7 (in EUR Mio.)

Kalenderjahr

 

2015

2016

2017

2018

2019 und Folgejahre

 

Österreich

 

693,1

692,4

691,8

691,7

691,7

 

…“

„Artikel 8

Haushaltsdisziplin

(1) Der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzte Anpassungssatz findet nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr EUR 2.000.-- überschreiten.

[...]“

„Artikel 51

Finanzbestimmungen

(1) Zur Finanzierung der Zahlung für Junglandwirte verwenden die Mitgliedstaaten einen Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, der nicht höher als 2 % sein darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung der genannten Zahlung erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines jeden Jahres ihren geschätzten Prozentsatz mit Wirkung ab dem darauf folgenden Jahr ändern. Sie teilen der Kommission den geänderten Prozentsatz bis zum 1. August des Jahres mit, das dem Jahr der Anwendung des geänderten Prozentsatzes vorangeht.

(2) Unbeschadet des in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Höchstsatzes von 2 % finanzieren die Mitgliedstaaten, falls der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung für Junglandwirte die gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgesetzte Obergrenze übersteigt und diese Obergrenze niedriger als dieser Höchstsatz ist, die Differenz durch Anwendung des Artikels 30 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe f in dem betreffenden Jahr, durch Anwendung einer linearen Kürzung auf alle Zahlungen, die allen Betriebsinhabern gemäß Artikel 32 oder gemäß Artikel 36 Absatz 2 zu gewähren sind oder durch beides.

(3) Übersteigt der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung für Junglandwirte die gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgesetzte Obergrenze und entspricht diese Obergrenze 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der gemäß Artikel 50 zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung der diesbezüglichen Obergrenze zu gewährleisten.

(4) Auf der Grundlage des von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Prozentsatzes erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festlegung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung für Junglandwirte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.“

3.3. rechtliche Würdigung:

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorgenommene Kürzung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte im angefochtenen Bescheid wendet, wird dazu hingewiesen, dass der gegenständliche Bescheid infolge Überschreitung der Obergrenze betreffend die Zahlungen für Junglandwirte gemäß Art. 51 Abs. 3 der VO (EU) 1307/2013, sowie infolge Überschreitung der Nettoobergrenze gemäß Anhang III der VO (EU) 1307/2013 und infolge von Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin gemäß Art 26 VO (EU) 1306/2013, Art. 8 VO (EU) 1307/2013 und Art. 1 VO (EU) 2019/1928, erlassen wurde.

Gründe, warum der gegenständliche Bescheid nicht entsprechend den geltenden Regelungen in diesem Bereich erlassen sein sollte, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Auch das erkennende Gericht vermag keine Gründe zu erkennen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Direktzahlung INVEKOS Junglandwirt Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung Schwellenwert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2232514.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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