TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/13 97/07/0149

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §19;
ABGB §344;
AVG §56;
VStG §5 Abs1 Satz2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §137 Abs2 litl;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §38 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. Anton Kern, Rechtsanwalt in Frohnleiten, Hauptplatz 45, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Juni 1997, Zl. 3-30.40-175-97/5, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Militärkommando Steiermark teilte mit Schreiben vom 29. März 1996 der Bezirkshauptmannschaft Murau (BH) mit, der Beschwerdeführer habe beim Militärkommando beantragt, Uferschutzmaßnahmen am S.-Bach, die sich auf seinem Grundstück befänden, beseitigen zu lassen. Nach einer ersten Erkundung durch das Militärkommando Steiermark habe sich gezeigt, daß es sich dabei um mit Steinen gefüllte Drahtschotterkörbe handle, die vermutlich durch das Militär im Rahmen eines Assistenzeinsatzes vor ca. 20 Jahren zum Schutz des Ufers des S.-Baches bzw. der Auflager einer Straßenbrücke an der Landesstraße 514 eingebaut worden seien. Über den damaligen Assistenzeinsatz gebe es keine Aufzeichnungen mehr. Nach Ansicht des Militärkommandos erscheine eine Beseitigung dieser Drahtschotterkörbe nur bei gleichzeitiger Einleitung anderer Schutzmaßnahmen sinnvoll.

Die BH führte am 29. April 1996 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlungsschrift heißt es, der Beschwerdeführer sei der Auffassung, daß durch die Drahtschotterkörbe seine Kanalisierungsanlage unwirksam geworden sei. Die Drahtschotterkörbe seien nach einem Hochwasserereignis zum Schutz der Landesstraßenbrücke sowie eines Lagergebäudes eingebaut worden. Die Höhe dieser Verbauung reiche rund 1 m über die Bachsohle. Die Funktion als Uferschutz sei nach wie vor gegeben. Die Drahtschotterkörbe stünden eindeutig auf öffentlichem Wassergut (innerhalb der HQ30-Abflußlinie). Eine Kanalisation sei nicht auffindbar.

In der Folge teilte der Beschwerdeführer der BH mit, daß er die Kanalisation freigelegt habe.

Die BH beauftragte einen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik mit einer Überprüfung. Dieser hielt in seinem Bericht vom 8. Oktober 1996 fest, der Beschwerdeführer habe zur Freilegung des Regenwasserkanales umfangreiche Grabungsarbeiten durchgeführt. Es sei ein Aushub zwischen dem Lagergebäude und der Uferverbauung vorgenommen und das Material größtenteils auf der Unterseite des Grundstückes zur Bundesstraßenbrücke deponiert worden. Entlang des Baches sei der Uferbewuchs geschlägert und die Drahtschotterkörbe im Bereich der Kanalmündung auf eine Länge von 2 bis 3 m abgetragen worden. Der Verlauf des Kanales und die Mündung seien dadurch sichtbar geworden, allerdings seien mit der Deponie des Aushubmaterials und den übrigen angeführten Maßnahmen beträchtliche negative Auswirkungen verbunden. Die Funktionsuntüchtigkeit des Kanals sei nicht durch die Drahtschotterkörbe, sondern durch andere Umstände bewirkt worden. Auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Grabungsarbeiten, der Deponie von Aushubmaterial und der Zerstörung des Uferschutzes seien wesentliche Gefahren für den Hochwasserabfluß entstanden und es sei damit auch die Entwässerung der Straße unwirksam geworden. Es werde daher vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer folgende Maßnahmen vorzuschreiben:

1.)

Die an der Rückseite freigelegten Drahtschotterkörbe sind wieder mit dem Aushubmaterial aufzufüllen.

2.)

Die Drahtschotterkörbe sind in dem Ausmaß, als diese bei der Mündung des Kanales abgetragen worden sind, wiederherzustellen.

3.)

Die Aushubdeponie zur Seite der Landesstraßenbrücke, welche die Straßenentwässerung behindert, ist bis auf das ursprüngliche Geländeniveau wieder zu entfernen.

Für die Funktionsbeeinträchtigung des Kanals des Beschwerdeführers seien nicht die Ufersicherungen, sondern andere Umstände, die sich beseitigen ließen, ursächlich.

Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung am 4. November 1996 forderte die BH mit Bescheid vom 5. November 1996 den Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) auf, zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes der Ufersicherung des W.-Baches im Bereich des Lagerhauses des Beschwerdeführers bis spätestens 10. Dezember 1996 nachstehende Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen:

1.)

Die an der Rückseite freigelegten Drahtschotterkörbe sind wieder mit dem Aushubmaterial aufzufüllen.

2.)

Die Drahtschotterkörbe sind in dem Ausmaß, als diese bei der Mündung des Kanals abgetragen worden sind, wiederherzustellen.

3.)

Die Aushubdeponie zur Seite der Landesstraßenbrücke, welche die Straßenentwässerung behindert, ist bis auf das ursprüngliche Geländeniveau wieder zu entfernen.

Mit Bescheid vom 11. November 1996 berichtigte die BH diesen Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, daß es im Spruch statt "W.-Bach" richtig "S.-Bach" zu lauten hat.

Der Beschwerdeführer berief gegen den Bescheid der BH vom 5. November 1996, und zwar ausdrücklich nur gegen dessen Spruchpunkte 1.) und 2.). Er machte geltend, der erstinstanzliche Bescheid sei nicht vollstreckbar, weil nicht festgestellt worden sei, wo die aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen seien. Die Drahtschotterkörbe seien vom Bundesheer auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 683/3 der KG S. verlegt worden. Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Maßnahme sei nicht erteilt worden. Die Drahtschotterkörbe sperrten den Wasserlauf aus seinem Ablaufkanal in den Bach. Zur Wahrung seiner Rechte habe er die Drahtschotterkörbe auf seiner Liegenschaft entfernt, zumal sie ohne wasserrechtliche Bewilligung verlegt worden seien.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1997 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge, als die aufgetragenen Maßnahmen wie folgt konkretisiert wurden:

1.)

Die ca. 10 m rechtsufrig bachaufwärts des Widerlagers der Landesstraßenbrücke auf Teilen der Grundstücke Nr. 683/8 und 1837/2, beide KG S., gelegene Grube (im Befund Grube 2 genannt), welche die dem Gewässer abgewendete Seite der zur Ufersicherung eingebauten Drahtschotterkörbe freilegt, ist wieder mit dem nördlich der gegenständlichen Grube auf Teilen der genannten Grundstücke gelagerten Aushubmaterial fachkundig verdichtet aufzufüllen.

2.)

Die ca. 7 m rechtsufrig bachaufwärts des Widerlagers der Landesstraßenbrücke auf Teilen des Grundstückes Nr. 1837/2, KG S., auf einer Länge von ca. 3 m entfernten, vor ca. 20 Jahren zur Ufersicherung eingebauten Drahtschotterkörbe sind wiederherzustellen. Als Alternative ist eine fachkundig eingebaute Steinschlichtung als Ufersicherung mit Wasserbausteinen einer Mindestmasse von 500 kg zulässig.

3.)

Die Aushubdeponie zur Seite der Landesstraßenbrücke auf Grundstück Nr. 683/8, KG S., welche den Entwässerungsgraben der Gemeindestraße absperrt, ist bis auf das ursprüngliche grasbewachsene Geländeniveau wieder zu entfernen und ist das Aushubmaterial in die bei der Freilegung des Regenwasserkanales auf Teilen der Grundstücke Nr. 683/8 und 1837/2, KG S., hergestelle Grube (im Befund Grube 1 genannt) fachkundig verdichtet einzubauen.

Die Erfüllungsfrist für diese Maßnahmen wurde mit 30. August 1997 neu festgelegt.

In der Begründung heißt es, beim Ortsaugenschein anläßlich der Berufungsverhandlung am 24. April 1997 sei durch den beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgender Sachverhalt vorgefunden worden:

Die mit Bescheid der BH vom 5. November 1996 aufgetragenen Maßnahmen bezögen sich auf die Grundstücke Nr. 1837/2 der KG S., öffentliches Wassergut, S.-Bach, und Nr. 683/8, KG S. (Eigentümer: der Beschwerdeführer). Die in der Berufung angeführte Grundstücksnummer 683/3 sei unrichtig und werde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer auf 683/8 korrigiert.

Der S.-Bach verlaufe im gegenständlichen Bereich annähernd in Nord-Süd-Richtung. Vom Beschwerdeführer seien am rechten, westlichen Ufer des S.-Baches bachaufwärts der Landesstraßenbrücke Grabungsarbeiten zur Freilegung eines Regenwasserkanales durchgeführt worden, welche die BH veranlaßt hätten, dem Beschwerdeführer die im Bescheid vom 5. November 1996 enthaltenen Maßnahmen vorzuschreiben.

Die Grabungsarbeiten hätten sich beim Ortsaugenschein wie folgt dargestellt:

Ca. 7 m bachaufwärts des rechtsufrigen Widerlagereckes der Landesstraßenbrücke sei auf eine Länge von ca. 3 m die Ufersicherung mit Drahtschotterkörben vollständig entfernt und der Auslauf des Regenwasserkanales freigelegt worden. Dieser Kanal sei mit einer ca. 50 cm breiten und 70 cm nunmehr frei aufragenden Betonummantelung gesichert. Der Auslauf des Regenwasserkanales befinde sich ca. 1 m auf öffentlichem Wassergut, die Drahtschotterkörbe der Ufersicherung lägen in diesem Bereich ebenfalls auf öffentlichem Wassergut. Vom Kanalauslauf erstrecke sich in westliche Richtung auf das Grundstück Nr. 683/8 auf einer Länge von 3 m eine Grube, welche sohin die Abmessung von 3 m (entlang des Bachufers in nördlicher Richtung, ist gleich Bereich der entfernten Drahtschotterkörbe) mal 3 m bei einer Tiefe von ca. 2 m aufweise. Diese Grube werde als "Grube 1" bezeichnet.

Im Bereich der 7 m langen Uferlinie zwischen dem Widerlager der Landesstraßenbrücke und Grube 1 münde ein Entwässerungsgraben der Gemeindestraße, Grundstück Nr. 1845/2, welche an das Grundstück Nr. 683/8 im Westen angrenze. Der Entwässerungsgraben der Gemeindestraße führe von einem Tiefpunkt der Gemeindestraße über das Grundstück Nr. 683/8 in östliche Richtung zum S.-Bach. Das Aushubmaterial der Grube 1 sei nun offensichtlich auf dem Grundstück Nr. 683/8 in den Entwässerungsgraben geschüttet worden und unterbinde jegliche Entwässerungswirkung dieser Einrichtung zur Gemeindestraßenentwässerung.

In nördlicher Richtung anschließend an die Grube 1, gemessen entlang der Uferlinie des rechten Ufers des S.-Baches, sei auf einer Länge von ca. 4,50 m die Ufersicherung durch Drahtschotterkörbe belassen, jedoch unmittelbar dahinter hin zum Fundament des Lagergebäudes auf einer Breite von ca. 2,30 m eine Grube mit den Abmessungen 4,50 m mal 2,30 m und einer Tiefe von ca. 2 m ausgehoben worden. Das anfallende Material sei offensichtlich unmittelbar nördlich zwischen Böschungskrone des S.-Baches und dem Lagergebäude auf Teilen der Grundstücke Nr. 683/8 und 1837/2 (S.-Bach) gelagert worden. Diese Grube werde in der Folge als Grube 2 bezeichnet.

Maßnahme 1 des Bescheides der BH vom 5. November 1996 sehe vor, daß die durch die Herstellung der Grube 2 an der Rückseite freigelegten Drahtschotterkörbe wieder durch Auffüllen des Aushubmaterials abzusichern seien. Diese Forderung sei aus wasserbautechnischer Sicht gerechtfertigt, weil sonst bei einem Hochwasserereignis das Zerstören der Drahtschotterkörbe als Ufersicherung zu befürchten sei.

Maßnahme 2 des erstinstanzlichen Bescheides sehe vor, daß die Drahtschotterkörbe in dem Ausmaß, als diese bei der Mündung des Kanals abgetragen worden seien, wiederherzustellen seien. Dies bedeute, daß die Ufersicherung auf eine Länge von 3 m im Bereich der Grube 1 wie ursprünglich vorhanden wiederherzustellen sei. Auch diese Forderung sei aus wasserbautechnischer Sicht gerechtfertigt, weil sonst fortschreitende Erosion im Bereich der Grube 1 bei Hochwasserereignissen zu befürchten sei; dies umsomehr, weil aktenkundig vor ca. 20 Jahren die gegenständlichen Drahtschotterkörbe als Sofortmaßnahme zur Abwendung weiterer Gefahren von Ufereinrissen am rechten Ufer des S.-Baches versetzt worden seien.

Auf Grund des Ortsaugenscheines vom 24. April 1997 seien die mit Bescheid der BH vom 5. November 1996 dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen, wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlich, konkretisiert worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die im Befund beschriebene Ufersanierung und -sicherung durch Drahtschotterkörbe sei laut vorliegendem Akt im Zuge eines Bundesheereinsatzes anläßlich eines Hochwasserereignisses im Auftrag der Landesstraßenverwaltung durchgeführt worden. Laut Gutachten sowohl des Amtssachverständigen der Erstbehörde als auch des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen seien die Drahtschotterkörbe auf öffentlichem Wassergut verlegt worden. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen habe es sich um eine Sicherung bzw. Sanierung des Bestandes und nicht um bewilligungspflichtige Schutz- und Regulierungswasserbauten gehandelt. Die Zustimmung der Bundeswasserbauverwaltung zu dieser Maßnahme müsse vorgelegen sein. Da durch den Beschwerdeführer Maßnahmen gesetzt worden seien, welche einerseits die Standsicherheit der vorhandenen Drahtschotterkörbe beeinträchtigten und andererseits diese Drahtschotterkörbe auf fremdem Grund widerrechtlich entfernt worden seien und auch eine unmittelbare Gefahr für das Widerlager der Landesstraßenbrücke sowie für den Straßenkörper selbst bestehe, sei die Wiederherstellung der Ufer im spruchgemäßen Ausmaß gerechtfertigt. Die Konkretisierung der durch die Behörde erster Instanz angeordneten Maßnahmen sei erforderlich gewesen, um die Vollstreckbarkeit des Bescheides zu gewährleisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Erstbehörde gründe ihren Spruch auf § 138 WRG 1959 über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Ein derartiger Zustand habe jedoch von Anfang an nicht bestanden. Die Drahtschotterkörbe seien vom österreichischen Bundesheer ohne wasserrechtliche Genehmigung auf einer Liegenschaft des Beschwerdeführers verlegt worden. Auch der bekämpfte Bescheid vermöge eine Zustimmung der Bundeswasserbauverwaltung zu dieser Maßnahme nicht nachzuweisen. Der Beschwerdeführer sei daher berechtigt gewesen, die Sandsäcke zu entfernen und die Aushubdeponie anzulegen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist, daß der Adressat eines solchen Auftrages Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat.

Die belangte Behörde legt in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dar, welche Bestimmung des WRG 1959 der Beschwerdeführer übertreten hat. Auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes kommt aber als übertretene Norm § 137 Abs. 2 lit. l WRG 1959 in Verbindung mit § 38 leg. cit. in Betracht.

Nach § 137 Abs. 2 lit. l WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 38 besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt.

Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, neben der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder des § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Nach § 38 Abs. 3 WRG 1959 gilt als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine aus Drahtschotterkörben bestehende Ufersicherung des S.-Baches auf einer Länge von ca. 3 m vollständig entfernt. In einem weiteren Bereich hat er die Drahtschotterkörbe zwar belassen, jedoch unmittelbar dahinter eine Grube ausgehoben, wodurch bei einem Hochwasserereignis eine Zerstörung der Drahtschotterkörbe als Ufersicherung zu befürchten ist.

Ob es sich bei dieser Ufersicherung um "Bauten an Ufern" oder um "andere Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer" handelt, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, da auf Grund der Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik feststeht, daß diese Ufersicherung sich im Hochwasserabflußgebiet befindet, sodaß die Maßnahmen des Beschwerdeführers, wenn es sich dabei um eine Abänderung dieser Ufersicherung handelte, jedenfalls einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bedurft hätten.

Als "Abänderung" im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist auch die gänzliche oder die teilweise Entfernung der in dieser Bestimmung angeführten Einrichtungen anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 94/07/0071). Die Entfernung der Drahtschotterkörbe stellt daher eine Abänderung der Ufersicherung dar. Gleiches gilt für das Ausheben einer Grube unmittelbar hinter den Drahtschotterkörben, durch die die Funktion dieser Drahtschotterkörbe als Ufersicherung im Hochwasserfall beeinträchtigt wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Abänderung ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt. Er hat dadurch § 137 Abs. 2 lit. l WRG 1959 übertreten. Ob sich die Ufersicherung auf öffentlichem Wassergut befindet - wie die belangte Behörde meint - oder auf einer Liegenschaft des Beschwerdeführers und ob ihre Anbringung bewilligungspflichtig war oder nicht, ist dabei ohne Belang. § 38 Abs. 1 WRG 1959 gestattet die Abänderung der in dieser Bestimmung bezeichneten Objekte nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Diese Bewilligungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Objekte, die abgeändert werden sollen, ihrerseits bewilligungslos errichtet wurden oder nicht. Die Beseitigung solcher bewilligungsbedürftiger, ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommener Maßnahmen kann daher nur von der Behörde im Rahmen eines behördlichen Verfahrens - sei es eines Bewilligungsverfahrens, sei es eines Verfahrens nach § 138 WRG 1959 - angeordnet werden. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 137 Abs. 2 lit. l WRG 1959 ist es nicht entscheidungserheblich, ob die vom Beschwerdeführer mit seinen Tathandlungen herbeigeführten Änderungen wasserrechtlich nicht bewilligte Anlagen betroffen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 94/07/0071). Nach dem Wortlaut des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen einer Übertretung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erlassen. Für eine Einschränkung dieses eindeutigen Wortlautes im Wege einer teleologischen Reduktion auf Fälle, in denen feststeht, daß der wiederherzustellende Zustand nicht seinerseits bewilligungslos geschaffen wurde, fehlen die Voraussetzungen. Daß der Gesetzgeber wasserpolizeiliche Aufträge auch dort zuläßt, wo nicht feststeht, daß der wiederherzustellende Zustand nicht seinerseits bewilligungslos geschaffen wurde, hat seinen Sinn, wie gerade der vorliegende Fall ganz deutlich zeigt. Die Ufersicherungen bestanden seit mehr als 20 Jahren. Sie dienen dem Schutz - insbesondere einer Straßenbrücke - vor Hochwässern. Ihre Wiederherstellung ist daher dringend erforderlich. Damit wäre es unvereinbar, wenn ein wasserpolizeilicher Auftrag erst nach der unter Umständen schwierigen und langwierigen Klärung der Frage ergehen dürfte, ob für diese Ufersicherungen eine Bewilligung erforderlich war. Wenn der Beschwerdeführer meint, die Ufersicherung sei zu Unrecht angebracht worden und verletze seine Rechte, dann stehen ihm zur Durchsetzung seiner daraus abgeleiteten Ansprüche verschiedene Möglichkeiten, insbesondere ein Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages, zur Verfügung. Selbsthilfe war jedoch unzulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1.) und 2.) des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet, weshalb sie in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Mit Spruchpunkt 3.) des erstinstanzlichen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeschrieben:

"Die Aushubdeponie zur Seite dere Landesstraßenbrücke, welche die Straßenentwässerung behindert, ist bis auf das ursprüngliche Geländeniveau wieder zu entfernen."

Diese Vorschreibung ließ der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich unbekämpft. Sie war daher nicht mehr Sache des Berufungsverfahrens. Die belangte Behörde hat aber auch über diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides im angefochtenen Bescheid abgesprochen. Dieser Abspruch geht über eine bloße Bestätigung (Wiederholung) des diesbezüglichen Teiles des erstinstanzlichen Bescheides, welche den Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in seinen Rechten verletzen würde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1990, 89/08/0200, vom 25. Oktober 1994, 93/08/0033, u.a.), hinaus. Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides enthält auch Anordnungen, die im Spruchpunkt 3.) des erstinstanzlichen Bescheides nicht enthalten waren, nämlich die Vorschreibung, daß das Aushubmaterial in die bei der Freilegung des Regenwasserkanales auf Teilen der Grundstücke Nr. 683/8 und 1837/2 hergestellte Grube fachkundig verdichtet einzubauen ist. Damit aber hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070149.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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