TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/6 W167 2231344-1

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W167 2231344-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , mit dem der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft in Mangelberufen (§ 12a AuslBG) bei der XXXX abgewiesen wurde, und nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 NAG (Fachkraft in Mangelberufen). Die zuständige Niederlassungsbehörde ersuchte die belangte Behörde um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinn des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen).

2. Die belangte Behörde wies diesen Antrag ab. Begründend führte sie zusammen gefasst im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunkteanzahl nicht erreicht wurde und dass die vorgesehene Entlohnung nicht der angegebenen Berufserfahrung entspreche.

3. Dagegen erhob der vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor er erreiche die Mindestpunkteanzahl, da ihm bei der Qualifikation 25 Punkte sowie weitere Punkte für die Sprachkenntnisse anzurechnen seien. Der Beschwerdeführer legte allerdings keine Sprachdiplome vor.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Zusammengefasst führe die belangte Behörde aus, dass trotz Anrechnung von 25 Punkten für die allgemeine Universitätsreife keine Punkte für Sprachkenntnis mangels Vorlage von Sprachzertifikaten angerechnet werden können und der Beschwerdeführer daher auch die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt.

5. Im Vorlageantrag verwies der vertretene Beschwerdeführer verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er die Sprachdiplome umgehend nachreichen werde.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

7. Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte äußerten sich nicht im Rahmen des Parteiengehörs.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Antragstellung XXXX alt. Er hat in seinem Heimatstaat eine Schule für XXXX mit Diplom (Abiturprüfung) abgeschlossen. Er verfügt über mehr als 10 Jahre Berufserfahrung im Ausland. Der Beschwerdeführer hat eine Kursantrittsbestätigung aus dem Jahr 2019 für einen Deutschkurs vorgelegt.

Laut Arbeitgebererklärung soll der Beschwerdeführer als Elektromonteur tätig werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine weiteren Unterlagen nachgereicht.

Wie unten in der rechtlichen Beurteilung ersichtlich, erreicht der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Unterlagen keinesfalls die erforderliche Mindestpunktzahl. Aus diesem Grund konnten Feststellungen dazu, ob und wie viel Jahre der Berufserfahrung ausbildungsadäquat war und ob die in Aussicht genommene Entlohnung vor diesem Hintergrund kollektivvertraglich ausreichend war sowie weitere Feststellung zur geplanten Tätigkeit, unterbleiben.

Eine Verhandlung wurde nicht beantragt und war aufgrund der eindeutigen und unstrittigen Aktenlage auch nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz:

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer vertrat in der Beschwerde die Ansicht, dass er die Mindestpunkteanzahl aufgrund der vorgelegten Unterlagen erfülle. Im Vorlageantrag stellte er eine umgehende Vorlage von Sprachdiplomen in Aussicht. Bis dato wurden dem Beschwerdeführer keine Sprachdiplome vorgelegt.

Gemäß Anlage B beträgt die erforderliche Mindestpunkteanzahl für Fachkräfte in Mangelberufen 55 Punkte. Diese erreicht der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Unterlagen selbst bei Anrechnung von 25 Punkten für die allgemeine Universitätsreife sowie theoretischer Anrechnung der Maximalpunkteanzahl von 20 Punkten für Berufserfahrung im Ausland jedenfalls nicht, da keine Punkte für das Alter vergeben werden konnte und keine anerkannten Sprachdiplome vorgelegt wurden (zu den Erfordernissen betreffend den Nachweis von Sprachkenntnissen, siehe Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz2, §§ 12 bis 13 sowie VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032).

Da der Beschwerdeführer die Mindestpunkteanzahl nicht erreicht, war die Beschwerde schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fachkräfteverordnung Mindestanforderung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2231344.1.00

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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