TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/8 W253 2155864-1

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Veröffentlicht am 08.07.2020
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Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W253 2155862-1/15E
W253 2155864-1/15E
W253 2155855-1/17E
W253 2155860-1/16E
W253 2155857-1/14E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. am: XXXX , 2. XXXX , geb. am: XXXX , 3. XXXX , geb. am: XXXX , 4. XXXX , geb. am: XXXX , 5. XXXX , geb. am: XXXX alle StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, Zahlen: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und 2. XXXX , geb. am: XXXX , gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 sowie 1. XXXX , geb. am: XXXX , 3. XXXX , geb. am: XXXX , 4. XXXX , geb. am: XXXX und 5. XXXX , geb. am: XXXX , alle StA. Afghanistan, gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Es wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Status ist zunächst auf 3 Jahre befristet (Antrag nach dem 15.11.2015).

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 23.06.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W253.2155864.1.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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