TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/13 97/07/0092

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des R in T, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, Wienerstraße 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1997, Zl. 513.810/01-I 5/97, betreffend Auftrag nach § 21a des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid - mit Ausnahme der durch ihn verfügten Aufhebung des Spruchteiles II des erstinstanzlichen Bescheides - wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der vom Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) gemäß § 101 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ermächtigten Bezirkshauptmannschaft T. (BH). vom 20. Juni 1985 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 32 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung des durch Baggerung entstandenen Grundwasserteiches auf Parzelle Nr. 276 der KG N. als Sportfischteich unter Auflagen erteilt. Diese Auflagen - soweit sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung sind - lauten:

"1. Der Grundwasserteich darf nur als extensiv betriebener Sportfischteich (Maximalbesatzmenge 150 kg/ha Wasserfläche) genutzt werden.

2. Es dürfen nur Besatzfische aus befugten Fischzuchtanstalten eingesetzt werden. Bei der Wahl der Fischarten ist mit besonderer Vorsicht und Überlegung vorzugehen, da sich in Grundwasserteichen der Besatz nicht so regeln bzw. ändern läßt wie in entleerbaren Teichen (Karpfen wühlen den Schlamm auf und vermindern die Sichttiefe; die zur biologischen Wasserpflanzenbekämpfung oft so sehr angepriesenen Gras- und Silberkarpfen versprechen durch gute Werbung mehr als fundiert verantwortet werden kann). Es ist auch darauf zu achten, daß immer ein anteiliger Besatz an Raubfischen (Hechte, Zander - von Welsen wird abgeraten) vorhanden ist, um das Überhandnehmen von Beifischen zu unterbinden.

3.

Über Besatz- und Fangmengen ist laufend Buch zu führen.

4.

Untersagt ist:

              a)              Jede Art der Fischfütterung (Anfüttern wie auch Zufüttern)

...

              7.              Das Wasser des Teiches ist durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt jährlich untersuchen zu lassen, wobei die Probeentnahmen von einem Organ der mit der Untersuchung betrauten Anstalt zu erfolgen haben. Die erstmaligen Untersuchungen sind bis spätestens August 1985 durchzuführen und sodann jährlich im August/September zu wiederholen.

              8.              Zu jedem Untersuchungstermin sind Proben von einer oberflächen- und einer bodennahen Wasserschichte zu ziehen.

              9.              Das Wasser ist in chemisch-physikalischer Hinsicht sowie auf den Gütezustand zu untersuchen. Dies ist der mit den Untersuchungen betrauten Anstalt bei Auftragserteilung bekanntzugeben. Die Untersuchungsbefunde sind jeweils unaufgefordert der Abteilung III/1 (Wasserrechtsbehörde) sowie der Abteilung S/3 des Amtes der NÖ Landesregierung vorzulegen."

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1987 stellte die BH gemäß § 121 WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid vom 20. Juni 1985 bewilligte Anlage des Beschwerdeführers der Bewilligung entspricht. Gleichzeitig wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Auflagepunkt 7 des Bewilligungsbescheides dahingehend geändert, daß das Wasser des Teiches (nur) alle zwei Jahre im August/September, und zwar immer in den ungeraden Jahren durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt untersuchen zu lassen ist, wobei die Probeentnahmen von einem Organ der mit der Untersuchung betrauten Anstalt zu erfolgen haben.

Mit Bescheid des LH vom 30. September 1993 wurde Auflagepunkt 8 des Bescheides der BH vom 20. Juni 1985 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf Grund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers dahin abgeändert, daß zu jedem Untersuchungstermin (nur) eine Probe - statt bis dahin zwei - zu ziehen ist.

In einem Schreiben vom 28. Dezember 1994 wies eine Amtssachverständige für Biologie des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung darauf hin, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegten Wasseruntersuchungsergebnisse auf eine deutliche Belastung des Teichwassers, insbesondere mit organischen Stoffen und Ammonium hinwiesen. Unabhängig davon entspreche weder die Probenahme noch der Untersuchungsumfang den Auflagepunkten 7 und 9 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides. Da die herrschende Wasserqualität als äußerst bedenklich im Hinblick auf einen ausreichenden Schutz des Grundwasser-Abstroms eingestuft werde bzw. die Ursachen dafür auf Grund der Aktenlage nicht feststellbar seien, werde aus fachlicher Sicht eine Verhandlung vor Ort und Stelle und gegebenenfalls ein Anpassungsverfahren nach § 21a WRG 1959 für erforderlich gehalten.

Bei einer vom LH am 27. März 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung erstattete die Amtssachverständige für Gewässerbiologie folgendes Gutachten:

"Für den gegenständl. ca. 800 m2 großen Grundwasserteich existiert eine wasserrechtliche Bewilligung f. die Folgenutzung als extensiver Sportfischteich. Dabei wurde im Auflagepunkt 1 des wasserrechtl. Bewilligungsbescheid eine Beschränkung des jährl. Fischbesatzes auf 150 kg/ha vorgeschrieben. Hinsichtlich einer laufenden Kontrolle der Wasserqualität wurden in den Auflagenpunkten 7, 8 und 9 jährliche Wasseruntersuchungen (chemisch, physikalisch u. biologisch) vorgeschrieben.

Grundsätzl. ist festzuhalten, daß eine Folgenutzung eines Grundwasserteiches als Fischteich erst ab einer Wasserfläche von ca. 3 ha als zulässig im Sinne des Grundwasserschutzes zu betrachten ist. Eine fischereiliche Bewirtschaftung des gegenständl. Teiches in der bewilligten Form erscheint daher nach dem heutigen Stand des Wissens nicht mit den Zielsetzungen des im öffentl. Interesse stehenden Schutzes des Grundwassers vereinbar. Derartig kleine Teiche können ausschließlich als Landschafts- bzw. Biotopteiche genutzt werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine bereits wasserrechtlich bewilligte Folgenutzung, sodaß eine Einschränkung derselben nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgen darf. Es wird daher vorgeschlagen, den Auflagepunkt 1 des wasserrechtl. Bewilligungsbescheides wie folgt abzuändern:

"Der Grundwasserteich darf nur als Landschaftsteich genutzt werden. Die fischereiliche Tätigkeit hat sich auf eine Angeltätigkeit zu beschränken, um den natürlich aufkommenden Fischbestand bzw. Fischzuwachs zu reduzieren. Ein regelmäßiger künstlicher Besatz ist nicht zulässig, allerdings erscheint ein Raubfischbesatz in mehrjährl. Intervallen denkbar.""

Weiters beschäftigte sich die Amtssachverständige mit dem Beweissicherungsprogramm und schlug auch diesbezüglich geänderte Auflagen vor.

Aufbauend auf dem Gutachten der Amtssachverständigen für Gewässerbiologie gab der Amtssachverständige für Hygiene folgende Stellungnahme ab:

"In bezug auf das gegenständl. Vorhaben ist aus hygienischer Sicht zu fordern, daß durch den betreffenden Teichanlagenbetrieb das Grundwasser in seiner vielfältigen Nutzungsmöglichkeit, insbesondere in seiner höchstwertigen als Trinkwasser, auf Dauer nicht beeinträchtigt werden darf. Wie die Erfahrung lehrt, sind Gewässer aus Teichen wie diesen sowohl mikrobiologisch (Bakterien, Viren oder höhere krankheitserregende Lebewesen) als auch mit biologischen und organischen Schadstoffen verschiedenster Art mehr oder weniger stark belastet. Die Konsequenz davon ist, daß im Falle einer Beeinflussung des Grundwassers durch ein derart verunreinigtes Wasser mit dem Auftreten gesundheitlicher Schäden jederzeit gerechnet werden müßte. Es sind daher all jene Maßnahmen zu treffen, welche das Risiko einer Gesundheitsgefährdung bzw. Gesundheitsschädigung wirksam und dauerhaft zu verhindern vermögen. Um daher einen ausreichenden Schutz des Grundwassers dauerhaft gewährleisten zu können, erscheint es daher als dringend notwendig, daß die Qualität des betreffenden Teichwassers jenen Mindestanforderungen entspricht, welche in der ÖNORM M 6230 festgelegt wurden. Um dieses Ziel tatsächlich auch erreichen zu können, sind daher jene Forderungen zu erfüllen, welche von der biologischen ASV am heutigen Tag der Verhandlung gestellt wurden. Sollten die Auflagen und Bedingungen bzw. Forderungen seitens der biologischen ASV eingehalten bzw. erfüllt werden, bestehen auch aus hygienischer Sicht keine Einwände gegen das betreffende Vorhaben."

Mit Spruchteil I seines Bescheides vom 3. Mai 1996 trug der LH dem Beschwerdeführer gemäß § 21a WRG 1959 auf, den mit Bescheid der BH vom 20. Juni 1985 bewilligten Sportfischteich auf Parzelle Nr. 276, KG N. durch folgende Maßnahmen an den Stand der Technik anzupassen:

"A)

Die Auflagen Nr. 1, 7, 8 und 9 des o.a. Bescheides werden gestrichen und durch die unter Punkt B angeführten Auflagen ersetzt.

B)

1. Der Grundwasserteich darf nur als Landschaftsteich genutzt werden. Die fischereiliche Tätigkeit hat sich auf eine Angeltätigkeit zu beschränken, um den natürlich aufkommenden Fischbestand bzw. Fischzuwachs zu reduzieren. Ein regelmäßiger künstlicher Besatz ist nicht zulässig, allerdings erscheint ein Raubfischbesatz in mehrjährlichen Intervallen denkbar.

...

7. Das Wasser des Teiches ist durch eine Untersuchungsanstalt alle zwei Jahre untersuchen zu lassen, wobei die Probeentnahme von einem Organ der mit der Untersuchung beauftragten Anstalt zu erfolgen hat. Die Untersuchung ist jeweils in den Sommermonaten (Mai bis September) durchzuführen.

Zu jedem Untersuchungstermin ist eine Probe von der Teichoberfläche zu ziehen.

Das Wasser ist in chemisch-physikalischer Hinsicht sowie

auf den Trophiezustand zu untersuchen.

Dabei sind folgende Parameter zu überprüfen:

Temperatur, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Gehalt an organischen Substanzen (KMnO4-Verbrauch oder TOC), Ammoniumstickstoff, Nitritstickstoff, Nitratstickstoff, Phosphor-Gesamt, Sauerstoffgehalt, Sauerstoffsättigung, Sauerstoffzehrung (24 h).

Bei der biologischen Untersuchung ist eine semiquantitative Planktonuntersuchung durchzuführen, sofern erforderlich, ist auf eine charakteristische benthische Besiedelung einzugehen.

Der Untersuchungsumfang ist der beauftragten Anstalt bekanntzugeben. Die Untersuchungsbefunde sind jeweils unaufgefordert der Abteilung III/1 sowie der Abteilung S/2 des Amtes der NÖ Landesregierung vorzulegen."

Der Beschwerdeführer berief und beantragte, die Umwandlung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Sportfischteichnutzung in einen Landschaftsteich und die biologische Untersuchung des Wassers aufzuheben.

Die belangte Behörde befaßte einen ihr beigegebenen Amtssachverständigen mit folgenden Fragen:

"1. Hat das öffentliche Interesse ein Vorgehen gemäß § 21a Abs. 1 WRG 1959 erfordert; dies auch im Hinblick auf den zuliegenden Untersuchungsbefund des Institutes für Fischkunde vom 14. September 1995?

2. Ist Auflage B1 (Nutzung des ggst. Grundwasserteiches nur als Landschaftsteich) als eine gemäß § 21a Abs. 1 WRG 1959 zum Schutz des öffentlichen Interesses nach dem Stand der Technik erforderliche Auflage und als das gelindeste zum Schutz des Grundwassers im öffentlichen Interesse erforderliche Mittel anzusehen?

3. Wird die im Rahmen des Beweissicherungsprogrammes vorgeschriebene biologische Untersuchung als aus fachlicher Sicht unbedingt notwendig erachtet oder könnte von einer derartigen Untersuchung - wenn ja, warum? - Abstand genommen werden?"

Zu Frage 1 führte der Amtssachverständige im wesentlichen aus, die Messungen vom 14. September 1995 seien in wesentlichen Parametern nicht wirklich aussagefähig. Dies gelte auch für die anderen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Messungen. Die Probenahme durch ein Organ der mit der Untersuchung betrauten Anstalt sei im Bewilligungsbescheid auferlegt, jedoch nie eingehalten worden. Da die Ermittlung der Analysewerte nicht nachvollziehbar sachgerecht durchgeführt worden sei, könnten die Werte weder die Argumente des Beschwerdeführers stützen noch als Grundlage für eine Forderung nach Anpassung nach dem Stand der Technik dienen.

Zu Frage 2 heißt es im Sachverständigengutachten, der Fischteich würde nach heutigen fachlichen Kriterien nicht mehr als bewilligungsfähig einzustufen sein. Dem Stand der Technik nach müsse ein Grundwasserteich eine gewisse Mindestgröße (3 ha) haben und bestimmte landschaftsgestalterische Ansprüche erfüllen. Fischzucht und regelmäßiger Besatz seien in Grundwasserteichen zu unterlassen. Wünschenswert sei allenfals eine Befischung des natürlichen Aufkommens von Fischen (Verschleppung von Fischeiern durch Wasservögel), um die Bestandesdichte niedrig zu halten. Da Grundwasser per Gesetz so zu schützen sei, daß es als Trinkwasser dienen könne, seien alle Belastungen von Grundwasser - vor allem auch in seinen freigelegten Teilen - so gering wie möglich zu halten. Durch eine intensive fischereiliche Nutzung von Grundwasserteichen seien Nährstoffeintrag und Schadstoffeintrag durch Fütterung und Stoffwechselendprodukte ins Gewässer zu erwarten. Weiters werde das Sediment am Teichgrund stärker mit Nährstoffen und Stoffwechselendprodukten belastet. Zudem bewirkten manche Fischarten eine Störung dieses Sediments, welches bei nur geringer Nährstoff- und Schadstoffbelastung einen gewissen Schutz des Grundwassers durch Herabsetzung des Grundwasserdurchsatzes durch den Teich bewirke. Das Vorkommen von Fischen in wirtschaftlich relevanten Mengen sei daher aus Sicht des Grundwasserschutzes in diesen künstlichen Gewässern - den Grundwasserteichen - nicht wünschenswert. Das geringfügige Aufkommen von natürlich eingeschleppten Arten könne toleriert werden. Aus fachlicher Sicht sei die Beschränkung der Nutzung als Landschaftsteich beim Teich des Beschwerdeführers sinnvoll und zweckmäßig, um den vorsorglichen Schutz des Grundwassers zu gewährleisten. Da der Beschwerdeführer ohnehin laut seinen eigenen Angaben seit Jahren keine Besatz vorgenommen habe, ergäbe sich für ihn auch keine Änderung der tatsächlich durchgeführten Bewirtschaftungsweise. Die auferlegte Beschränkung sei somit das gelindeste Mittel zur Erreichung des Zieles eines vorsorglichen Grundwasserschutzes.

Die biologische Wasseruntersuchung (Frage 3) hielt der Amtssachverständige für entbehrlich.

In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten wandte sich der Beschwerdeführer neuerlich gegen die Umwidmung von einem Sportfischteich in einen Landschaftsteich mit der Begründung, da er sich für die natürliche Vermehrung einheimischer Fische (Elritze, Moderlieschen, Bitterling, etc.) einsetze, sei es für ihn sehr wichtig, zwar nicht oft, aber doch Fischbesatz vornehmen zu dürfen. Er schlage daher vor, wenn schon die Umwandlung des Teiches so wichtig sei, dann solle er von einem Sportfischteich in einen Fischteich mit absolutem Fütterungsverbot umgewandelt, der derzeitige jährliche Fischbesatz auf ein zweijähriges Intervall verlängert und die Fischmenge von 150 kg/ha um 50 % auf 75 kg je ha reduziert werden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. April 1997 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß die in dessen Spruchteil I auferlegte biologische Untersuchung sowie sein Spruchteil II (Vorschreibung der Kommissionsgebühren) ersatzlos gestrichen wurden. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer insofern in seinen Rechten verletzt erachtet, "als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 21a Wasserrechtsgesetz mir andere oder zusätzliche Auflagen vorschreibt, ohne daß öffentliche Interessen durch die bereits bestehenden Auflagen nicht hinreichend geschützt werden und weiters die im angefochtenen Bescheid festgesetzten Auflagen nicht die gelindesten noch zum Ziel führenden Mittel darstellen, sowie die auferlegten Maßnahmen außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen."

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde stelle keine Parameter auf, die technisch nachvollziehbar erschienen, um eine Änderung der Nutzungsart zu begründen. Einerseits ergebe sich aus dem gesamten Verfahren keinesfalls, daß der Teich lediglich eine Größe von 800 m2 aufweise; andererseits sei aus diesem Umstand auch nicht ableitbar, weswegen der Teich nicht mehr als Sportfischteich genutzt werden solle. Nicht die Größe sei entscheidend, sondern der Besatz. Die natürliche Verbreitung von Fischen führe ohne Kontrolle zu einer weit größeren Verunreinigung des Gewässers als ein gezielter Besatz. Die belangte Behörde stütze sich auf ein durch nichts begründetes Gutachten. Das gelindeste Mittel wäre im Beschwerdefall eine Kontrolle des Wassers und gegebenfalls die Vorschreibung eines Höchst- bzw. Mindestbesatzes gewesen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Amtssachverständigengutachten vorgeschlagen habe. Eine konkrete Gefährdung habe seitens der belangten Behörde nicht nachgewiesen werden können. Es würden lediglich vorsorgliche Maßnahmen auf Grund der Teichgröße als Bescheidbegründung angeführt. Der Amtssachverständige hätte beauftragt werden müssen, Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ab welcher Größenordnung ein Fischbesatz zu einer Störung des Sediments führe. Der angefochtene Bescheid enthalte auch keine angemessene Ausführungsfrist.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde eine Nutzungsänderung des Teiches des Beschwerdeführers verfügt. Es wurde angeordnet, daß der - nach der wasserrechtlichen Bewilligung als Sportfischteich nutzbare - Teich in Hinkunft nur mehr als "Landschaftsteich" genutzt werden darf. Was sich die Erstbehörde unter einem "Landschaftsteich" vorgestellt hat, erhellt aus den nachfolgenden Anordnungen. Danach hat sich die fischereiliche Tätigkeit auf eine Angeltätigkeit zu beschränken, um den natürlich aufkommenden Fischbestand bzw. Fischzuwachs zu reduzieren. Ein regelmäßiger künstlicher Besatz ist nicht zulässig, "allerdings erscheint ein Raubfischbesatz in mehrjährlichen Intervallen denkbar."

Die belangte Behörde hat diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides unverändert aufrechterhalten. Schon aus diesem Grunde erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Die Anordnungen im Spruchabschnitt I/B/1 des erstinstanzlichen Bescheides sind nämlich so unbestimmt und in sich widersprüchlich, daß unklar ist, was dem Beschwerdeführer erlaubt ist und was nicht. Schon der Terminus "mehrjährliche Intervalle" ist im vorliegenden Zusammenhang zu unbestimmt. Hiezu kommt, daß dieser Ausdruck in Widerspruch zur vorangehenden Anordnung zu stehen scheint, wonach ein regelmäßiger künstlicher Besatz nicht zulässig ist, denn auch ein Besatz in "mehrjährlichen Intervallen" kann ein regelmäßiger Besatz sein. Ob die Anordnung nun so zu deuten ist, daß es sich bei den "mehrjährlichen Intervallen" um unregelmäßige Intervalle zu handeln hat oder ob sich das Verbot des regelmäßigen Besatzes nicht auf den Raubfischbesatz bezieht, ist unklar. Nicht eruierbar ist auch, was damit gemeint sein soll, daß ein Raubfischbesatz "denkbar" sein soll.

Auch unter dem Aspekt des § 21a WRG 1959 ist der angefochtene Bescheid mit zur Aufhebung führenden Mängeln behaftet.

Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, daß öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, dann hat nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

Nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 darf die Wasserrechtsbehörde Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten u.a. folgende Grundsätze:

a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der nach dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1985 zulässige gezielte Besatz mit Friedfischen untersagt. Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe damit nicht das gelindeste zum Ziele führende Mittel gewählt. Eine Einschränkung des Besatzes hätte ausgereicht.

Diesen Einwand hat der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diesem Vorschlag nicht auseinandergesetzt, sodaß nicht beurteilt werden kann, ob nicht tatsächlich mit einer solchen Einschränkung das Auslangen gefunden werden könnte.

In der Gegenschrift meint die belangte Behörde, da eine fischereiliche Bewirtschaftung des Teiches als Sportfischteich, also mit Fischzucht und regelmäßigem Besatz, nach den Ausführungen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen abzulehnen sei, sei die Vorschreibung eines bestimmten Höchst- bzw. Mindestbesatzes und Fischstandes nicht als gelindestes zum Ziel führendes Mittel in Betracht gekommen.

Diese Ausführungen in der Gegenschrift vermögen die unterbliebene Auseinandersetzung mit den Vorschlägen des Beschwerdeführers in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu ersetzen.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige - welchem Fachgebiet er angehört, ist dem Akt nicht zu entnehmen -, hat seine Auffassung, der Fischteich des Beschwerdeführers würde nach heutigen fachlichen Kriterien nicht mehr als bewilligungsfähig einzustufen sein, damit begründet, ein Grundwasserteich müsse bestimmte landschaftsgestalterische Ansprüche erfüllen; durch eine intensive fischereiliche Nutzung von Grundwasserteichen seien Nährstoffeintrag und Schadstoffeintrag durch Fütterung und Stoffwechselendprodukte ins Gewässer zu erwarten. Weiters werde das Sediment am Teichgrund stärker mit Nährstoffen und Stoffwechselendprodukten belastet. Zudem bewirkten manche Fischarten eine Störung dieses Sediments, welches bei nur geringen Nährstoff- und Schadstoffbelastung einen gewissen Schutz des Grundwassers durch Herabsetzung des Grundwasserdurchsatzes durch den Teich bewirke.

Dazu ist festzuhalten, daß landschaftsgestalterische Aspekte im vorliegenden Fall, wo es um den Schutz des Grundwassers geht, wohl von vornherein keine Rolle spielen können.

Was Nährstoffeintrag und Schadstoffeintrag durch Fütterung und Stoffwechselendprodukte anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß die durch den angefochtenen Bescheid nicht berührte Auflage 4a des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides jede Art der Fischfütterung (Anfüttern wie auch Zufüttern) untersagt.

Einen gewissen Fischbestand hält auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für mit dem Grundwasserschutz vereinbar, wie sich aus seinen Ausführungen über das Aufkommen von natürlich eingeschleppten Fischarten ergibt. Es wäre daher geboten gewesen, ihn mit der Frage zu befassen, ob durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Besatzmenge - bei Berücksichtigung des Fütterungsverbotes - die im Hinblick auf den im Sinne des § 21a WRG 1959 hinreichenden Grundwasserschutz kritische Fischbestandsschwelle überschritten wird. Dies umso mehr, als die im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Gewässerbiologie sogar einen Besatz mit Raubfischen für mit dem Grundwasserschutz vertretbar erachtet hat, was darauf schließen läßt, daß sie einen gewissen Fischbesatz für mit dem Grundwasserschutz für vereinbar erachtet. Schließlich hat der Amtssachverständige auch nicht näher konkretisiert, welche Fischarten eine Störung des Sediments bewirken.

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, das gänzliche Verbot eines Besatzes mit Friedfischen sei das gelindeste Mittel, weil der Beschwerdeführer in den letzten Jahren ohnehin keinen Besatz durchgeführt habe.

Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1985 räumt dem Beschwerdeführer das Recht zum Besatz eines Teiches mit einer bestimmten Fischmenge ein. Dieses Recht wird ihm durch den angefochtenen Bescheid genommen. Daß er es in den letzten Jahren nicht ausgeübt hat, ändert nichts daran, daß ein Eingriff in ein rechtskräftig verliehenes Recht vorliegt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn Eingriffe, die das Recht weniger stark tangieren, nicht zur Verfügung stehen, ohne daß es darauf ankommt, ob das Recht in den letzten Jahren ausgeübt wurde oder nicht.

Durch die Bestätigung des unklaren Spruches des erstinstanzlichen Bescheides hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, durch die mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Da eine Rechtswidrigkeit des Inhalts einer solchen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid im dargestellten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

An Beilagen war lediglich eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen. Für weitere Beilagen kann daher kein Stempelgebührenersatz zuerkannt werden. Das diesbezügliche Mehrbegehren war abzuweisen. Gleiches gilt für eine nicht erforderliche dritte Beschwerdeausfertigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070092.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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