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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 2. September 1997, Zl. MA I/4-26/96, betreffend Verweigerung einer Auskunft in Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Krems Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Datum 2. September 1997 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:
"Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau weist gem. § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.dzt. geltenden Fassung, in Verbindung mit § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 Ihren Antrag vom 24.11.1995 um Auskunft, ob und welche gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen im Rahmen der Verfahren zur Erlassung der Verordnungen vom 18.3.1991 zur Zahl MD/4-V-15/1991 und vom 28.2.1994 zur Zahl MD/4-81-1/93, mit der die zuerst genannte Verordnung außer Kraft gesetzt worden ist, angehört wurden, um Bekanntgabe, wann die jeweiligen gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen gem. § 94f Abs. 1 lit. a Z. 3 StVO 1960 von der Behörde verständigt wurden bzw. ob diese die Möglichkeit hatten, innerhalb einer angemessenen Frist Stellungnahmen abzugeben, und um Gewährung einer Einsichtnahme in die gegenständliche Verordnungsakte, ab."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch aus nachstehenden Gründen als unzulässig erweist:
Der zitierte Spruch läßt - für sich allein beurteilt - keinen Zweifel an seinem Inhalt derart offen, daß damit vom Magistrat der Stadt Krems allein in einer Angelegenheit der StVO ein Abspruch getroffen wurde (sodaß auch etwaige Begründungselemente nicht als Auslegungsbehelf heranzuziehen sind, vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0283).
Diese im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl. § 94d StVO, bei der Anführung des § 94f Abs. 1 "lit. a Z. 3" StVO im Spruch handelt es sich offenbar um einen Irrtum, zumal es sich nach der Aktenlage unbestrittenermaßen um Verordnungen nach der erstzitierten Gesetzesstelle, nämlich die Normierung eines "Parkverbotes" bzw. einer "Kurzparkzone", handelt) getroffene Entscheidung des Magistrates der Stadt Krems (vgl. § 47 Abs. 1 des Kremser Stadtrechtes 1977, LGBl. für Niederösterreich Nr. 1010-6) war aber nach § 38 Abs. 3 Z. 7 des Kremser Stadtrechtes 1977 mit Berufung an den Stadtsenat bekämpfbar (auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird im übrigen auf das Recht, dagegen Berufung einzulegen, verwiesen).
Damit mangelt es der vorliegenden Beschwerde an der Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Zur Klarstellung sei darauf verwiesen, daß das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0260, dem nicht entgegensteht, weil der damals angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Krems einen Abspruch nach dem NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. Nr. 0020-0, zum Gegenstand hatte, wogegen infolge § 5 Abs. 5 leg. cit. ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig war.
Die vorliegende Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020398.X00Im RIS seit
11.07.2001