TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/9 W228 2230768-1

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Veröffentlicht am 09.07.2020
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Entscheidungsdatum

09.07.2020

Norm

ASVG §258
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W228 2230768-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.01.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.05.2000 den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 08.05.2000 auf Gewährung einer Witwenpension gemäß § 270 iVm § 258 Abs. 4 ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass, da die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht mehr aufrecht gewesen sei, die Beschwerdeführerin nur dann einen Anspruch auf Witwenpension hätte, wenn der verstorbene Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhalt (einen Unterhaltsbetrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar entweder aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleiches, oder aufgrund einer vor Auflösung der Ehe eingegangen vertraglichen Verpflichtung, oder wenn er regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letztes Jahres vor dem Tod, beigetragen hat, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Im gegenständlichen Fall habe der vormalige Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt seines Todes weder Unterhalt nach den Ziffern 1 bis 3 des § 258 Abs. 4 ASVG zu leisten gehabt, noch Unterhalt nach Ziffer 4 des § 258 Abs. 4 ASVG geleistet.

Am 24.10.2019 langte bei der PVA erneut ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Witwenpension ein. Im Begleitschreiben dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie erst kürzlich erfahren habe, dass eine Witwenpension auch dann gewährt werde, wenn der geschiedene Ehegatte die Witwe finanziell unterstützt hatte, obwohl bei der Scheidung kein Unterhalt vereinbart worden war. Sie führte zudem aus, dass sie mit ihrem vormaligen Ehegatten ein freundschaftliches Verhältnis gehabt habe und er sie zusätzlich zu den Alimenten für die Kinder finanziell unterstützt habe. Weiters ersuchte sie um Kulanz, dass die Zehnjahresfrist um nur 58 Tage unterschritten werde.

Am 04.12.2019 langte ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin bei der PVA ein. Darin wurde ausgeführt, dass zwei Monate vor dem tödlichen Unfall ihres Exmannes ihr Kind verstorben sei und sei sie damals daher in einer schwierigen Situation gewesen. Nach dem Begräbnis ihres Exmannes sei der Bürgermeister auf sie zugekommen und habe ihr seine Hilfe bezüglich der Formalitäten betreffend die Witwenpension angeboten. Beim Ausfüllen des Antrages sei sie jedoch nur gefragt worden, ob ein Unterhalt bei der Scheidung vereinbart worden sei. Da sie damals nicht gewusst habe, dass es auch für eine freiwillige Unterstützung ihres Exmannes die Möglichkeit eines Anspruchs auf Witwenpension gebe, habe sie Ablehnung ihres Antrages akzeptiert. Sie bitte nun, ihr ihre Unwissenheit nicht zu ihren Lasten auszulegen und ihren neuerlichen Antrag mit einem positiven Bescheid zu erledigen.

Die PVA hat mit Bescheid vom 30.01.2020, GZ: XXXX , den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.12.2019 (richtig: 24.10.2019) auf Witwenpension zurückgewiesen, da mit Bescheid vom 30.05.2000 in dieser Sache bereits entschieden wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 30.05.2000 die Ablehnung der Witwenpension gemäß § 270 iVm § 258 Abs. 4 ASVG ausgesprochen worden sei. Da mit dem Antrag vom 04.12.2019 (richtig: 24.10.2019) eine andere Sachlage nicht behauptet worden sei, sei der Antrag zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.02.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde lediglich vorgebracht, dass sich die belangte Behörde erneut auf den Bescheid vom 30.05.2000 beziehe.

Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.05.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.05.2020 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der PVA übermittelt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die PVA hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.05.2000 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.05.2000 auf Gewährung einer Witwenpension gemäß § 270 iVm § 258 Abs. 4 ASVG abgelehnt.

Am 24.10.2019 langte bei der PVA erneut ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Witwenpension ein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Kirchberg am Wagram vom 16.09.1997 wurde die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem vormaligen Ehegatten am 13.11.1987 geschlossene Ehe gemäß § 55a EheG mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst ist. Dieser Beschluss vom 16.09.1997 trägt den Stempel der Bestätigung der Rechtskraft per 30.09.1997.

Die Ehe wurde sohin am 13.11.1987 geschlossen und am 30.09.1997 geschieden und dauerte daher keine zehn Jahre.

In der Vergleichsausfertigung vom 16.09.1997 ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr vormaliger Ehegatte wechselseitig für jeden möglichen und denkbaren Fall auf Unterhaltsansprüche, so auch für den Fall unverschuldeter Not, geänderter Verhältnisse oder geänderte Rechtslage verzichten.

Festgestellt wird, dass sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchberg am Wagram vom 16.09.1997 sowie die Vergleichsausfertigung vom 16.09.1997 liegen im Akt ein.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die PVA.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gegenständlich ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2020 erfolgte Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Witwenpension vom 04.12.2019 (richtig: 24.10.2019) zu prüfen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).

Die PVA hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.01.2020 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.12.2019 (richtig: 24.10.2019) auf Zuerkennung der Witwenpension mangels Änderung der Sach- und Rechtslage wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zu prüfen ist daher die Identität der Sach- und Rechtslage, nämlich ob eine bereits "entschiedenen Sache" vorliegt, ohne dass sich nachträgliche eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte.

Im gegenständlichen Fall liegt ein rechtskräftiger Bescheid der PVA vom 30.05.2000 vor, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.05.2000 auf Gewährung einer Witwenpension gemäß § 270 iVm § 258 Abs. 4 ASVG abgelehnt wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen des § 258 Abs. 4 ASVG für die Gewährung einer Witwenpension bei geschiedener Ehe nicht vorliegen, weil der vormalige Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt seines Todes weder Unterhalt nach den Ziffern 1 bis 3 des § 258 Abs. 4 ASVG zu leisten hatte, noch Unterhalt nach Ziffer 4 des § 258 Abs. 4 ASVG geleistet hat.

Im Bescheid der PVA vom 30.05.2000 wird § 258 Abs. 4 Z 4 ASVG erwähnt; in der Begründung stützt sich der Bescheid auf die mangelnde Unterhaltsleistung und nicht auf den Umstand, dass die Ehe keine zehn Jahre gedauert hat; es ist jedoch davon auszugehen, dass, - auch wenn dieser Umstand nicht ausdrücklich erwähnt wurde - implizit darüber abgesprochen wurde.

Eine wesentliche Änderung des dem Bescheid der PVA vom 30.05.2000 zugrundeliegenden Sachverhalts ist nicht zu erkennen. Es ist unstrittig, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten keine zehn Jahre gedauert hat und ist daher der Umstand, ob der vormalige Ehegatte der Beschwerdeführerin nach der Scheidung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Beschwerdeführerin beigetragen hat, obwohl bei der Scheidung kein Unterhalt vereinbart worden war, nicht von Relevanz. Eine von der Beschwerdeführerin angesprochene Kulanzregelung, weil die Zehnjahresregelung nur um wenige Tage unterschritten wurde, ist aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 258 Abs. 4 Z 4 ASVG nicht möglich.

Außerdem stützt sich die Beschwerdeführerin auf Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben.

Zumal sich sohin gegenüber dem Bescheid der PVA vom 30.05.2000 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, liegt res iudicata vor.

Die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.01.2020 ausgesprochene Zurückweisung des Antrags vom 04.12.2019 (richtig: 24.10.2019) wegen entschiedener Sache ist somit als rechtmäßig anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dauer Ehe Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Scheidung Unterhaltsanspruch Witwenrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2230768.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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