Entscheidungsdatum
10.07.2020Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W227 2198382-1/9E
W227 2198399-1/9E
W227 2198406-1/9E
W227 2198390-1/9E
W227 2198410-1/8E
W227 2198414-1/8E
W227 2198395-1/8E
W227 2198392-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 23. Juni 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , geboren am XXXX , (2.) XXXX , geboren am XXXX , (3.) XXXX , geboren am XXXX , (4.) XXXX , geboren am XXXX , (5.) XXXX , geboren am XXXX , (6.) XXXX , geboren am XXXX , (7.) XXXX , geboren am XXXX sowie (8.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 9. Mai 2018, Zlen. (1.) 15-1095938707/151823997/BMI-BFA_KNT_AST, (2.) 15-1095935509/151823890/BMI-BFA_KNT_AST, (3.) 15-1095938903/151824098/BMI-BFA_KNT_AST, (4.) 15-1095939105/151824110/BMI-BFA_KNT_AST, (5.) 15-1095939301/1518241195/BMI-BFA_KNT_AST, (6.) 15-1095939410/151824250/BMI-BFA_KNT_AST, (7.) 15-1095939508/151824322/BMI-BFA_KNT_AST und (8.) 15-1095939606/151824349/BMI-BFA_KNT_AST, nach einer mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2020 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX , (6.) XXXX , (7.) XXXX und (8.) XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX , (6.) XXXX , (7.) XXXX sowie (8.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn
Text
von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 23. Juni 2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung MinderjährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2198414.1.00Im RIS seit
01.10.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020