TE Vfgh Beschluss 1995/12/13 WI-15/95, B2764/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1
B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Ungültigerklärung der Wahl des Vorstehers und der Stellvertreter des Fachverbandes der Vergnügungsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Am 8. Juni 1995 fand die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter des Fachverbands Vergnügungsbetriebe in der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich statt.

1.1.2. Der Listenführer der Wählergruppe "Österreichischer Wirtschaftsbund" erhob gegen diese Wahl Einspruch, der mit Bescheid der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Österreich abgewiesen wurde.

Der dagegen vom selben Listenführer erhobenen Beschwerde gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 10. August 1995, gestützt auf §99 iZm §92 Abs4 iVm §91 Abs5 HandelskammerG und §36 iZm §28 iVm §26 Abs6 HandelskammerwahlO, statt, indem er die Wahl des Fachverbandsvorstehers und seiner beiden Stellvertreter (im Fachverband der Vergnügungsbetriebe) vom 8. Juni 1995 für ungültig erklärte und gleichzeitig die unverzügliche Neudurchführung des Abstimmungsverfahrens anordnete.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die ausdrücklich und ausschließlich auf Art141 B-VG gestützte (in zwei Schriftsätzen eingebrachte) Wahlanfechtung. Darin wird die Verletzung "der Wählergruppe (Freier Wirtschaftsverband Österreich) in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf ungestörte Mandatsausübung" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.

2. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §68 Abs1 VerfGG 1953 sich nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann; einem (letztinstanzlichen) Administrativbescheid, der - wie hier - einen Wahlakt aufhebt und als "verfahrensrechtlicher Zwischenbescheid" in Erscheinung tritt, kommt keine die Rechtmäßigkeit des endgültigen Wahlausgangs präjudizierende Rechtskraft zu (VfSlg. 6306/1970, 8953/1980).

Allein schon deshalb liegt der Anfechtung kein tauglicher Anfechtungsgegenstand zugrunde. Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen, ohne daß es der Prüfung der Frage bedurfte, ob es sich hier überhaupt um eine Wahl "zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen" iSd Art141 Abs1 lita B-VG handelt.

2.2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:WI15.1995

Dokumentnummer

JFT_10048787_95W0I015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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