Entscheidungsdatum
13.07.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W235 2231340-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2020, Zl. 820466510-191079570, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Asylverfahren:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.04.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 12 04.665-BAG, diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 27.10.2014, Zl. W114 1428625-1/11E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides gemäß § 3 AsylG als unbegründet ab. Hingegen gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2012 statt, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.10.2015.
Diese Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mehrfach verlängert und verfügt er aktuell über eine bis zum XXXX .10.2021 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.
1.4. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX 2017 die afghanische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX (vgl. Heiratsurkunde, AS 21). Am XXXX 2018 und am XXXX 2019 wurde jeweils eine Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .06.2019 (Zl. XXXX ) wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2. Gegenständliches Asylverfahren:
2.1. Am 23.10.2019 stellte der in Österreich subsidiär schutzberechtigte Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er zwar an keinen Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern könnten, aber Nerventabletten nehme. Seit der Entscheidung über seinen (ersten) Asylantrag habe er Österreich nicht verlassen. Zu den Gründen für die nunmehrige Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er jetzt zwei Kinder habe, die in Österreich zur Welt gekommen seien. Er habe am XXXX 2017 standesamtlich seine Ehegattin geheiratet. Da seine Ehegattin und seine jüngere Tochter einen positiven Asylbescheid hätten, wolle der Beschwerdeführer für sich und für seine ältere Tochter ebenfalls einen positiven Asylbescheid. Er wolle den selben Schutz wie seine Ehegattin. Der Beschwerdeführer sei seit sieben Jahren in Österreich und habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Er habe den Hauptschulabschluss nachgeholt und sei bereits bei mehreren Firmen beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe telefonischen Kontakt zu seiner Mutter in Afghanistan. Vor wenigen Tagen habe er erfahren, dass sein Cousin von den Taliban ermordet worden sei. Die allgemeine Lage in Afghanistan sei schlimm. Seit vielen Jahren herrsche Krieg. Der Beschwerdeführer wolle nicht mehr zurück nach Afghanistan. Er habe Probleme mit XXXX , dem Onkel seines Vaters. Als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan wohnhaft gewesen sei, habe XXXX gedacht, dass er ein Verhältnis mit seiner Schwester habe und habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Von 2008 bis 2012 sei der Beschwerdeführer in Griechenland gewesen und, da er dort gearbeitet habe, habe er auch Geld verdient. € 3.000,00 habe er einem Mann namens XXXX gegeben, wobei sich herausgestellt habe, dass XXXX ein Flüchtlingsboot nach Italien geschickt habe. Bei der Überfahrt seien einige Personen ertrunken und XXXX sei von der griechischen Polizei verhaftet worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zum Bruder von XXXX namens XXXX gegangen und habe von ihm die € 3.000,00 zurück gewollt. Bis heute habe der Beschwerdeführer das Geld nicht erhalten. In der Zwischenzeit sei der Sohn von XXXX , der eine Geldwechselstube gehabt habe, in Afghanistan ermordet und ihm seien US $ 100.000,00 gestohlen worden. Jetzt werde von dieser Familie behauptet, dass die Familie des Beschwerdeführers für die Ermordung und den Diebstahl verantwortlich sei. Von der Ermordung des Sohnes von XXXX habe der Beschwerdeführer im Jahr 2011 erfahren.
2.2. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er habe ein Problem mit den Nerven und nehme Tabletten. Im November 2017 sei er beim Arzt gewesen, der gemeint habe, er solle eine Magenspiegelung vornehmen lassen. Die Angaben, die er in seinem ersten Asylverfahren gemacht habe, seien richtig und wahrheitsgetreu. Ebenso seien seine Angaben aus der Erstbefragung im nunmehrigen Verfahren wahr und richtig. Er halte alle seine Angaben aufrecht.
In Österreich halte sich der Beschwerdeführer seit April 2012 auf und habe bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Nunmehr arbeite er seit Jänner in einem türkischen Supermarkt. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch seine Arbeit. An Angehörigen habe er seine Ehegattin und seine Kinder in Österreich. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan habe er geheiratet und zwei Kinder bekommen. Auch habe er den Führerschein gemacht. Der Beschwerdeführer habe einen „Beruf machen“ wollen, aber man habe ihn nicht genommen, da er nur subsidiären Schutz und nicht Asyl habe.
Im Zuge seines ersten Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ein Probleme mit dem Cousin seines Vaters gehabt habe. Daher habe er Afghanistan verlassen und sei im Jahr 2008 vom Iran nach Griechenland gelangt. Den Entschluss, einen neuerlichen Antrag zu stellen, habe er nach dem positiven Bescheid seiner Tochter gefasst. Auf diese Idee sei er gekommen, da seine Familie „hier positiv“ habe und er auch „positiv haben“ wolle. Von seinem neuerlichen Asylantrag erwarte er, dass er einen positiven Asylbescheid bekomme. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, dass er Probleme in Griechenland gehabt habe und von den Problemen berichtet, die er in Afghanistan gehabt habe. Er habe im Erstverfahren ein Interview bei der Polizei, vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht gehabt. Sie hätten ihm jedoch nicht geglaubt.
Zu seinem nunmehrigen Antrag wolle er ergänzend angeben, dass sich seine Schwierigkeiten in Afghanistan vermehrt hätten. Personen – Schlepper aus Griechenland - hätten seine Mutter und seinen Vater vor ca. zwei Monaten mit dem Auto angefahren, wodurch sich sein Vater einen Fuß gebrochen habe. Als seine Mutter geschrien habe, seien sie auch ihr über den Fuß gefahren. Diese Personen seien von den Schleppern XXXX und XXXX angeheuert worden. Das wisse er, weil sie ein paarmal bei seinem Vater gewesen seien und ihm ein Foto des Beschwerdeführers gezeigt hätten. In Griechenland habe der Beschwerdeführer eine Operation gehabt und habe zuvor den Schleppern € 3.000,00 gegeben, die er nie zurückbekommen habe. Daher habe er Anzeige erstattet und sei XXXX ins Gefängnis gekommen. Auf die Frage, was der Vorfall mit seinen Eltern mit ihm zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, weil „die“ schon immer hinter seinen Eltern her seien. Die „Sache“ sei nie vorbei. Der Vorfall sei nach Stellung des nunmehrigen Antrags auf internationalen Schutz gewesen. Kurz und bündig, der Beschwerdeführer habe den neuen Antrag gestellt, weil seine Frau und sein Kind den Asylstatus hätten und er gehofft habe, auch den Status des Asylberechtigten zu bekommen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer befragt, ob er sämtliche Gründe und Vorfälle, die zur nunmehrigen Antragstellung geführt hätten, angeführt habe, was er bejahte. Weiters wurde er befragt, ob ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, seine Probleme vollständig und ausführlich zu schildern, was er ebenfalls bejahte. Ferner wurde er auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und gab dazu an, dass er dies verstanden habe (vgl. AS 64).
Auf die Einsicht und die Möglichkeit zu Stellungnahme zu den allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Afghanistan verzichtete der Beschwerdeführer.
Letztlich brachte er vor, dass er gedacht habe, man gebe ihm nochmal die Chance wegen seiner Familie „positiv zu bekommen“. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er den Status des Asylberechtigten nicht von seiner Ehegattin ableiten könne, da die Ehe erst am XXXX 2017 in Österreich geschlossen worden sei.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und moslemischen Glaubens sei sowie der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Seine Identität stehe fest. Er habe am 23.10.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei habe er keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf die alten Fluchtgründe bezogen. Für die Behörde stehe fest, dass der Beschwerdeführer keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung im Heimatland ausgesetzt sei. Fest stehe, dass er den Folgeantrag nur wegen des Asylstatus seiner Ehefrau und seines Kindes gestellt habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme für ihn nicht in Frage, da ihm mit Erkenntnis vom 27.10.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 15 bis 48 des Bescheides unter Anführung zahlreicher Quellen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass seinen Angaben zu seiner Person Glauben geschenkt werde, weil der Beschwerdeführer über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde stehe seine Identität fest. Dem Beschwerdeführer sei am 27.10.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Seiner Ehegattin sei mit Erkenntnis vom XXXX .06.2019 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden. Ebenso seiner jüngeren Tochter. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme angegeben, er könne keinen Beruf erlernen, weil er nicht asylberechtigt sei. Er habe keine neuen persönlichen Fluchtgründe im Zweitverfahren vorgebracht, sondern die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren erzählt. Fest stehe, dass diese nicht asylrelevant gewesen seien. Nachdem seiner Ehegattin und seiner jüngeren Tochter der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei, habe der Beschwerdeführer für sich und seine ältere Tochter Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt. Nicht glaubhaft sei die Angabe, dass seine Eltern nach erneuter Antragstellung von den angeblichen Verfolgern mit dem Auto angefahren worden seien und dies mit dem Beschwerdeführer zu tun habe. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle, um einen neuen Fluchtgrund präsentieren zu können. Schließlich habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme zugegeben, dass er den Entschluss zur neuerlichen Antragstellung einzig und allein wegen der Asylstatuszuerkennung seiner Ehefrau und seiner Tochter gestellt und gehofft habe, dadurch auch den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Gründe vorgebracht habe, die für die Gewährung des Status des Asylberechtigten sprechen würden. Aufgrund seiner Angaben stehe für die Behörde fest, dass er keinerlei persönlichen Bedrohung bzw. Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Es sei auch rechtlich nicht möglich, den Asylstatus im Familienverfahren von seiner Ehefrau abzuleiten, da die Ehe erst in Österreich geschlossen worden sei. Den Asylstatus von der Tochter abzuleiten, sei ebenfalls nicht möglich, da seiner Tochter der Status einer Asylberechtigten bereits im Familienverfahren zuerkannt worden sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 31.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorgebracht habe, dass sein Cousin von den Taliban ermordet worden sei. Dazu habe die Behörde keine Fragen gestellt. Hätte die Behörde nachgefragt, hätte der Beschwerdeführer angeben können, dass sein Cousin im nationalen Militär Afghanistans gekämpft habe und letztes Jahr von den Taliban erschossen worden sei. Der Vater des Cousins habe Warnungen von den Taliban aufgrund seiner Familienzugehörigkeit erhalten und sei auch der Bruder des Cousins von den Taliban verletzt worden. Der Beschwerdeführer befürchte im Fall einer Rückkehr Verfolgung durch die Taliban und den IS aufgrund seiner Familienzusammengehörigkeit zu seinem Cousin. Da die Ehefrau und die Töchter den Status von Asylberechtigten erhalten hätten, sei auch aus diesem Grund eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Familienzugehörigkeit zu seiner Frau und zu seinen Töchtern wahrscheinlich. Die belangte Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen der Ehefrau und den Töchtern Asyl gewährt worden sei und ob dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, da er deren Einstellung teile. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Ferner sei es anhand der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte nicht möglich gewesen, die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens zu beurteilen. In der Folge zitierte die Beschwerde allgemein gehaltene Berichte über die Verfolgung von Personen, die mit der Regierung zusammenarbeiten würden und deren Familienangehörigen aus den Jahren 2018 und 2016, wobei auch auf vom Bundesamt herangezogene Quellen verwiesen wurde. Weiters zitierte die Beschwerde allgemein gehaltene Berichte über die Möglichkeit der Verfolgung durch die Taliban im gesamten Staatsgebiet und insbesondere auch in den Großstädten aus den Jahren 2018, 2017 und 2016, wobei auch hier wieder Quellen des Bundesamtes verwendet wurden. Danach verwies die Beschwerde auf Berichte zum Thema „Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden und zur Menschenrechtslage in Afghanistan“. Diese (ebenso vom Bundesamt verwendeten) Berichte stammten aus den Jahren 2018; explizit verwiesen wurde unter anderem mehrfach auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes vom 26.02.2018 bzw. wurde dieses stellenweise fast durchgehend zitiert. Zu diesen Berichten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass diese einschlägig relevant zur Beurteilung der Plausibilität des gegenständlichen Vorbringens seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers finde jedenfalls Deckung in den Länderberichten und lasse sich eine Verfolgungsgefahr nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausschließen.
Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zu den Asylgründen der Ehefrau und der Töchter des Beschwerdeführers getroffen bzw. ausgeführt, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls Verfolgung drohe. Die Behörde laste dem Beschwerdeführer an, dass er den Asylantrag einzig und alleine wegen der Asylstatuszuerkennung an die Ehefrau und an die Töchter gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch auch neue Fluchtgründe vorgebracht. Seine Verfolger hätten seinen Vater aufgesucht, diesen und die Mutter verletzt und habe sich auch die Bedrohungslage in Afghanistan zugespitzt. Der Argumentation der Behörde, selbst wenn die Verletzung der Eltern des Beschwerdeführers zutreffend sei, wäre das nicht asylrelevant, könne nicht gefolgt werden, da die Verfolger konkret nach dem Beschwerdeführer gefragt und seinem Vater ein Foto des Beschwerdeführers gezeigt hätten. Zu der in der Erstbefragung vorgebrachten Bedrohung aufgrund der Familienzugehörigkeit zum Cousin treffe die Behörde keine Feststellungen. Der Beschwerdeführer lebe seit dem Jahr 2008 nicht mehr in Afghanistan. Die Behörde hätte überprüfen müssen, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund seiner abweichenden Lebenseinstellung im Fall der Rückkehr Verfolgung drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Zugehöriger zur Volksgruppe der Tadschiken sowie moslemischen Glaubens. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.07.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014 wurde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2015 erteilt. Diese wurde dem Beschwerdeführer mehrmals verlängert und er verfügt aktuell über eine bis zum XXXX .10.2021 gültige Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Am 23.10.2019 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX 2017 die afghanische Staatsangehörige XXXX , der am XXXX .06.2019 vom Bundesverwaltungsgericht der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Ehe des Beschwerdeführers entstammen zwei, am XXXX 2018 und am XXXX 2019 geborene, Töchter. Die beiden Töchter des Beschwerdeführers sind ebenfalls seit XXXX .04.2020 (ältere Tochter) bzw. seit XXXX .08.2019 (jüngere Tochter) in Österreich asylberechtigt.
Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer, weil er den selben Schutzstatus wie seine Ehegattin und (im Zeitpunkt der Antragstellung) seine jüngere Tochter erlangen will. Da die Angehörigen seiner Kernfamilie – Ehegattin und mittlerweile beide minderjährigen Töchter – in Österreich asylberechtigt sind, will der Beschwerdeführer, dass auch ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Darüber hinaus erhofft er sich als Asylberechtigter ein besseres berufliches Fortkommen. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer (ohnehin nur theoretischen) Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken und/oder aus religiösen Gründen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe – insbesondere seiner Familie - oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion) gründen auf den seinen eigenen Angaben im Zuge seiner beiden Asylverfahren. Hinweise, dass diese Angaben unwahr sein sollten, finden sich weder im ersten noch im gegenständlichen Asylverfahren. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet, zur ersten Antragstellung bzw. zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 12 04.665-BAG, und aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014, Zl. W114 1428625-1/11E. Dass der Beschwerdeführer aktuell über eine bis zum XXXX .10.2021 gültige Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte verfügt, ist ferner aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 28.05.2020 ersichtlich. Die Feststellung zur nunmehrigen, zweiten Antragstellung ergibt sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Dass der Beschwerdeführer am XXXX 2017 eine afghanische Staatsangehörige geheiratet hat, der am XXXX .06.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich zum einen aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX , und zum andern aus dem betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers am XXXX .06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Zl. XXXX ). Die Feststellung zur Geburt der beiden Töchter des Beschwerdeführers gründet auf den vorgelegten Geburtsurkunden des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , und vom XXXX 2020, Zl. XXXX . Dass zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt beide Töchter des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt sind, ergibt sich aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister, beide vom 19.06.2020.
Die Feststellungen zu den Gründen der nunmehrigen Asylantragstellung des Beschwerdeführers – Erlangung des selben Schutzstatus wie seine Familienangehörigen sowie Hoffnung auf ein besseres berufliches Fortkommen als Asylberechtigter – ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen im gesamten Verfahren. Bereits in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage zu den Gründen der Antragstellung an, dass er einen positiven Asylbescheid wolle, da seine Ehegattin und seine jüngere Tochter [Anm.: zwischenzeitig haben beide Töchter einen positiven Asylbescheid] einen solchen hätten. Er wolle nunmehr denselben Schutz wie seine Ehegattin; er habe nämlich geheiratet und mittlerweile zwei Kinder, die in Österreich geboren seien (vgl. AS 17). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er gedanklich den Entschluss gefasst habe, einen neuerlichen Antrag zu stellen, wörtlich an: „Das war nach dem positiven Bescheid von meiner Tochter.“ Die weitere Frage, wie er auf diese Idee gekommen sei, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: „Weil meine Familie hier positiv hat und ich auch positiv haben möchte.“ (vgl. AS 61). Von seinem neuerlichen Asylantrag erwarte er sich einen positiven Asylbescheid (vgl. AS 62). Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge wörtlich an: „… Kurz und bündig, ich habe den neuen Antrag gestellt, weil meine Frau und mein Kind den Asylstatus haben und ich gehofft habe, auch den Status des Asylberechtigten zu bekommen.“ (vgl. AS 63). Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sonst noch etwas vorzubringen bzw. Fragen hätte, wörtlich an: „Nein, ich habe gedacht, ihr gebt mir noch einmal die Chance wegen meiner Familie, positiv zu bekommen.“ Sohin ergibt sich zusammengefasst aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der wesentliche Grund für seine nunmehrige Antragstellung die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an seine Ehefrau und (zum damaligen Zeitpunkt) an seine jüngere Tochter war. Diese Angaben des Beschwerdeführers waren gleichbleibend, widerspruchsfrei, in sich stimmig und nachvollziehbar, sodass die zuständige Einzelrichterin keinen Zweifel daran hat, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deshalb gestellt hat, weil er sich aufgrund der Asylzuerkennung an seine Familienmitglieder ebenfalls die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhofft hat. Auch das Bundesamt geht von diesen Gründen für die Antragstellung aus (vgl. Seite 15 im angefochtenen Bescheid). Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer als Asylberechtigter ein besseres berufliches Fortkommen erhofft, gründet ebenfalls auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme. Auf Veränderungen an seiner persönlichen Situation angesprochen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er „einen Beruf“ habe machen wollen, man ihn aber „wegen dem subsidiären Schutz“ nicht genommen habe; „die“ würden ihn nur nehmen, wenn er asylberechtigt sei (vgl. AS 61).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Schwierigkeiten in Afghanistan hätten sich vermehrt, da Schlepper aus Griechenland, die von XXXX und XXXX [Anm.: das sind die im Erstverfahren vorgebrachten Feinde des Beschwerdeführers in Griechenland] angeheuert worden seien, vor ca. zwei Monaten (sohin Ende Dezember 2019) seine Mutter und seinen Vater mit dem Auto angefahren hätten sowie, diese Schlepper aus Griechenland seien zuvor schon ein paarmal bei seinem Vater gewesen und hätten ihm ein Foto des Beschwerdeführers gezeigt, ist dem Bundesamt – welches im Übrigen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hat – dahingehend Recht zu geben, dass diese Angaben nicht glaubhaft sind. Wie das Bundesamt zutreffend erkannt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Behörde eine konstruierte Geschichte präsentiert hat, um einen neuen Fluchtgrund präsentieren zu können. Weiters verwies das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung diesbezüglich darauf, dass dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auf die Frage, woher er komme, mitgeteilt worden sei, dass Parwan eine sichere Provinz sei und der Beschwerdeführer bei der Einvernahme dann selbst angegeben habe, dass er daraufhin erzählt habe, dass seine Mutter und sein Vater angefahren worden seien. Weiters wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme schließlich zugegeben habe, dass er den Entschluss zur neuerlichen Asylantragstellung einzig und alleine wegen der Asylstatuszuerkennung an seine Ehefrau und an seine Tochter gestellt und gehofft habe, dadurch auch den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes, da diese auch der Niederschrift der Einvernahme unmissverständlich zu entnehmen sind. In Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Eltern vor zwei Monaten von einem Auto angefahren worden sein sollen, wurde er befragt, ob dieser Vorfall nach seiner neuerlichen Antragstellung gewesen sei und gab der Beschwerdeführer diesbezüglich wörtlich an: „Ja. Bei der EB haben sie mich gefragt, woher ich komme. Sie sagten, Parwan sei eine sichere Provinz. Dann habe ich erzählt, dass meine Mutter und mein Vater angefahren wurde. Kurz und bündig, ich habe den neuen Antrag gestellt, weil meine Frau und mein Kind den Asylstatus haben und ich gehofft habe, auch den Status des Asylberechtigten zu bekommen.“ (vgl. AS 63). Zu den Beschwerdeausführungen, dass der Argumentation der Behörde, selbst wenn die Verletzungen der Eltern zutreffend sein sollten, dies nicht asylrelevant wäre, nicht gefolgt werden könne, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde übersieht, dass es sich hierbei lediglich um eine Hilfsbegründung handelt; die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes – welche im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden -, denen zufolge das Bundesamt zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei diesem Teil des Vorbringens um eine konstruierte Geschichte handelt, sind für sich alleine tragfähig.
Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, hätte die Behörde zum Tod des Cousins des Beschwerdeführers nachgefragt, hätte er angeben können, dass sein Cousin im nationalen Militär Afghanistans gekämpft habe und letztes Jahr von den Taliban erschossen worden sei sowie, dass der Vater des Cousins Warnungen von den Taliban aufgrund seiner Familienzugehörigkeit erhalten habe und auch der Bruder des Cousins von den Taliban verletzt worden sei und daher der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr Verfolgung durch die Taliban und den IS aufgrund seiner Familienzusammengehörigkeit zu seinem Cousin befürchte, ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot unterliegt (zum Neuerungsverbot vgl. die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Beweiswürdigend ist hierzu auszuführen, dass fallgegenständlich keine Ausnahme vom Neuerungsverbot vorliegt, da insbesondere nicht ersichtlich ist, dass das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war. Der Beschwerdeführer gab lediglich in der Erstbefragung in einem (kurzen) Satz an, dass sein Cousin von den Taliban ermordet worden sei (vgl. AS 17). Im weiteren Verlauf des Verfahrens – vor allem in der Einvernahme vor dem Bundesamt – erwähnte er diesen Umstand nicht mehr. Schon gar nicht erwähnte der Beschwerdeführer damit zusammenhängende Befürchtungen einer Verfolgung „durch die Taliban oder den IS“, obwohl er vom Bundesamt mehrfach nach seinen Befürchtungen, Problemen und Gründen der Antragstellung befragt sowie über das Neuerungsverbot belehrt wurde. Die wesentlichen Passagen der Niederschrift der Einvernahme gestalten sich wie folgt:
„LA: Haben Sie sonst noch Befürchtungen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie veranlasst haben, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, angeführt?
VP: Ja.
LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
VP: Ja.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
VP: Ja, ich habe verstanden.“
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2008 in Europa bzw. seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhält und ein Asylverfahren durchlaufen hat, sodass davon auszugehen ist, dass er im Umgang mit (österreichischen) Behörden nicht unerfahren ist.
Ebenso dem Neuerungsverbot unterliegt das Beschwerdevorbringen betreffend die Familienzugehörigkeit zu seiner Ehegattin und zu seinen Töchtern. Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht, dass er eine Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass seiner Ehegattin Asyl zuerkannt worden sei, befürchte (wobei sich hier auch die Frage stellt, wer dies in Afghanistan erfahren bzw. woher dies in Afghanistan in Erfahrung gebracht werden sollte) noch, dass er Verfolgung befürchte, da er deren [gemeint: die seiner Ehegattin] Einstellung teile. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen lediglich vage und unsubstanziiert in den Raum gestellt wurden, ist auch hier eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesamt nicht ersichtlich. Wie bereits oben ausgeführt, liegen die Gründe für die gegenständliche Antragstellung in der Asylzuerkennung an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, was sich nicht zuletzt auch aus seinen eigenen Angaben ergibt. Der Beschwerdeführer selbst hat vor dem Bundesamt zugegeben, den gegenständlichen Antrag nur gestellt zu haben, weil er gedacht habe, noch einmal die Chance zu erhalten, wegen seiner Familie „positiv“ zu bekommen (vgl. AS 65). Sohin widersprechen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und sind – abgesehen von dem offensichtlichen Verstoß gegen das Neuerungsverbot – auch nicht glaubhaft.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere in der Erstbefragung – betreffend seine ursprünglichen Fluchtgründe aus Afghanistan (Probleme mit einem Onkel seines Vaters) sowie betreffend die Vorfälle in Griechenland zwischen 2008 und 2012 ist darauf zu verweisen, dass dieser Teil des Vorbringens bereits Gegenstand des Erstverfahrens war, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014, Zl. W114 1428625-1/11E, rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, die allgemeine Lage in Afghanistan sei schlimm, es herrsche Krieg und er wolle nicht zurück, darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan aktuell nicht in Frage kommt, zumal eine solche auch nicht Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens ist.
Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt war abschließend aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu erschließen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei sämtlichen Ausführungen auf die bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Ermittlungen stützen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht „wohlbegründet“ ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer „Verfolgungsgefahr“ ausgegangen werden (vgl. „Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage“, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine „Verfolgungsgefahr“ dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. „Frank/Anerinhof/ Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage“, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu „Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007“, Rz 72).
3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
3.2.2.1. Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er denselben Status – nämlich den eines Asylberechtigten – wie seine Ehegattin und seine (nunmehr) beiden Töchter haben will, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass ein derartiges Begehren bzw. ein derartiger Wunsch keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet. Ebenso verhält es sich mit der Hoffnung des Beschwerdeführers als Asylberechtigter ein besseres berufliches Fortkommen zu haben.
Da dem Vorbringen des Beschwerdeführer betreffend den behaupteten Angriff auf seine Eltern mit einem Auto die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie aufgrund seines moslemischen Glaubens einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal eine derartige Verfolgung im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht wurde.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.2.2.2. Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich begründet, war das Verfahren vor dem Bundesamt nicht mangelhaft. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens war auch durch das Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht zu erkennen. Dass sich in Bezug auf die erstmals in der Beschwerde erstatteten Ausführungen – Befürchtungen aufgrund der Familienzugehörigkeit zum getöteten Cousin bzw. aufgrund der Asylerlangung seiner Ehegattin und seiner Töchter einer Verfolgung ausgesetzt zu sein – der Sachverhalt maßgeblich geändert hätte bzw. diese Tatsachen dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich gewesen wären bzw. er nicht in der Lage gewesen wäre, diese vorzubringen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde ein derartiges Vorbringen auch in der Beschwerde nicht erstattet.
Daher steht eindeutig fest, dass dieses Beschwerdevorbringen dem Neuerungsverbot unterliegt und sohin eine nähere Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht unterbleiben kann.
3.2.3. Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen.
3.2.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
3.2.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.2.4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Hinzu kommt, dass sich auch aus der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Wie mehrfach erwähnt unterliegt das Beschwerdevorbringen betreffend die behaupteten Befürchtungen in Zusammenhang mit dem Tod des Cousins des Beschwerdeführers sowie das Vorbringen betreffend die Asylzuerkennung an seine Ehegattin und an seine Töchter dem Neuerungsverbot und war sohin nicht weiter zu berücksichtigen.
Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (§ 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: „Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgebliche Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstößt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und – vor allem - zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Beschwerde nicht darlegt, welche ausschließlich nur in einer mündlichen Verhandlung zu tätigenden Ausführungen des Beschwerdeführers nur dort vorgenommen bzw. nachgeholt werden können, die nicht bereits im Verfahren vor dem Bundesamt ausreichend substanziiert dargelegt hätten werden können. Insbesondere ist aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ersichtlich, dass dieser keine weiteren Angaben machen bzw. kein zusätzliches Vorbringen erstatten wollte (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung bzw. AS 64). Welche nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden ergänzende Ausführungen somit ausschließlich nur in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen und/oder zu erörtern wären, wird im Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht begründet bzw. entbehrt dieser Antrag ohnehin jeglicher Begründung, sondern wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Sohin ist der gegenständliche Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte trotz Antrags eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot soziale Gruppe VerfolgungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W235.2231340.1.00Im RIS seit
01.10.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020