Entscheidungsdatum
13.07.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G309 2226754-8/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 22a Abs. 4 BFA-VG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens):
Am 03.07.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, die Akten betreffend des zu diesem Zeitpunkt im Anhaltezentrum in XXXX in Schubhaft angehaltenen XXXX , von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.
Mit Schreiben vom 08.07.2020 teilte die obig angeführte Behörde, als auch das Anhaltezentrum in XXXX schriftlich mit, dass die Schubhaft aufgehoben und XXXX am 08.07.2020, um 12:50 Uhr, aus der Schubhaft entlassen wurde (OZ 6). Diese Auskunft deckt sich auch mit der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Nachschau in der Anhaltedatei- und Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Da im gegenständlichen Fall die von Amts wegen zu überprüfende Schubhaft vor der Entscheidung des erkennenden Gerichtes, am 08.07.2020, um 11.45 Uhr, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aufgehoben wurde, war das von Amts wegen gemäß § 22a Abs. 4 VwGVG eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Schubhaft Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2226754.8.00Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020