Entscheidungsdatum
21.07.2020Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W270 2206766-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten RA Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheids abgeändert, sodass er zu lauten hat wie folgt:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.10.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Dem Antragsteller wird eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2021 erteilt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Ausfolgung sowie Zustellung nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W270.2206766.1.00Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020