Entscheidungsdatum
30.07.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W277 2168873-1/14Z
W277 2211278-1/13Z
Gekürzte Ausfertigung des am 15.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerden von 1.) XXXX , und 2.) XXXX , beide StA. Somalia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu II., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde von XXXX , wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
II. Der Beschwerde von XXXX , wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
IV. Die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides von XXXX sowie die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides von XXXX werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig.
Text
Hinweis zur gekürzten Ausfertigung:
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß §29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens der BF verzichtet und von der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Die BF haben nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.
Schlagworte
Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W277.2168873.1.00Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020