Entscheidungsdatum
05.08.2020Norm
AsylG 2005 §9 Abs2Spruch
W268 2112356-2/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.06.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid vom 12.10.2018, Zl. XXXX , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Es wird gemäß § 9 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia unzulässig ist.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Ihnen mit Bescheid vom 15.07.2015, Zahl 1021711304/14725234, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. Die Ihnen mit Bescheid vom 02.08.2017, Zl. 1021711304/14723234, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder durch den Beschwerdeführer noch durch die Erstbehörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W268.2112356.2.00Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020