Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §85 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/02/0271 E 14. November 1997 97/02/0272 E 14. November 1997 97/02/0273 E 14. November 1997Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der A in Budapest, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. Oktober 1996, Zl. 3-50-13/96/E2, betreffend Festnahme und Anhaltung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 1996 wurde die gegen die Festnahme und Anhaltung am 17. April/18. April 1996 (von 22.45 Uhr bis 11.15 Uhr) gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1); Der gegen die weitere Anhaltung am 18. April 1996 (11.15 Uhr bis 23.40 Uhr) gerichteten Beschwerde gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 4, 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) iVm § 67c Abs. 4 AVG Folge gegeben und die betreffende Anhaltung für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt 2); ferner wurde ausgesprochen: "Die belangte Behörde (der Bund) hat der Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG Kosten in der Höhe von S 18.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen" (Spruchpunkt 3).
Gegen Spruchpunkt 1 dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluß vom 24. Februar 1997, B 4820-4823/96, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Entgegen der Erklärung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung, den angefochtenen Bescheid "in vollem Umfang" anzufechten, ergibt sich aus dem Inhalt ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof, daß sie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides bekämpft.
Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf ihre beim Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe. Dem ist entgegenzuhalten, daß es aufgrund des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, den diesbezüglichen Beschwerdegrund im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf ihr vor dem Verfassungsgerichtshof erstattetes Vorbringen entsprechend auszuführen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0369, mit weiterem Judikaturhinweis).
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, daß sich im Akt der belangten Behörde der Pressebericht der Sicherheitsdirektion V. vom 17. April 1996, also vom Tag vor der Amtshandlung, die kurz vor Mitternacht stattgefunden habe, befinde. Aus diesem Bericht ergebe sich vollkommen eindeutig, daß die Behörden bereits über alle Informationen verfügt hätten, die die Amtshandlung vorgegeben zu klären gehabt habe. Es sei denkunmöglich und aktenwidrig zu behaupten, die Amtshandlung habe noch einen Klärungsbedarf gehabt, wenn die Sicherheitsdirektion bereits einen fixfertigen Pressebericht herausgegeben habe, der alle angeblich klärungsbedürftigen Umstände bereits enthalten habe. Den Behörden seien alle näheren Umstände im übrigen auch deshalb bekannt gewesen, weil sich die Veranstalter des "Table Dancing" monatelang vorher mit den Behörden ins "Benehmen" gesetzt hätten und diese daher auch aus diesen Grund über alle erforderlichen Informationen verfügt hätten. Die Auftritte der Beschwerdeführerin seien auch in den Tageszeitungen annonciert gewesen.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, daß die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshof in der Frage der Beweiswürdigung in der Richtung eingeschränkt ist, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Da die Beweiswürdigung der belangten Behörde den dargestellten Kriterien gerecht wird, liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin wurde der Pressebericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland V. für den 18. April 1996 ausgesendet. Ein Hinweis darauf, daß dieser Pressebericht bereits am 17. April 1996 - also bereits vor Beginn der Amtshandlung gegen die Beschwerdeführerin und andere Tänzerinnnen eingeleiteten Amtshandlung - erstellt wurde, findet sich im Akt nicht. Weshalb in diesem Zusammenhang daher eine Aktenwidrigkeit vorliegen sollte, ist nicht erkennbar.
Ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin, die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach näher bezeichneten Bestimmungen des Fremdengesetzes betreten wurde, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde für rechtmäßig (§ 85 Abs. 2 FrG) angesehen hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020270.X00Im RIS seit
20.11.2000