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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §308 Abs1 lita idF 1987/609;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. September 1993, Zl. MA 15-II-P 83/93, betreffend Erstattungsbetrag (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wurde am 1. Juni 1992 in ein öffentlich-rechtliches (pensionsversicherungsfreies) Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufgenommen.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 1992 stellte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt die Höhe des Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 1 ASVG für
259 Beitragsmonate und 48 Ersatzmonate mit S 236.719,20 fest. Dies entsprach den von der Stadt Wien anläßlich der Übernahme der Beschwerdeführerin in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis angerechneten Beitrags- und Ersatzmonaten.
Mit Schreiben an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt vom 14. Jänner 1993 stellte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 308 Abs. 3 lit. a ASVG einen Antrag auf Erstattung von 24 Ersatzmonaten (November 1956 bis Juni 1957, November 1957 bis Juni 1958 und November 1958 bis Juni 1959). Es handle sich dabei um Schulzeiten, für die die Beschwerdeführerin Beiträge entrichtet habe. Mangels Anrechnung durch die Stadt Wien sei dafür kein Überweisungsbetrag geleistet worden.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 1993 lehnte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Nach der Begründung habe der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger gemäß § 308 Abs. 3 ASVG anläßlich der Aufnahme eines Versicherten in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über Antrag einen Erstattungsbetrag zu leisten. Dafür kämen allerdings nur die im § 308 Abs. 3 lit. a bis e ASVG taxativ angeführten Beitragsmonate in Betracht, sofern sie für die Bemessung des künftigen Ruhe-(Versorgungs-)bezuges aufgrund dienstrechtlicher Bestimmungen nicht angerechnet worden seien. Im Beschwerdefall lägen 24 Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 und 3 ASVG mit Beitragsentrichtung vor. Trotz Beitragsentrichtung stellten diese Monate weiterhin Ersatzmonate dar. Ersatzmonate seien in der im § 308 Abs. 3 ASVG angeführten taxativen Aufstellung nicht enthalten.
Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf § 308 Abs. 3 ASVG, wonach Ersatzzeiten, auch wenn für sie leistungswirksam Beiträge entrichtet worden seien, für die Leistung eines Erstattungsbetrages nicht in Frage kämen. Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 44. ASVG-Novelle vermeine, § 308 Abs. 3 ASVG müsse analog auf leistungswirksame Ersatzmonate angewendet werden, so sei ihr zu erwidern, daß durch die genannte Novelle im § 308 Abs. 1 lit. a ASVG die Bestimmung eingeführt worden sei, daß auch für Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 leg.cit., soweit sie leistungswirksam seien, ein Überweisungsbetrag an den Dienstgeber zu leisten sei, allerdings mit der Einschränkung, daß diese Ersatzmonate vom Dienstgeber angerechnet würden. Aus den Erläuterungen zur 44. ASVG-Novelle gehe deutlich hervor, daß leistungswirksame Ersatzzeiten im Rahmen des Überweisungsbetrages zu berücksichtigen seien. Dem Gesetzgeber sei klar gewesen, daß für den Fall, daß diese Ersatzzeiten im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigt seien, der Versicherte bei einer Pragmatisierung den Betrag weder überwiesen noch erstattet erhalte, der Betrag sohin dem Versicherungsträger anheim falle. Seitens des Gesetzgebers sei möglicherweise nicht in Erwägung gezogen worden, daß der Dienstgeber leistungswirksame Ersatzmonate nicht anrechne. Für einen derartigen Fall seien keinerlei Regelungen getroffen worden, woraus aber folge, daß diese Beiträge beim Versicherungsträger verblieben. Eine Erstattung dieser Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG erscheine der belangten Behörde deswegen nicht möglich, da für die Erstattung nur Beitragsmonate, nicht jedoch auch Ersatzmonate - seien sie auch leistungswirksam entrichtet worden - in Betracht kämen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Zweifel, daß in dem die Beitragserstattung regelnden § 308 Abs. 3 lit. a ASVG nur von Beitragsmonaten die Rede ist; diese Regelung sei jedoch nach Auffassung der Beschwerdeführerin "im Rahmen der Analogie" auch auf Ersatzmonate, soweit diese leistungswirksam seien, anzuwenden. Die gegenteilige Auslegung hätte dieser Auffassung nach zur Folge, daß geleistete Beiträge, obwohl eine Überweisung an den Dienstgeber nicht erfolge, dem Versicherungsträger verblieben. Durch die von der belangten Behörde vorgenommene Orientierung am Wortlaut des Gesetzes trete genau jenes Ergebnis ein, das der Gesetzgeber zu verhindern beabsichtigt habe. Dies lasse sich eindeutig den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 44. ASVG-Novelle entnehmen, wo es zu Art. IV Z. 26 (§ 308 Abs. 1 lit. a) heiße (Unterstreichungen laut Beschwerde):
"In Anbetracht der im § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG beabsichtigten Neuregelung, der zufolge Schul-(Hochschul-)zeiten nur dann zu leistungswirksamen Ersatzzeiten werden, wenn ein entsprechender Einkaufsbetrag an den Versicherungsträger geleistet wird, ist es erforderlich anzuordnen, daß derartige Zeiten im Überweisungsbetrag gem. § 308 Abs. 1 ASVG zum Ausdruck kommen. Andernfalls würde es dazu kommen, daß der Versicherte für Schul- (Hochschul-)zeiten zwar Beiträge für deren Leistungswirksamkeit entrichten kann, bei späterer Zahlung eines Überweisungsbetrages zufolge Pragmatisierung jedoch den entrichteten Betrag weder überwiesen noch erstattet erhielte, und der Betrag somit dem Versicherungsträger anheim fallen würde."
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Gegen die Analogie spricht, daß zwar anläßlich der Regelung das Problem der Überweisung und Erstattung in den Materialien (vgl. 324 BlgNR 17. GP, Seite 41) angesprochen worden ist, die Regierungsvorlage und der Gesetzgeber jedoch § 308 Abs. 3 ASVG nicht geändert haben (vgl. BGBl. Nr. 609/1987). Dem Gesetzgeber muß daher klar gewesen sein, daß in dem Fall, daß leistungswirksame Ersatzzeiten mangels Anrechnung durch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber im Überweisungsbetrag nicht zu berücksichtigen sind, der Versicherte die geleisteten Beiträge nicht erstattet erhält.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Zur Lösung der im Beschwerdefall allein entscheidenden Rechtsfrage war die von der Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung beantragte mündliche Verhandlung entbehrlich; von ihrer Durchführung wurde daher gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993080253.X00Im RIS seit
11.07.2001