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34/01 MonopoleNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Zurückweisung einer Klage gegen eine Landespolizeidirektion auf Herausgabe von Glücksspielgeräten wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGHSpruch
Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Gestützt auf Art137 B-VG begehrt die klagende Partei, die Landespolizeidirektion Oberösterreich als beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei acht eingezogene Glücksspielgeräte auszufolgen und die Prozesskosten zu bezahlen. Die beklagte Partei sei zur Herausgabe der Glücksspielgeräte verpflichtet, weil das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 25. Februar 2020 den Bescheid über die Einziehung der Glücksspielgeräte aufgehoben habe und somit kein Rechtstitel für die Einziehung (mehr) bestehe.
2. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Verfahren nach Art137 B-VG andere Rechtsträger als die in Art137 B-VG genannten Gebietskörperschaften nicht belangt werden können (VfSlg 10.451/1985, 14.372/1995, 15.174/1998, 17.937/2006). Nur in Ausnahmefällen hat der Verfassungsgerichtshof Klagen gegen andere Rechtsträger den in Art137 B-VG genannten Rechtsträgern zugerechnet (VfSlg 14.372/1995, 17.662/2005; siehe dazu VfGH 13.12.2019, A22/2019). Eine fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Partei schadet nicht, wenn aus der Klage eindeutig hervorgeht, gegen welche der in Art137 B-VG genannten Gebietskörperschaften der geltend gemachte Anspruch gerichtet ist (zB VfSlg 3026/1956, 7735/1976, 14.401/1996).
3. Die vorliegende Klage ist gegen die Landespolizeidirektion Oberösterreich (wörtlich: "LPD OÖ, PK Wels, Dragonerstraße 29, 4600 Wels") gerichtet. Bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich handelt es sich um keine der in Art137 B-VG genannten Gebietskörperschaften und auch eine Zurechnung oder Umdeutung der beklagten Partei im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt nicht in Betracht.
4. Die Klage ist aus diesem Grund wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG zurückzuweisen, sodass sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen erübrigt.
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Glücksspiel, BeschlagnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:A39.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020