TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/18 97/11/0161

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

L94057 Ärztekammer Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §79 Abs5 idF 1987/314;
ÄrzteG 1984 §79 Abs5 idF 1994/100;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/11/0373 E 19. Mai 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. D in A, vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in 4580 Windischgarsten 400, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich vom 17. Oktober 1996, Zl. BA 2/96, betreffend Leistungen aus der Wohlfahrtskasse, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension und "anderer ihm eventuell zustehender Leistungen" aus Mitteln der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich nicht stattgegeben.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 5 Ärztegesetz 1984 idF der Novellen BGBl. Nr. 314/1987 und 100/1994 besteht der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung für die Dauer ihrer Funktionsperiode jeweils aus dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe nicht in der dem Gesetz entsprechenden Zusammensetzung entschieden, weil der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses kein Kammerangehöriger, sondern ein als Staatsanwalt tätiger Jurist sei. Die belangte Behörde stellt dies in der Gegenschrift nicht in Abrede; sie führt dazu aus, daß in der Sitzung der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich vom Juli 1997 nunmehr ein Mitglied der Ärztekammer zum Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses gewählt worden sei.

Damit steht fest, daß die belangte Behörde infolge Mitwirkung einer nicht zum Kreis der Kammerangehörigen zählenden Person als Vorsitzenden nicht in der dem Gesetz entsprechenden Zusammensetzung entschieden hat. Der angefochtene Bescheid wurde demnach von einer unzuständigen Behörde erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0071).

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110161.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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