RS Vfgh 2020/6/8 E3911/2019

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §12a, §22 Abs10
BFA-VG §22
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes einer Staatsangehörigen aus Nigeria auf Grund Außerachtlassung der Anforderungen an die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen

Rechtssatz

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Verfahrensganges, der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, von Länderberichten und Gesetzestexten und entspricht damit nicht den Anforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung.

Wie der VfGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, müssen die für eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung selbst hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3911.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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