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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes einer Staatsangehörigen aus Nigeria auf Grund Außerachtlassung der Anforderungen an die Begründung verwaltungsgerichtlicher EntscheidungenRechtssatz
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Verfahrensganges, der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, von Länderberichten und Gesetzestexten und entspricht damit nicht den Anforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
Wie der VfGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, müssen die für eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung selbst hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3911.2019Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020