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20/05 Wohn- und MietrechtNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Zurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen Geltendmachung judikativen Unrechts betreffend die Umsetzung einer Richtlinie hinsichtlich der Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden mangels Darlegung der Verletzung einer – dem Einzelnen Rechte verleihenden – unionsrechtlichen NormRechtssatz
Der VfGH ist zur Entscheidung über Staatshaftungsansprüche nicht bereits dann zuständig, wenn der Gesetzgeber gegen Unionsrecht verstoßen hat. Die Zuständigkeit des VfGH kommt vielmehr nur in Betracht, wenn der Akt, der die unionsrechtliche Staatshaftung auslöst, unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist. In der Klage wurde nicht dargelegt, inwiefern es durch das Verhalten von Organen eines Mitgliedstaates zur Verletzung einer unionsrechtlichen Norm gekommen ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
Insoweit als sich die Klage explizit gegen die - von der Rechtsprechung des OGH bzw des VfGH begründete bzw wiederholt bestätigte - Einbeziehung von in Altbauten gelegenen (general-) sanierten Mietobjekten in den Vollanwendungsbereich des MRG bzw in das Richtwertsystem des RichtwerteG wendet, handelt es sich um die Geltendmachung von judikativem, nicht jedoch von - wie in der Klage vorgebracht - legislativem Unrecht. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des VfGH, in einem Staatshaftungsverfahren wie dem hier vorliegenden - ähnlich einem Rechtsmittelgericht - die Richtigkeit seiner eigenen Entscheidungen bzw der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Staatshaftung, EU-Recht Richtlinie, MietenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:A15.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020