TE Vfgh Beschluss 2020/6/12 G203/2020

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Veröffentlicht am 12.06.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags mangels Bezeichnung der aufzuhebenden Bestimmungen und lediglicher Verweisung auf im gerichtlichen Anlassverfahren erstattete Eingaben

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Das Landesgericht Leoben begehrt aus Anlass eines bei ihm anhängigen Strafverfahrens (der Sache nach) die Aufhebung nicht näher bezeichneter Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit. In seiner Eingabe an den Verfassungsgerichtshof führt das antragstellende Gericht ausschließlich Folgendes aus:

"Es wird ein Teilakt, unter dem Hinweis auf die Schriftsätze der beiden Angeklagten vom 5. und vom 20.3.2020 (ON 210 und 214) gem. den Art89 Abs2, 140 Abs1 Z1 lita) B-VG vorgelegt."

Weitere Ausführungen des antragstellenden Gerichtes fehlen.

2. Der Antrag ist unzulässig.

2.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichtes. Gemäß Art89 Abs2 B-VG hat ein Gericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Der Antrag, ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben, muss begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden (§62 Abs1 erster Satz VfGG). Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§62 Abs1 zweiter Satz VfGG).

2.2. Diesen Erfordernissen gemäß §62 Abs1 VfGG wird der vorliegende Antrag nicht gerecht: Das antragstellende Gericht weist unter Berufung auf Art89 Abs2 und Art140 Abs1 Z1 lita B-VG lediglich auf die Schriftsätze der beiden Angeklagten im anhängigen Strafverfahren vor dem antragstellenden Gericht hin, bezeichnet damit aber weder die bekämpften Rechtsvorschriften noch legt das Gericht die gegen die Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Rechtsvorschriften sprechenden Bedenken im Einzelnen dar. Die Verweisung auf im gerichtlichen Anlassverfahren erstattete Eingaben ist keine dem Gesetz entsprechende Bezeichnung von bekämpften Gesetzesstellen oder Darlegung von verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg 19.027/2010, siehe auch VfSlg 9911/1983, 13.230/1992).

3. Der somit an inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mängeln leidende Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G203.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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