RS Vfgh 2020/6/12 G203/2020

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Veröffentlicht am 12.06.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags mangels Bezeichnung der aufzuhebenden Bestimmungen und lediglicher Verweisung auf im gerichtlichen Anlassverfahren erstattete Eingaben

Rechtssatz

Das antragstellende Gericht weist unter Berufung auf Art89 Abs2 und Art140 Abs1 Z1 lita B-VG lediglich auf die Schriftsätze der beiden Angeklagten im anhängigen Strafverfahren vor dem antragstellenden Gericht hin, bezeichnet damit aber weder die bekämpften Rechtsvorschriften noch legt das Gericht die gegen die Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Rechtsvorschriften sprechenden Bedenken im Einzelnen dar. Die Verweisung auf im gerichtlichen Anlassverfahren erstattete Eingaben ist keine dem Gesetz entsprechende Bezeichnung von bekämpften Gesetzesstellen oder Darlegung von verfassungsrechtlichen Bedenken §62 Abs1 VfGG.

Entscheidungstexte

  • G203/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2020 G203/2020

Schlagworte

VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G203.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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