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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags mangels Bezeichnung der aufzuhebenden Bestimmungen und lediglicher Verweisung auf im gerichtlichen Anlassverfahren erstattete EingabenRechtssatz
Das antragstellende Gericht weist unter Berufung auf Art89 Abs2 und Art140 Abs1 Z1 lita B-VG lediglich auf die Schriftsätze der beiden Angeklagten im anhängigen Strafverfahren vor dem antragstellenden Gericht hin, bezeichnet damit aber weder die bekämpften Rechtsvorschriften noch legt das Gericht die gegen die Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Rechtsvorschriften sprechenden Bedenken im Einzelnen dar. Die Verweisung auf im gerichtlichen Anlassverfahren erstattete Eingaben ist keine dem Gesetz entsprechende Bezeichnung von bekämpften Gesetzesstellen oder Darlegung von verfassungsrechtlichen Bedenken §62 Abs1 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G203.2020Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020