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L0350 GemeindewahlNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung des Wahlverfahrens einer Gemeinderatswahl mangels Beschwerdeeinbringung bei der Landes-Hauptwahlbehörde; Unzulässigkeit der direkten Anfechtung der Gemeinderatswahl vor dem VfGHRechtssatz
Das Wahlergebnis der am 26.01.2020 durchgeführten Gemeinderatswahl wurde von der Gemeindewahlbehörde gemäß §55 NÖ GRWO 1994 am 27.01.2020 an der Amtstafel der Stadtgemeinde Litschau kundgemacht. Von der Anfechtungswerberin wurde keine auf die Anfechtung der Gemeinderatswahl der Stadtgemeinde Litschau abzielende Beschwerde bei der Landes-Hauptwahlbehörde (vgl §58 NÖ GRWO 1994) eingebracht. Vielmehr wurde die vorliegende Anfechtung unmittelbar beim VfGH eingebracht. Im Falle der Anfechtung einer Gemeinderatswahl wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren ist aber zuvor binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist eine entsprechende Beschwerde an die Landes-Hauptwahlbehörde zu erheben. Die vorliegende Anfechtung ist somit mangels vorheriger Beschreitung des dafür vorgesehenen Instanzenzuges zurückzuweisen.
Wenn die Anfechtungswerberin in der Begründung ausführt, dass zum Zeitpunkt der Kundmachung des Wahlergebnisses die E v 24.02.2020, WIV1/2020 ua, noch nicht vorgelegen und für sie eine vorherige Anfechtung daher denkunmöglich gewesen sei, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei Anfechtungen von Entscheidungen betreffend die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen (Wählerverzeichnisse) bzw Streichung von Personen aus Wählerevidenzen (Wählerverzeichnissen) gemäß Art141 Abs1 liti iVm litj B-VG einerseits und bei Verfahren zur Anfechtung einer Wahl gemäß Art141 Abs1 lita B-VG andererseits um jeweils getrennte (Rechtschutz-)Verfahren handelt.
Schlagworte
Wahlen, Gemeinderat, VfGH / Wahlanfechtung, InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:WI5.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021