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23/01 InsolvenzordnungNorm
B-VG Art140 ABs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung des Parteiantrags eines Schuldners mangels Parteistellung in einem – sowohl die Insolvenzmasse als auch den Schuldner persönlich betreffenden – Masseprozess gegen ein Zwischenurteil; kein Ersatz der fehlenden Parteistellung durch Zustimmung der Insolvenzverwalterin zur VerfahrensführungRechtssatz
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen - ohne Eigenverwaltung - hat der Antragsteller die Prozessführungsbefugnis betreffend Ansprüche auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen gemäß §6 und §7 IO verloren; zuständig zur Prozessführung war ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung vielmehr die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Antragstellers, gegen die in weiterer Folge auch das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Beklagte erging.
Soweit der Antragsteller - in seiner Berufung gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien - ausführt, dass das Klagebegehren auch einen Anspruch betroffen habe, der das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffe (§6 Abs3 IO), und damit von der Wirkung des §6 Abs1 iVm §7 IO ausgenommen sei, ist ihm die Rsp des OGH entgegenzuhalten, wonach es sich bei einem Prozess, der sowohl die Insolvenzmasse als auch den Schuldner persönlich betrifft, zur Gänze um einen Masseprozess handelt.
Eine Heilung durch Zustimmung der Insolvenzverwalterin zur Verfahrensführung kommt im verfassungsgerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Zustimmung die fehlende Prozessvoraussetzung der Parteistellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht ersetzen kann. Bei Bedenken gegen die im zivilgerichtlichen Verfahren präjudiziellen Bestimmungen hätte die Insolvenzverwalterin vielmehr selbst die Möglichkeit gehabt, einen Parteiantrag an den VfGH zu richten.
Keine Bedenken gegen §6 und §7 IO (vgl VfSlg 16000/2000).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Insolvenzrecht, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G256.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020