RS Vfgh 2020/6/26 G22/2020

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG §26
VwGVG §52
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG mangels Darlegung der Bedenken und zu engem Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Es lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG Stmk) gegen §26 Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG hegt, da es lediglich pauschal Verfassungsbestimmungen aufzählt. Damit wird dem Erfordernis nach §62 Abs1 zweiter Satz VfGG nicht entsprochen: Es fehlt nicht nur an der ausreichenden Darlegung der Bedenken, sondern bereits an der Behauptung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iS des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis.

Das LVwG Stmk hegt zudem dahingehend Bedenken, dass durch die Verdrängung essentieller Teile der Bestimmung des §26 LSD-BG gegen das Legalitätsgebot nach Art18 B-VG verstoßen werde. Es sei eine genaue - nicht zumutbare - Kenntnis der Judikatur des EuGH und des VfGH erforderlich, um die teilweise Unanwendbarkeit der Strafdrohungen zu erkennen. Das antragstellende Gericht macht damit lediglich den Anwendungsvorrang des Unionsrechts selbst sowie daraus resultierende Vollzugsschwierigkeiten geltend. Mangels eines Bedenkens gegen die gesetzliche Grundlage erweist sich der Antrag sohin als unzulässig.

Soweit das antragstellende Gericht Bedenken hinsichtlich der Verhängung einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe bzw von Kosten nach §52 VwGVG, die nur auf Grund von §16 VStG und §52 VwGVG in Betracht kommen, geltend machen möchte, hat es verabsäumt, diese Bestimmungen mitanzufechten.

Entscheidungstexte

  • G22/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2020 G22/2020

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G22.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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