RS Vfgh 2020/6/26 A38/2020

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

36/01 Wirtschaftstreuhänder

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer unionsrechtlichen Staatshaftungsklage gegen den Bund betreffend die – hier nicht unter den Versicherungsschutz fallende – berufliche Tätigkeit als Treuhänder mangels Darlegung eines offenkundigen Verstoßes des OGH gegen Unionsrecht

Rechtssatz

Die vorliegenden Klagebehauptungen vermögen eine Zuständigkeit des VfGH für die Geltendmachung eines unionsrechtlich begründeten Staatshaftungsanspruches, abgeleitet aus einem rechtswidrigen Verhalten des OGH, nicht zu begründen: Die klagende Partei behauptet zwar einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß des OGH gegen das Unionsrecht, zeigt diesen Verstoß jedoch nicht nachvollziehbar auf. Es ist dem VfGH anhand des Klagevorbringens nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die relevierte Rechtsauffassung des OGH betreffend das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise unter Nichtbeachtung von oder im Widerspruch zu Unionsrecht erfolgte, zumal die klagende Partei nicht darlegt, ob und inwieweit ein (offenkundiger) Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • A38/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2020 A38/2020

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, EU-Recht, Wirtschaftstreuhänder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A38.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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