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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §31Rechtssatz
Die Richtlinien zur Erstellung von Dienstpostenplänen für die Verwaltungsangestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (Dienstpostenplanrichtlinie 1971) sind gem § 31 Abs 5 ASVG im Heft 3/1972 der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" verlautbart worden und zufolge dieser Verlautbarung als eine für alle SozVersTräger rechtsverbindliche generelle Norm, nämlich als eine Satzung iS der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH (E 21.12.1960, VwSlg 5455 A/1960 und E 16.12.1966, 1866/65) anzusehen. Grundlage für die Zahl der Dienstposten hat nicht der Ist-Stand, sondern der Soll-Stand des Personals zu sein. Die Dienstordnung A (DO.A) für die Angestellten bei den SozVersTrägern Österreichs ist ebenfalls eine Rechtsverordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000571.X05Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020