RS Vwgh 1973/12/14 0571/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1973
beobachten
merken

Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §31
ASVG §460 Abs1
Dienstpostenplanrichtlinien SozVersTräger Österreichs 1971
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970

Rechtssatz

Die Richtlinien zur Erstellung von Dienstpostenplänen für die Verwaltungsangestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (Dienstpostenplanrichtlinie 1971) sind gem § 31 Abs 5 ASVG im Heft 3/1972 der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" verlautbart worden und zufolge dieser Verlautbarung als eine für alle SozVersTräger rechtsverbindliche generelle Norm, nämlich als eine Satzung iS der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH (E 21.12.1960, VwSlg 5455 A/1960 und E 16.12.1966, 1866/65) anzusehen. Grundlage für die Zahl der Dienstposten hat nicht der Ist-Stand, sondern der Soll-Stand des Personals zu sein. Die Dienstordnung A (DO.A) für die Angestellten bei den SozVersTrägern Österreichs ist ebenfalls eine Rechtsverordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000571.X05

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten