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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §460 Abs1Rechtssatz
Die Tatsache, dass im Dienstpostenplan eines Sozialversicherungsträgers für die Verwendungsgruppen VII bis IX überhaupt keine Dienstposten vorgesehen sind, weshalb die diesen Verwendungsgruppen zugedachten Aufgaben von höher eingereihten Bediensteten verrichtet werden müssen, stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 460 Abs 1 ASVG und die Dienstpostenplanrichtlinien dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000571.X04Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020