RS Vwgh 1973/12/14 0571/73

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Veröffentlicht am 14.12.1973
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §460 Abs1

Rechtssatz

Die Tatsache, dass im Dienstpostenplan eines Sozialversicherungsträgers für die Verwendungsgruppen VII bis IX überhaupt keine Dienstposten vorgesehen sind, weshalb die diesen Verwendungsgruppen zugedachten Aufgaben von höher eingereihten Bediensteten verrichtet werden müssen, stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 460 Abs 1 ASVG und die Dienstpostenplanrichtlinien dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000571.X04

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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