Index
Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §460 Abs1Rechtssatz
Die gem § 460 Abs 1 ASVG bei der Erstellung des Dienstpostenplanes zu beachtende Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage kann nur unter Beachtung des Grundsatzes der auf jeden Fall gebotenen Sparsamkeit verstanden werden. Sie kann daher keinesfalls so weit gehen, dass bei günstiger wirtschaftlicher Lage im Personalwesen in einem mit dem Gebot der Sparsamkeit nicht im Einklang stehenden Ausmaß für die Dienstnehmer günstiger geplant wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000571.X03Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020