Index
Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §31Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Salzburg, vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, Schrannengasse 8/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Februar 1973, Zl. 21.908/17-6-2-/73, betreffend Aufhebung von Beschlüssen der Verwaltungskörper der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß § 449 Abs. 1 ASVG, nach der am 16. November 1973 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Erich Meusburger, des leitenden Angestellten der beschwerdeführenden Partei, Direktor H M, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. HS, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In seiner Sitzung am 30. Oktober 1972 hat der Vorstand der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1972 einen neuen Dienstpostenplan beschlossen, dem der Überwachungsausschuß in seiner Sitzung am 17. November 1972 beigetreten ist. Dieser Dienstpostenplan wies gegenüber dem bisher in Geltung gestandenen Dienstpostenplan 1971 eine Vermehrung der Zahl der Dienstposten in den höheren Verwendungsgruppen auf und sah für den Bereich der Verwaltungsangestellten in den Dienststellen der Kasse einschließlich der Außenstellen und des Erholungsheimes G die Systemisierung nachstehender Dienstposten vor:
Verwendungsgruppen:
I
II
III
IV
V
VI
VII
Summe
Zahl d. Dienstposten:
3
11
26
88
161
46
---
335
(Änderungen gegenüber dem Dienstpostenplan 1971:
-
-
+9
+21
+23
-23
-11
+19)
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1973 hat der Bundesminister für soziale Verwaltung die Beschlüsse der genannten Verwaltungskörper der beschwerdeführenden Partei, soweit sie den neuen Dienstpostenplan zum Inhalt hatten, gemäß § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG in Verbindung mit § 448 Abs. 5 dieses Gesetzes in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben. In der Begründung dieser Entscheidung wurde auf die Bestimmung des § 460 Abs. 1 ASVG Bezug genommen und ausgeführt, daß die in dieser Gesetzesbestimmung angeordnete Verpflichtung zur Einschränkung der Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß eine besonders strenge Vorstellung vermittle und nichts anderes bedeuten könne, als daß das geforderte Maß dann erreicht sei, wenn eine weitere Einschränkung der Zahl der Dienstposten die Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers ernstlich in Frage stellen würde. Da die Bestimmung des § 460 Abs. 1 ASVG selbst keinen Maßstab enthalte, der ohne weiteres erkennen lasse, ob ein Versicherungsträger der Anordnung dieser Gesetzesbestimmung entsprochen oder sie übertreten habe, könnte nach Ansicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung ein Anhaltspunkt für die Lösung der Rechtsfrage aus dem Durchschnitt der maßgeblichen Verhältnisse bei den Versicherungsträgern, welche die gleichen Aufgaben wie die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse zu besorgen hätten, gewonnen werden. Die belangte Behörde habe zunächst die Einreihung der Verwaltungsangestellten bei den Gebietskrankenkassen im Bundesdurchschnitt nach dem Stande vom 31. Juli 1972 der zu dem gleichen Zeitpunkt bestehenden Einreihung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse gegenübergestellt. Der angestellte Vergleich zeige, daß die Einreihung der Verwaltungsangestellten bei der Salzburger Gebietskrankenkasse den Bundesdurchschnitt sämtlicher Gebietskrankenkassen nicht erheblich übersteige. Berücksichtige man dazu noch die Veränderungen, die durch den Dienstpostenplan der Kasse ab 1. Oktober 1972 vorgenommen worden seien, so folge daraus eindeutig, daß in den Verwendungsgruppen III bis V ein weiteres Ansteigen der Dienstposten in einem so erheblichen Ausmaß festzustellen sei, daß es mit dem Durchschnitt der Gebietskrankenkassen nicht mehr in eine vertretbare Beziehung zu bringen sei. Die belangte Behörde habe jedoch auch einen Vergleich mit der Tiroler und der Kärntner Gebietskrankenkasse durchgeführt, weil diese beiden Krankenversicherungsträger einen Versichertenkreis mit ähnlicher Struktur zu betreuen und ihre Aufgaben unter ähnlichen geographischen Verhältnissen zu besorgen hätten. Auch aus diesem ziffernmäßigen Vergleich ergebe sich, daß die Kasse mit dem für die Zeit ab 1. Oktober 1972 beschlossenen Dienstpostenplan die Anzahl der Dienstposten in den Verwendungsgruppen III bis V in einem Ausmaß konzentriert habe, das die Werte bei den vergleichbaren Krankenversicherungsträgern beträchtlich übersteige. Das Ergebnis dieser Vergleiche lasse den Schluß zu, daß die Salzburger Gebietskrankenkasse ebenso wie die übrigen Gebietskrankenkassen und insbesondere wie die Tiroler bzw. die Kärntner Gebietskrankenkasse in den Verwendungsgruppen III bis V mit einer erheblich geringeren Anzahl von Dienstposten das Auslangen finden könnte. Diese Ansicht werde vor allem auch durch die Tatsache bestärkt, daß nach dem Dienstpostenplan für die Verwendungsgruppen VII bis IX keine Dienstposten vorgesehen seien. Die diesen Verwendungsgruppen zugedachten Aufgaben, wie Arbeiten für Kanzleigehilfen, Arbeiten des einfachen sowie des qualifizierten Kanzlei- und Schreibdienstes, Arbeiten für Locherinnen und Prüflocherinnen, müßten daher von höher eingereihten Bediensteten verrichtet werden. Eine derartige Vorgangsweise widerspreche jedoch der Bestimmung des § 36 DO.A, wonach die Angestellten entsprechend ihrer Verwendung einzureihen seien. Bei dem angeführten Stand der rechtlichen Beurteilung könne daher nicht mehr die Rede davon sein, daß dem Gesetzesbefehl des § 460 Abs. 1 ASVG zur Einschränkung der Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß entsprochen worden sei. Dieses Maß sei vielmehr in einem beträchtlichen Umfang überschritten worden. Darin liege eine Gesetzesverletzung, welche die Aufhebung der angeführten Beschlüsse der beiden Verwaltungskörper der Kasse, soweit sie den Dienstpostenplan zum Gegenstand gehabt hätten, zur Folge haben müsse. Bei der neuerlichen Erstellung des Dienstpostenplanes werde auf die gebotenen Grundsätze der Sparsamkeit, wie sie der Kasse bereits nach Abschluß der im Februar 1972 durchgeführten Einschau in Erinnerung gerufen worden seien, Bedacht zu nehmen sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
1. Die belangte Behörde hat ihre als oberste Aufsichtsbehörde ausgeübte Befugnis zur Aufhebung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Beschlüsse der Verwaltungskörper der Salzburger Gebietskrankenkasse auf die Bestimmung des § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG gestützt, wonach die Aufsichtsbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben können. Im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen zu der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt die beschwerdeführende Partei vor, daß es zumindest fraglich erscheine, ob die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Stufenbaues der Rechtsordnung befugt sei, die erwähnten Beschlüsse über die Erstellung des Dienstpostenplanes aufzuheben und ob nicht die im § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG enthaltene Ermächtigung gegen die Verfassung verstoße, da diesen Beschlüssen nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei Satzungscharakter zukomme, weshalb sie rechtlich Verordnungen gleichzuhalten seien. Dieses Vorbringen ist offenbar als eine Anregung an den Verwaltungsgerichtshof aufzufassen, sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG auseinanderzusetzen und allenfalls an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keine Bedenken. Nach der zitierten Gesetzesstelle können die Aufsichtsbehörden in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben. Da der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit, eine Verordnung eines Selbstverwaltungskörpers durch Bescheid der Aufsichtsbehörde aufzuheben, nicht schlechthin ausgeschlossen hat (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, Slg. N.F. Nr. 3030 und Nr. 3166) und sich Art. 119 a Abs. 6 B-VG nur auf im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Verordnungen bezieht, wäre § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn dem Dienstpostenplan der Beschwerdeführerin gleich dem Dienstpostenplan einer Gemeinde (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof, Slg. N.F. Nr. 3030) Verordnungscharakter zukäme.
2. Die beschwerdeführende Partei sieht eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Nichtbeachtung der Bestimmung des § 449 Abs. 1 ASVG gelegen, wonach die Aufsichtsbehörde nicht unnötig in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger eingreifen soll. Der angefochtene Bescheid komme jedoch - so führt die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang aus - in seiner Auswirkung einer Bevormundung der Organe des Versicherungsträgers gleich und stelle einen unzulässigen Eingriff in die dem Versicherungsträger zustehende Autonomie dar.
Gemäß § 449 Abs. 1 ASVG haben die Aufsichtsbehörden die Gebarung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) dahin zu überwachen, daß Gesetz und Satzung beachtet werden. Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie sollen sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) nicht unnötig eingreifen. Bei ihrem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, daß sich die von ihr behauptete Beschränkung des Aufsichtsrechtes nur auf aufsichtsbehördliche Maßnahmen in Fragen der Zweckmäßigkeit bezieht, wie dies eindeutig aus dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut des zweiten Satzes im ersten Absatz des § 449 ASVG hervorgeht. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit der Aufsichtsbehörde über die Frage, ob vom Versicherungsträger Gesetz und Satzung beachtet werden, ist jedoch eine solche Einschränkung nicht vorgesehen, was auch deshalb unverständlich wäre, weil die Versicherungsträger ihre Tätigkeit nur im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften ausüben dürfen. Da der gegenständliche Beschwerdefall nicht eine Frage der Zweckmäßigkeit, sondern die Frage betrifft, ob die in Rede stehenden Beschlüsse einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften beinhalten, war die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer Rechtsverletzung berechtigt, eine aufsichtsbehördliche Verfügung im Sinne des § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG zu treffen.
3. Die beschwerdeführende Partei führt unter Hinweis darauf, daß Dienstverträge im Einklang mit dem Dienstpostenplan stehen müßten, weiters ins Treffen, es würde eine Rechtsunsicherheit geschaffen werden, wenn die Aufsichtsbehörde Beschlüsse über die Erstellung von Dienstpostenplänen jederzeit aufheben könne. Nach Meinung der Beschwerdeführerin müsse ernstlich angezweifelt werden, ob der Gesetzgeber der Aufsichtsbehörde ein derartiges Recht habe einräumen wollen.
Dazu ist zu sagen, daß der Gesetzgeber in der Bestimmung des § 449 Abs. 1 erster Satz ASVG hinsichtlich der Ausübung des Aufsichtsrechtes keine zeitliche Einschränkung getroffen hat. Nach der zitierten Gesetzesstelle sind Beschlüsse der Verwaltungskörper über die Erstellung von Dienstpostenplänen von einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme nach § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG nicht ausgeschlossen. Die Aufsichtsbehörde ist daher berechtigt, einen solchen Beschluß aufzuheben, wenn der erstellte Dienstpostenplan mit dem Gesetz oder der Satzung nicht im Einklang steht. Im übrigen hat die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst angegeben, daß seit Aufhebung des strittigen Dienstpostenplanes durch den angefochtenen Bescheid eine „außergerichtliche Umreihung“ nicht erfolgt ist.
4. Die beschwerdeführende Partei rügt ferner die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung der Bestimmung des § 460 Abs. 1 ASVG und den in diesem Zusammenhang durchgeführten Vergleich mit den durch andere Gebietskrankenkassen erstellten Dienstpostenplänen. Diese Auslegung sei deshalb rechtsirrig und damit rechtswidrig, weil hiebei ein Gesetzesbegriff, nämlich jener der „Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage“ völlig außer Betracht geblieben sei. Durch diesen Gesetzeshinweis habe der Gesetzgeber dem Sozialversicherungsträger die Möglichkeit eingeräumt, bei günstiger wirtschaftlicher Lage auch im Personalwesen anders, und zwar für die Dienstnehmer günstiger, zu planen als bei einem ungünstigen wirtschaftlichen Ergebnis seiner Tätigkeit. Darüber hinaus sei der von der belangten Behörde vorgenommene Vergleich unzulässig, weil die Versicherungsträger trotz der mannigfaltigen gesetzlichen Regelungen mit Rücksicht auf die ihnen zukommende Autonomie individuell verschieden geführt würden und es nicht angehe, eine einheitliche Norm anzulegen. Abgesehen davon halte es die Beschwerdeführerin bei einem Vergleich zwischen dem wirtschaftlichen Ergebnis ihrer Tätigkeit und jener der Kärntner und der Tiroler Gebietskrankenkasse für wesentlich, daß die Schlußbilanz der beschwerdeführenden Kasse im Gegensatz zu den beiden anderen Kassen höhere Rücklagen aufweise.
Gemäß § 460 Abs. 1 ASVG sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse für die Bediensteten der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Die Sozialversicherungsträger (der Hauptverband) haben unter Rücksichtnahme auf ihre wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten für Bedienstete auf das unumgängliche Maß einzuschränken und darnach für ihren Bereich einen Dienstpostenplan zu erstellen.
Tragender Grundsatz dieser Gesetzesbestimmung ist das Gebot besonderer Sparsamkeit im Personalwesen. Dieser Grundsatz ist für den Bereich der Sozialversicherung durchaus einleuchtend und verständlich, weil es sich bei den den Sozialversicherungsträgern zur Verfügung stehenden Mitteln im wesentlichen um solche handelt, die aus Pflichtbeiträgen der Dienstnehmer und Dienstgeber aufgebracht werden müssen. Richtig ist allerdings, daß die Bestimmung des § 460 Abs. 1 ASVG auch auf die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Sozialversicherungsträger Bezug nimmt. Eine solche Rücksichtnahme kann jedoch nach Auffassung des Gerichtshofes nur unter Beachtung des Grundsatzes der auf jeden Fall gebotenen Sparsamkeit verstanden werden. Diese „Rücksichtnahme“ kann daher - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt - keinesfalls so weit gehen, daß bei günstiger wirtschaftlicher Lage auch im Personalwesen in einem mit dem Gebot der Sparsamkeit nicht im Einklang stehenden Ausmaß für die Dienstnehmer „günstiger“ geplant wird.
In jeder Verwendungsgruppe dürfen nur so viele Dienstposten geschaffen werden, als Bedienstete - unter Berücksichtigung etwa gebotener Dienstfreistellungen - unumgänglich notwendig sind, um bei ausschließlicher Verrichtung der dieser Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit die dabei erwartete Arbeit zu bewältigen; dazu kommt noch, daß die Vorschriften der §§ 447 a ff ASVG eine isolierte Beurteilung der Gebarung einzelner Krankenversicherungsträger nicht zulassen.
In dieser Auffassung wird der Verwaltungsgerichtshof auch durch folgende Überlegung bestärkt:
Gemäß § 20 Abs. 1 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, in seiner geltenden Fassung, der seine verfassungsrechtliche Grundlage im Art. 126 c B-VG findet, ist der Rechnungshof - wie in dieser Gesetzesbestimmung ausgeführt wird - befugt, unbeschadet der in den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der Träger der Sozialversicherung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zu prüfen. Darnach hat der Rechnungshof bei Ausübung seiner Kontrolle festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die „Sparsamkeit“, „Wirtschaftlichkeit“ und „Zweckmäßigkeit“ sollen die Erfüllung des ökonomischen Prinzips (größtmögliche Leistung bei geringstmöglichem Aufwand) garantieren. Unter dem Gesichtspunkt des ökonomischen Prinzips ist daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Forderung des § 460 ASVG zu verstehen, die Zahl der Dienstposten für Bedienstete auf das unumgängliche Maß einzuschränken.
Unter diesen Gesichtspunkten stellt allein schon die von der Aufsichtsbehörde festgestellte und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene Tatsache, daß in dem aufgehobenen Dienstpostenplan der Kasse für die Verwendungsgruppen VII bis IX überhaupt keine Dienstposten vorgesehen sind, weshalb die diesen Verwendungsgruppen zugedachten Aufgaben von höher eingereihten Bediensteten verrichtet werden müssen, einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 460 Abs. 1 ASVG und gegen die vom Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 ASVG aufgestellten und mit 1. Oktober 1971 in Kraft getretenen Richtlinien zur Erstellung von Dienstpostenplänen für die Verwaltungsangestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (Dienstpostenplan-Richtlinien 1971) dar. Diese Richtlinien sind gemäß § 31 Abs. 5 ASVG im Heft 3/1972 der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ verlautbart worden und zufolge dieser Verlautbarung als eine für alle Sozialversicherungsträger rechtsverbindliche generelle Norm, nämlich als eine Satzung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1960, Slg. N.F. Nr. 5455/A, und vom 16. Februar 1966, Zl. 1866/65), anzusehen. Gemäß Z. 2 dieser Richtlinien hat jeder Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf seine Organisation (Geschäftsverteilung) innerhalb der einzelnen Organisationseinheiten die Dienstposten für die Verwaltungsangestellten in den Verwendungsgruppen VI - I festzusetzen; in den Verwendungsgruppen IX - VII kann die Zahl der Dienstposten entweder im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Verwaltungsangestellten oder in jeder einzelnen Verwendungsgruppe festgelegt werden. Z. 3 der Richtlinien bestimmt, daß bei der Festsetzung von Dienstposten nach Z. 2 ausschließlich auf den unbedingt notwendigen Bedarf an dauernden Dienstposten Bedacht zu nehmen ist. Grundlage für die Zahl der Dienstposten hat demnach nicht der Ist-Stand, sondern der Soll-Stand des Personals zu sein. Nach Z. 4 der Richtlinien sind die Dienstposten unter genauer Berücksichtigung der für den Versicherungsträger in Betracht kommenden Einreihungsgrundsätze der DO. A zu bestimmen. Diese Einreihungsgrundsätze sind in den §§ 36 und 37 der angeführten, zufolge ihrer gemäß § 31 Abs. 5 ASVG erfolgten Verlautbarung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ ebenfalls eine Rechtsverordnung darstellenden „Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A)“ enthalten. Nach § 36 Abs. 1 Z. 1 dieser Dienstordnung sind die Verwaltungsangestellten nach Maßgabe des Dienstpostenplanes bzw. entsprechend ihrer Verwendung in die Verwendungsgruppen gemäß § 37 einzureihen. Für die Einreihung in die Verwendungsgruppen VII bis IX sind nach § 37 DO. A folgende Tätigkeiten vorgesehen:
Verwendungsgruppe VII:
Angestellte im qualifizierten Kanzlei- und Schreibdienst;
Locherinnen und Prüflocherinnen.
Verwendungsgruppe VIII:
Angestellte im Kanzlei- und Schreibdienst.
Verwendungsgruppe IX:
Kanzleigehilfen.
Für die angeführten Verwaltungstätigkeiten, ohne deren Ausübung eine Abwicklung der erforderlichen Kanzlei- und Schreibarbeiten eines Sozialversicherungsträgers unvorstellbar ist, hat die beschwerdeführende Partei - wie bereits aufgezeigt wurde - in dem aufgehobenen Dienstpostenplan überhaupt keine Dienstposten vorgesehen. Diese unbestrittene Tatsache läßt folgerichtig nur den von der belangten Behörde gezogenen Schluß zu, daß die angeführten Tätigkeiten von höher eingereihten Verwaltungsangestellten verrichtet werden. Dieser Umstand rechtfertigt aber schon für sich allein die von der belangten Behörde verfügte Aufhebung des von den zuständigen Verwaltungskörpern der beschwerdeführenden Partei mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1972 beschlossenen Dienstpostenplanes.
Da es somit unter diesem Gesichtspunkt auf den von der belangten Behörde vorgenommenen und von der Beschwerdeführerin gerügten Vergleich mit den Dienstpostenplänen anderer Gebietskrankenkassen nicht ankommt, war es entbehrlich, auf die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin näher einzugehen.
Bei der gegebenen Sachlage erübrigte es sich auch, auf den in der Beschwerde enthaltenen Hinweis auf die Höhe der in der Schlußbilanz der Beschwerdeführerin zum 31. Dezember 1971 ausgewiesenen Rücklagen näher einzugehen.
5. Auch die weiteren, von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Verfahrensrüge vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften wäre nur dann beachtlich, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der nach Meinung der Beschwerdeführerin nicht beachteten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies muß aber deshalb ausgeschlossen werden, weil sich der von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Nichtsystemisierung von Dienstposten der Verwendungsgruppen VII bis IX festgestellte Verstoß gegen die Bestimmung des § 460 Abs. 1 ASVG schon aus dem Dienstpostenplan selbst ergibt.
Was schließlich den Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der einzelnen Gebietskrankenkassen betrifft, so ist dem entgegenzuhalten, daß sich eine Auseinandersetzung mit dieser Frage deshalb erübrigt, weil selbst unter Berücksichtigung einer günstigen Ertragslage der beschwerdeführenden Partei der den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Dienstpostenplan schon aus den vorher aufgezeigten Gründen gegen die für die Erstellung des Dienstpostenplanes eines Sozialversicherungsträgers maßgeblichen Rechtsvorschriften verstößt.
Der beschwerdeführenden Partei ist es sohin nicht gelungen, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Demgemäß war die von ihr erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBI. Nr. 427.
Wien, am 14. Dezember 1973
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000571.X00Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020