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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0190Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 27, gegen die Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Juni 1997, Zl. 784.735/1-2.7/97, betreffend Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (hg. Zl. 97/11/0174), und des Militärkommandos Wien vom 23. Juni 1997, Zl. W/78/17/01/57, betreffend Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes (hg. Zl. 97/11/0190), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 23. Mai 1978 geborene Beschwerdeführer wurde am 18. September 1996 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden. Mit Schreiben vom 29. Jänner 1997 beantragte er die Bewilligung des Aufschubes des Antrittes des Grundwehrdienstes bis 30. Juni 2000, weil er vom September 1997 an eine dreijährige Handelsschule besuchen wolle.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen zur hg. Zl. 97/11/0174 angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 1997 gemäß § 36a Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 in der Fassung BGBl. Nr. 788/1996 abgewiesen.
Mit dem zur hg. Zl. 97/11/0190 angefochtenen Bescheid des Militärkommandos Wien wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes mit Wirkung vom 29. September 1997 zur Ableistung eines achtmonatigen Grundwehrdienstes einberufen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide geltend und beantragt deren kostenpflichtige Aufhebung. Der belangte Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Gegenschrift erstattet, in der er die kostenpflichtige Abweisung der zur Zl. 97/11/0174 erhobenen Beschwerde beantragt. Das belangte Militärkommando Wien hat in einem Schreiben auf diese Gegenschrift hingewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum angefochtenen Bescheid des Bundesministers für
Landesverteidigung:
Gemäß § 36a Abs. 3 Wehrgesetz 1990 in der Fassung BGBl. Nr. 788/1996 ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn 1. sie in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals, oder im Falle einer zwischenzeitig festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, oder 2. a) sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und
b) sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Wird die Stellung nach Z. 1 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag.
Der angefochtene Bescheid entspricht offenkundig dem Gesetz. Der vorliegende Sachverhalt kann weder der Z. 1 noch der Z. 2 des § 36a Abs. 3 WG unterstellt werden. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1996 der Stellung unterzogen. Er stand am Beginn dieses Jahres in einer Schulausbildung, die er in der Folge abbrach, um vom September 1997 an eine andere Schule zu besuchen, welche Absicht der Grund für den beantragten Aufschub war. Die Anwendbarkeit der Z. 2 scheidet schon deswegen aus, weil der Beschwerdeführer zwar nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach seiner "Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst" (von der nach seinem 18. Geburtstag erfolgten Stellung mit dem Ergebnis "Tauglich" an - demnach ab 18. September 1996) gelegenen Termin zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen wurde; die Schulausbildung, deren Unterbrechung mit dem angestrebten Aufschub verhindert werden sollte, kann aber keinesfalls als "bereits begonnen" im Sinne des Abs. 3 Z. 2 lit. b - nämlich weder bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung noch auf den der Erlassung des angefochtenen Bescheides - angesehen werden.
Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer vermeint, daß auch ein bevorstehender Antritt einer Schulausbildung einen "Aufschiebungsgrund par excellence" darstellen könne, was bei ihm der Fall sei. Er bewegt sich mit dieser Argumentation aber auf der Ebene der Rechtspolitik und nicht auf der der Auslegung des geltenden Gesetzes. Soweit er auf seine gesundheitliche Situation Bezug nimmt, geht er am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei.
Die gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung erhobene Beschwerde ist unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2. Hinsichtlich des angefochtenen Einberufungsbefehles bringt der Beschwerdeführer ausdrücklich vor, die Anfechtung erfolge "aus den gleichen Gründen", also weil ihm seiner Auffassung nach zu Unrecht der Aufschub nicht bewilligt wurde. Dies stellt aber von vornherein keinen tauglichen Beschwerdegrund in Ansehung eines Einberufungsbefehles dar, da eine Einberufung - im gegenständlichen Zusammenhang - erst ab Bewilligung eines Aufschubes für dessen Dauer rechtswidrig wäre.
Die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl erweist sich ebenfalls als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Bemerkt wird, daß im Hinblick auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung der gegen den Einberufungsbefehl gerichteten Beschwerde (hg. Beschluß vom 6. August 1997, AW 97/11/0056) der Fall aktuell wurde, auf den vom Bundesminister für Landesverteidigung in der seinem Bescheid betreffend Verweigerung des Aufschubes angefügten Mitteilung hingewiesen wurde, daß der Beschwerdeführer nämlich einen neuerlichen Aufschiebungsantrag stellen kann und darin einen mit der Unterbrechung der Ausbildung entstehenden bedeutenden Nachteil nachzuweisen hat.
4. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110174.X00Im RIS seit
03.04.2001