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Arbeitsrecht - AZGNorm
VStG §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1320/79 E 28. Oktober 1980 VwSlg 10272 A/1980 RS 8Stammrechtssatz
Bei zunehmendem Betriebsumfang ist es Pflicht des Unternehmers, der naturgemäß persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (Hinweis E 9.10.1979, 2762/78).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981110080.X05Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020