Index
Arbeitsrecht - AZGNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Hatte der Bfr nicht einmal Behauptungen darüber aufgestellt, er sei seiner Pflicht zur Überwachung der Kontrollorgane nachgekommen, so ist ihm damit auch der ihm obliegende Entlastungsbeweis nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950 misslungen; denn grundsätzlich deckt sich die Behauptungslast nach Gegenstand und Umfang mit der Beweislast.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981110080.X03Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020