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Arbeitsrecht - AZGNorm
VStG §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3489/80 E 30. Juni 1981 RS 2Stammrechtssatz
Ausführungen darüber, dass das gem § 9 VStG verantwortliche Organ nur dann kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG trifft, wenn es den Nachweis zu erbringen vermag, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (hier: §§ 9, 12 Abs 1 AZG und § 3 Abs 1 des BG über die Nachtarbeit der Frauen) mit gutem Grunde erwarten lassen (Beschränkung auf eine angemessene Kontrolltätigkeit), und zw. auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981110080.X02Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020