Index
GrunderwerbsteuerNorm
BAO §200Beachte
Rechtssatz
Die "vorläufige" Abgabenfestsetzung gemäß § 200 BAO kommt nur im Fall begründeter Anhaltspunkte dafür in Betracht, daß der maßgebende Abgabentatbestand bereits verwiklicht wurde, und ist für erst in der Zukunft liegende Anspruchsverwirklichungen nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981160165.X01Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020