TE Vwgh Erkenntnis 1988/6/8 88/03/0013

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
StVO 1960 §19 Abs4
StVO 1960 §19 Abs7
StVO 1960 §4 Abs5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des FR in F, vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, Petersbrunnstraße 9, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. November 1987, Zl. 9/01-27895-1987, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 15. März 1987 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Salzburg angezeigt, am 12. März 1987 in Salzburg an der Kreuzung Münzgasse-Griesgasse um 9.10 Uhr einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, indem er mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Bus mit unverminderter Geschwindigkeit vom „Haus der Natur“ kommend die Kreuzung habe queren wollen, während der Anzeiger, Bertram U., mit seinem Pkw von der bevorrangten Münzgasse in die Griesgasse habe einbiegen wollen. Der Anzeiger habe sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht, der Bus habe beim Vorbeifahren mit seiner rechten hinteren Seitenfront trotzdem das Fahrzeug vorne links gestreift. Der Anzeiger nehme an, daß der Bus etwas nach rechts gezogen sei und es deshalb zur Kollision gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach der Kollision weitergefahren, ohne sich um den Vorfall zu kümmern. Der Anzeiger habe den Bus, der an der Haltestelle Hanuschplatz stehen geblieben sei, verfolgt und mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen. Dieser habe angegeben, von einer Kollision nichts bemerkt zu haben. Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe (zu einem späteren Zeitpunkt) hiezu befragt angegeben, in die Kreuzung eingefahren zu sein, ohne den Pkw wahrgenommen zu haben. Er habe zwar plötzlich ein Geräusch gehört, dieses jedoch auf einen ca. 30 m nach der Kreuzung abladenden Lkw zurückgeführt. Von einer Kollision mit dem Pkw habe er nichts bemerkt. Der Anzeige liegt weiters eine über den Unfallshergang auf Grund der Anzeige angefertigte Skizze bei.

Der Anzeiger wiederholte am 14. April 1987 als Zeuge die in der Anzeige enthaltenen Angaben und verwies darauf, daß er selbst dem Beschwerdeführer seinen Namen und seine Anschrift „dokumentisch“ nachgewiesen habe, während der Beschwerdeführer dies nicht getan habe. Er habe ihm lediglich den Namen genannt und den Zulassungsschein des Busses (Zulassungsbesitzer eine Autobusfirma) vorgewiesen. Er sei jedoch nicht bereit gewesen, ein Ausweisdokument zu zeigen. Daraufhin habe er den Unfall der Polizei gemeldet. Die Streifkollision sei derart laut gewesen, daß sie der Beschwerdeführer habe hören müssen.

Am 7. Mai 1987 nahm der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zum Vorfall schriftlich Stellung und führte aus, er habe von der Kollision nichts bemerkt, diese jedoch angesichts des Schadens nicht in Abrede stellen können. Er könne sich nicht erklären, wie es zur behaupteten Kollision gekommen sei. Er vermute, daß der Meldungsleger mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren und sodann über den von ihm benützten Fahrstreifen gegen den Bus gestoßen sei. An der Haltestelle Hanuschplatz habe er dem Meldungsleger Name, Anschrift und Versicherer bekannt gegeben. Eine Aufforderung, ihm ein Ausweisdokument über seine Identität zu zeigen, sei seitens des Anzeigers nicht erfolgt. Es sei lebensfremd, annehmen zu wollen, daß er als eingesetzter Fahrer in einem Kraftfahrliniendienst eines, allein schon auf Grund der Aufschrift des Busses, bekannten (privaten) Unternehmens einen unrichtigen Namen angeben würde oder sonst unrichtige Angaben treffen sollte. Da er im Rundlauf Hanuschplatz-Sietzenheim eingeteilt gewesen sei, seinen Fahrplan einzuhalten habe, sei er ca. gegen 14.00 Uhr im Wachzimmer Lehen erschienen und habe dort dem diensthabenden Beamten den Vorfall geschildert, wobei dieser im Hinblick auf seine Mitteilung, wonach die Daten ohnedies ausgetauscht worden seien und nur geringfügigster Sachschaden vorliege, von einer Aufnahme eines Aktenvermerkes Abstand genommen habe. Er beantragte einen Lokalaugenschein mit Stellprobe, Lärmmessungen und die Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Kfz-Wesen.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 2. Juli 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. März 1987 um 9.10 Uhr in Salzburg, Kreuzung Münzgasse-Griesgasse, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Busses a) trotz des Verkehrszeichens Vorrang geben, das ihm die Wartepflicht auferlegt habe, durch Kreuzen (Einfahren in die Griesgasse) den Lenker eines Fahrzeuges mit Vorrang, und zwar den ebenfalls dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw, zu unvermitteltem Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt, wodurch es in der Folge zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen sei und b) es unterlassen, den Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden. Über ihn wurden deshalb wegen der Übertretungen nach a) § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 StVO und b) § 4 Abs. 5 StVO gemäß a) § 99 Abs. 3 lit. a StVO und b) § 99 Abs. 3 lit. b StVO Geldstrafen in der Höhe von a) S 1.500,-- (drei Tage Ersatzarrest) und b) S 2.500,-- (fünf Tage Ersatzarrest) verhängt. Begründet wurde dies im wesentlichen mit der Zeugenaussage des Anzeigers sowie damit, daß eine Verständigung nur dann hätte unterbleiben dürfen, wenn der Beschwerdeführer dem Anzeiger einen amtlichen Lichtbildausweis vorgewiesen hätte, was jedoch nicht geschehen sei. Die erst rund fünf Stunden nach der Tat erfolgte Meldung am Wachzimmer Lehen sei verspätet gewesen. Gemäß § 19 Abs. 7 StVO dürfe ein Wartepflichtiger durch Kreuzen einen Vorrangberechtigten weder zu unvermitteltem Bremsen, noch zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, in der er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Nach Beendigung seines Fahrdienstes habe er um 14.00 Uhr ohnehin am Wachzimmer Lehen Meldung erstattet. Weiters sei hinsichtlich der Vorrangverletzung seinen Beweisanträgen nicht entsprochen worden. Es sei vermutlich erst im Zuge eines vom Anzeiger weit außerhalb des Kreuzungsbereiches vorgenommenen unzulässigen Fahrstreifenwechsels zur Kollision gekommen. Diesbezüglich verweise er auf seine Aussage, wonach er ca. 30 m nach dem Kreuzungsbereich ein Geräusch, möglicherweise das Kollisionsgeräusch, mit einer dort befindlichen Baustelle in Zusammenhang gebracht habe. Die Behörde sei in einer völlig willkürlichen Beweiswürdigung lediglich den Aussagen des Meldungslegers gefolgt. Darüber hinaus komme ihm der Strafaufhebungsgrund nach § 99 Abs. 6 lit. a StVO zugute, da weder objektiv noch subjektiv eine Verletzung des § 4 Abs. 5 StVO angenommen werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. November 1987 wurde der Berufung lediglich in Ansehung des Strafausspruches hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO Folge gegeben und die Strafe auf S 1.000,-- (Ersatzarrest von zwei Tagen) herabgesetzt; gleichzeitig wurde der Spruch dahin gehend modifiziert, daß er zu lauten habe, der Beschwerdeführer habe am 12. März 1987 um 9.10 Uhr in Salzburg, in der Griesgasse und zwar im Bereich der Kreuzung Griesgasse-Münzgasse als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Busses a) trotz des in der Griesgasse von der Kreuzung Griesgasse-Münzgasse angebrachten Vorschriftszeichens „Vorrang geben“ durch Kreuzen den von rechts aus der Münzgasse kommenden Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagens zu unvermitteltem Bremsen seines Fahrzeuges genötigt und b) sei in weiterer Folge durch sein Verhalten insofern mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden, als er mit seinem Bus den Kraftwagen an der linken vorderen Stoßstangenseite gestreift habe, wodurch diese beschädigt worden sei, und habe es unterlassen, den Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens, des Anzeigeninhaltes und der Zeugenaussage des Anzeigers sowie des § 4 Abs. 5 StVO dargelegt, der Sachverhalt sei auf Grund der Zeugenaussage des Anzeigers erwiesen. Der Beschwerdeführer habe dem Anzeiger gegenüber keinen Nachweis hinsichtlich Namen und Anschrift erbracht, sodaß er zur Erstattung der Meldung verpflichtet gewesen wäre. Dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Beamten sei nicht zu entsprechen gewesen, da es völlig unerheblich sei, ob dem Unfallsgegner im Zeitpunkt seiner Vorsprache im Wachzimmer Lehen sämtliche für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche erforderlichen Daten bekannt gewesen seien. Darüber hinaus wiege die Pflicht, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden, eindeutig schwerer, als die Pflicht, Fahrpläne einzuhalten. Aus diesem Grunde sei die Meldung eines sich um 9.10 Uhr ereigneten Verkehrsunfalles erst gegen 14.00 Uhr auf keinen Fall mehr als Meldung ohne unnötigen Aufschub anzusehen. Der Beschwerdeführer habe weiters unterlassen, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen die Unglaubwürdigkeit des Anzeigers hervorgehen sollten. Im übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1987 einerseits ausgeführt, daß er vermute, daß der Unfallsgegner mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren und sodann gegen den Bus kollidiert sei, während er in der Berufung nunmehr vorgebracht habe, daß es erst im Zuge eines vom Unfallsgegner bereits außerhalb des Kreuzungsbereiches vorgenommenen unzulässigen Fahrstreifenwechsels zur Kollision gekommen sei. Abgesehen davon, daß der Anzeiger zeugenschaftlich deponiert habe, daß der Bus sein Fahrzeug erst gestreift habe, als er sein Fahrzeug infolge der Vorrangverletzung durch den Buslenker genötigt zum Stillstand gebracht habe, sei zu bemerken, daß es kein Merkmal des Tatbestandes einer Vorrangverletzung sei, ob es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei oder nicht. Aus diesem Grunde seien daher alle vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragten Beweisaufnahmen nicht durchzuführen gewesen, da ein Verkehrsunfall bloß eine Folge einer Vorrangverletzung darstellen könne, keineswegs aber zum Tatbestand der Vorrangverletzung an sich gehöre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 StVO 1960 haben die Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, in ursachlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen, oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Von einem derartigen Nachweis im Sinne dieser Bestimmung kann jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0064, ausgeführt hat, nur dann gesprochen werden, wenn sich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber mittels eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Dokumentes ausweist, aus dem zweifelsfrei auf die Identität des Schädigers geschlossen werden kann. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, daß § 4 Abs. 5 StVO 1960 die Vorlage bestimmter Dokumente nicht explicit fordert. Der verlangte Nachweis kann jedoch nur durch Vorweisen eines Lichtbildausweises, nicht jedoch durch bloße Nennung des Namens und der Anschrift erfolgen. Somit steht außer Zweifel, daß der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis nicht erbracht hat. Abgesehen davon, daß es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte einen solchen Nachweis ausdrücklich verlangt, hat im übrigen der Anzeiger als Zeuge unmißverständlich deponiert, vom Beschwerdeführer die Vorweisung eines solchen Dokumentes gefordert zu haben, was dieser aber verweigert habe. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte sich daher die Einvernahme der Polizeibeamten des Wachzimmers Lehen ebenso wie eine Gegenüberstellung mit dem Anzeiger. Eine Gegenüberstellung mit einem Zeugen wäre nur dann notwendig gewesen, wenn es sich etwa um die Frage einer Personenverwechslung gehandelt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1975, Zl. 2170/74). Auch kommt dem Rechtsfreund des Beschuldigten bei der Zeugeneinvernahme im Verwaltungsstrafverfahren ein Fragerecht nicht zu (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Juli 1984, Zl. 84/10/0147, 0148), sodaß auch in dieser Hinsicht kein Verfahrensmangel vorliegt.

Da sohin ein Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO nicht erfolgte, hätte der Beschwerdeführer ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbestandsmerkmal „ohne unnötigen Aufschub“ streng auszulegen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1987, Zl. 87/03/0050 und das Erkenntnis vom 9. Juli 1987, Zl. 87/02/0046). Wenngleich eine derartige Verständigung der nächsten Polizeidienststelle solange aufgeschoben werden kann, als ansonsten eine größere Verkehrsstauung nicht zu verhindern wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1970, Slg. Nr. 7910/A betreffend einen Straßenbahnzug) ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, mag auch ein längeres Halten unmittelbar bei der Haltestelle am Hanuschplatz zur Vermeidung eines Aufstaues nachkommender Busse nicht möglich gewesen sein, „zeitlich und technisch“ nicht in der Lage gewesen sein solle, vor der Beendigung seines Fahrdienstes eine derartige Meldung zu erstatten, sondern damit bis 14.00 Uhr warten mußte. Mit der Verpflichtung zur Einhaltung des Fahrplanes allein kann dies nicht begründet werden. Konkrete relevante Umstände, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die Meldung früher zu erstatten, enthalten weder sein Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde. Der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet, und ihn daher der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO schuldig erkannte. Es mangelt daher an der Voraussetzung zur Anwendung des § 99 Abs. 6 lit. a StVO im Hinblick auf die Übertretung nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 StVO.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch darin, daß die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussage des Anzeigers in Verbindung mit seinen damit übereinstimmenden Angaben in der Anzeige und der dazu gehörenden Unfallsskizze die Vorrangverletzung durch den Beschwerdeführer als erwiesen angenommen hat, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Vermochte doch der Beschwerdeführer den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Anzeigers keine konkrete aus eigener Beobachtung gewonnene Darstellung des Geschehens entgegenzuhalten, zumal er sich verantwortete, den Pkw des Anzeigers und die Kollision überhaupt nicht bemerkt zu haben. Erst am Hanuschplatz sei er vom Anzeiger vom Unfall in Kenntnis gesetzt worden. Wie widersprechend seine Angaben sind, zeigt der Umstand, daß er bei der Polizei noch angab, zwar nach dem Einfahren in die Kreuzung ein Geräusch gehört zu haben, dieses aber auf einen ca. 30 m nach der Kreuzung abladenden Lkw zurückgeführt zu haben, während er insbesondere in der Berufung vorbrachte, dieses Geräusch erst ca. 30 m nach der Kreuzung gehört zu haben, und die Vermutung aufstellte, daß die Kollision darauf zurückgeführt werden könnte, weil der Anzeiger weit außerhalb des Kreuzungsbereiches einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. Demgegenüber hat der Anzeiger von Anfang an erklärt, er habe sein Fahrzeug wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers abbremsen müssen, sein Fahrzeug sei bereits gestanden, als der Bus beim Vorbeifahren etwas nach rechts gezogen und sein Fahrzeug gestreift habe. Der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie in Ansehung der Vorrangverletzung weitere Erhebungen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welche als bloße im Verwaltungsstrafverfahren unzulässige Erkundungsbeweise anzusehen waren, unterließ.

Da somit die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 8. Juni 1988

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Identitätsnachweis Meldepflicht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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