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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. f der Richtlinie (EU) 2016/801 hat die Beurteilung eines ausreichenden Studienfortschrittes nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis zu erfolgen. Dass gemäß Art. 21 Abs. 7 dieser Richtlinie unter anderem im Fall einer Abweisung eines Verlängerungsantrages die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind, ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die nationalen Regelungen oder die nationale Verwaltungspraxis außer Acht zu lassen wären. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Dabei kann berücksichtigt werden, dass die Vorgabe von 16 ECTS-Punkten pro Studienjahr nur etwa 25% der durchschnittlichen Punkteanzahl für ein Studienjahr beträgt. Es ist Aufgabe der Studentin, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220044.L02Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020