RS Vwgh 2020/6/3 Ra 2020/22/0044

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §24
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
NAGDV 2005 §8 Z8 litb idF 2018/II/229
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §34 Abs1

Rechtssatz

Ein Drittstaatsangehöriger, der einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Absolvierung eines Studiums innehatte und um dessen Verlängerung ansucht, hat grundsätzlich für jedes Studienjahr einen ausreichenden Studienerfolg nachzuweisen. Das VwG ist jedenfalls nicht gehalten, seine Entscheidungspflicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 ("ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate" nach Einlangen der Beschwerde) zu missachten, um seiner Entscheidung einen anderen, für den Drittstaatsangehörigen günstigeren Beurteilungszeitraum zugrunde legen zu können.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Gemeinschaftsrecht
Richtlinie Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220044.L01

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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