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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Ein Drittstaatsangehöriger, der einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Absolvierung eines Studiums innehatte und um dessen Verlängerung ansucht, hat grundsätzlich für jedes Studienjahr einen ausreichenden Studienerfolg nachzuweisen. Das VwG ist jedenfalls nicht gehalten, seine Entscheidungspflicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 ("ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate" nach Einlangen der Beschwerde) zu missachten, um seiner Entscheidung einen anderen, für den Drittstaatsangehörigen günstigeren Beurteilungszeitraum zugrunde legen zu können.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220044.L01Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020