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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z26Rechtssatz
Ergibt sich im vorliegenden Fall angesichts der Abweisung des Antrages des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 nicht, dass durch die für diesen Zweck abgegebene Patenschaftserklärung der Unterhalt des Fremden für seinen weiteren Aufenthalt im Inland bzw. für den Fall einer erneuten Einreise gesichert wäre, kann damit aber die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Mittellosigkeit des Fremden ergibt und der durch ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 entgegengetreten werden soll, durch die Patenschaftserklärung nicht beseitigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190436.L05Im RIS seit
02.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020