RS Vwgh 2020/6/19 Ra 2019/19/0436

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z26
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §56 Abs3
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6

Rechtssatz

Ergibt sich im vorliegenden Fall angesichts der Abweisung des Antrages des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 nicht, dass durch die für diesen Zweck abgegebene Patenschaftserklärung der Unterhalt des Fremden für seinen weiteren Aufenthalt im Inland bzw. für den Fall einer erneuten Einreise gesichert wäre, kann damit aber die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Mittellosigkeit des Fremden ergibt und der durch ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 entgegengetreten werden soll, durch die Patenschaftserklärung nicht beseitigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190436.L05

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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