TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/18 97/11/0211

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Rechtsanwalt in Zell am See, Mozartstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Juli 1997, Zl. 5/04-14/575/13-1997, betreffend Befristung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 bis 7. Mai 1999 befristet.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die bekämpfte Maßnahme wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer im Gutachten der ärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde vom 7. Mai 1997 als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Rede stehenden Gruppen im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b KFG 1967 bedingt geeignet qualifiziert wurde und eine Nachuntersuchung in zwei Jahren notwendig sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Argument, es sei auf Grund des bei ihm festgestellten Gesundheitszustandes von seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen.

Dieses Vorbringen geht insofern am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei, als der Beschwerdeführer als nicht mit einer seine aktuelle Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bewirkenden Gesundheitsstörung behaftet angesehen wurde. Seine gesundheitliche Konstellation sei aber dergestalt, daß eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten könne, die seine Nichteignung nach sich ziehen könne, sodaß eine Nachuntersuchung vor Ablauf der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Befristung erforderlich scheine. Der Beschwerdeführer sei übergewichtig (104 kg bei 1,76 m Körpergröße), weise stark erhöhte Blutfett- und Harnsäurewerte auf. Dies habe bisher zu einer Hepatopathie und zu einer Hypertonie geführt. Nur durch eine richtige medikamentöse Behandlung könne bewirkt werden, daß keine gravierende Verschlechterung des Bluthochdrucks eintrete. Der Bluthochdruck berge die Gefahr einer Verschlechterung der Sehkraft und einer weiteren Verschlechterung der Herz-Kreislaufsituation in sich.

Zur Feststellung einer bloß bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedarf es konkreter Feststellungen darüber, daß u.a. die körperliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maße für eine bestimmte Zeit vorhanden ist - wovon in Ansehung des Beschwerdeführers ausgegangen wurde -, daß aber zumindest hinsichtlich einer der Komponenten dieser Eignung eine Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1996, Zl. 95/11/0237).

Der Beschwerdeführer weist nach den behördlichen Feststellungen einen Gesundheitszustand auf, der für ihn ein gesundheitliches Risiko bewirkt, welches aber medikamentös beherrschbar ist. Dieser Gesundheitszustand ist - darin folgt die ärztliche Amtssachverständige einem vom Beschwerdeführer über ihr Verlangen beigebrachten internistischen Facharztbefund - auf Stoffwechselprobleme zurückzuführen; für eine Alkoholproblematik bestünden keine Hinweise. Eine solche gesundheitliche Konstellation weisen hierzulande zahlreiche Menschen auf. Besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers in bezug darauf werden nicht festgestellt.

Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den Beschwerdeführer auf Grund der bei ihm gegebenen, im übrigen weit verbreiteten Risikokonstellation ohne Vorliegen weiterer Risikofaktoren, wie etwa manifeste fahrverhaltensrelevante Beeinträchtigungen, als bloß bedingt geeignet qualifizierte und seine Lenkerberechtigung befristete, das Gesetz unrichtig angewendet. Dies hat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu führen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebührenersatz nur im Ausmaß von S 420,-- (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 60,-- für eine Kopie des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110211.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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