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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ist hinreichend determiniert, um ihre Vollziehung unter strenger Gesetzesbindung zu wahren. Auch die faktische Effektivität des Rechtsschutzes ist in jeder Hinsicht gewährleistet. Für eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips bestehen somit keine Anhaltspunkte. Die Regelung des § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 begegnet somit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220124.L05Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020