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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Das Rechtsstaatsprinzip ist Ausdruck der Bindung der Vollziehung an das Gesetz, das dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen hat. Es verlangt - unter anderem - ein Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes; die Festlegung von Rechtsfolgen ist also an eine Form zu knüpfen, die Rechtsschutz samt inhaltlicher Überprüfung des betreffenden Rechtsaktes ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220124.L03Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020