RS Vwgh 2020/7/6 Ra 2017/22/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7
StGG Art2

Rechtssatz

Der Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und auch des Normvollzugs; er wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn Gleiches ungleich behandelt wird (vgl. VfSlg. 12337/1990, 17506/2005). Das daraus abgeleitete Sachlichkeitsgebot ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel oder zwar geeignete, aber zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führende Mittel vorsieht (vgl. VfSlg. 12227/1989, 8457/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220124.L00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten