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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und auch des Normvollzugs; er wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn Gleiches ungleich behandelt wird (vgl. VfSlg. 12337/1990, 17506/2005). Das daraus abgeleitete Sachlichkeitsgebot ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel oder zwar geeignete, aber zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führende Mittel vorsieht (vgl. VfSlg. 12227/1989, 8457/1978).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220124.L00Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020