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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 steht einem geschiedenen Familienangehörigen ein vom bisherigen Aufenthaltszweck abgeleitetes Aufenthaltsrecht (nur) bei Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten zu. Nachdem bei einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG ein Schuldausspruch auf keinen Fall in Frage kommt (vgl. OGH RIS-Justiz RS0008475), kann sich § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005, der ausdrücklich den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten voraussetzt, nicht auch auf eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG beziehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220124.L02Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020