RS Vwgh 2020/7/6 Ra 2017/22/0124

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
EheG §55a
NAG 2005 §27 Abs2 Z2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 steht einem geschiedenen Familienangehörigen ein vom bisherigen Aufenthaltszweck abgeleitetes Aufenthaltsrecht (nur) bei Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten zu. Nachdem bei einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG ein Schuldausspruch auf keinen Fall in Frage kommt (vgl. OGH RIS-Justiz RS0008475), kann sich § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005, der ausdrücklich den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten voraussetzt, nicht auch auf eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG beziehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220124.L02

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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