RS Vwgh 2020/7/8 Ro 2020/22/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1
ARB1/80 Art6 Abs2
EURallg
NAG 2005 §45 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs2 lite
61990CJ0370 Singh VORAB

Rechtssatz

Das nationale Gericht hat bei Auslegung des Art. 3 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2003/109 zu prüfen, ob es "die förmliche Begrenzung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des nationalen Rechts zulässt, dass der Inhaber dieser Genehmigung in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig" ist, wobei die Tatsache, dass eine Aufenthaltsgenehmigung - auch über eine Dauer von fünf Jahren hinaus und insbesondere unbegrenzt - immer wieder verlängert werden kann, ein wichtiges Indiz dafür darstellt, dass die förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein (vgl. EuGH 18.10.2012, C-502/10, Singh). Auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilte nationale Aufenthaltstitel bzw. deren Verlängerung können von der Vorlage einer Arbeitgebererklärung und somit einer Beschäftigung abhängen, sie aber dennoch zur befristeten Niederlassung berechtigen und es dem Inhaber - im Sinn des Urteils des EuGH vom 18.10.2012, C-502/10, Singh - im Allgemeinen erlauben, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Umgekehrt berühren etwa ordnungsgemäß festgestellte Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nicht das zuvor gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworbene Recht auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61990CJ0370 Singh VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220004.J03

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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