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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art6 Abs1Rechtssatz
Das nationale Gericht hat bei Auslegung des Art. 3 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2003/109 zu prüfen, ob es "die förmliche Begrenzung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des nationalen Rechts zulässt, dass der Inhaber dieser Genehmigung in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig" ist, wobei die Tatsache, dass eine Aufenthaltsgenehmigung - auch über eine Dauer von fünf Jahren hinaus und insbesondere unbegrenzt - immer wieder verlängert werden kann, ein wichtiges Indiz dafür darstellt, dass die förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein (vgl. EuGH 18.10.2012, C-502/10, Singh). Auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilte nationale Aufenthaltstitel bzw. deren Verlängerung können von der Vorlage einer Arbeitgebererklärung und somit einer Beschäftigung abhängen, sie aber dennoch zur befristeten Niederlassung berechtigen und es dem Inhaber - im Sinn des Urteils des EuGH vom 18.10.2012, C-502/10, Singh - im Allgemeinen erlauben, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Umgekehrt berühren etwa ordnungsgemäß festgestellte Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nicht das zuvor gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworbene Recht auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61990CJ0370 Singh VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220004.J03Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020