RS Vwgh 2020/7/8 Ro 2020/22/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1
EURallg
NAG 2005 §45 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3 Abs2 lite

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/22/0001 B 22. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Türkische Staatsangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht direkt aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ableiten, erfüllen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG 2005 zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" nicht. Das aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht ist nämlich insofern eingeschränkt, als es von der Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und der Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes bei diesem abhängt. Mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" wäre hingegen ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden, also eine deutlich weiter gehende Berechtigung (vgl. VwGH 23.1.2020, Ro 2019/22/0009). Die in diesem Erkenntnis getroffenen Aussagen sind auf Fälle nach dem zweiten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gleichermaßen anwendbar, weil ein türkischer Staatsangehöriger auch aus dieser Bestimmung noch kein Recht auf einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ableiten kann (vgl. VwGH 6.9.2018, Ro 2018/22/0008).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220004.J02

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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