RS Vwgh 2020/7/8 Ra 2019/22/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §73
B-VG Art130 Abs1 Z3
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §8 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0169 E 8. Juli 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ausgesprochen, dass der Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG einen Rechtsschutz gegen die Säumnis einer Behörde bei Bescheiderlassung bietet, jedoch nicht dazu geeignet ist, die Ausstellung einer Urkunde zu begehren. Wird die Behörde aber mit der Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde säumig, hat die im Devolutionsweg angerufene Behörde - falls sie den Anspruch als gegeben erachtet - mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Urkundenausstellung gegeben sind (VwGH 10.9.2003, 2002/18/0152). Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 in Bezug auf Säumnisbeschwerden an das VwG übertragen.

Schlagworte

Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220177.L04

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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