RS Vwgh 2020/7/8 Ra 2019/22/0169

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Veröffentlicht am 08.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §54a
NAG 2005 §9 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §8 Abs1

Rechtssatz

Im Säumnisbeschwerdeverfahren aufgrund eines Antrages auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten ist das Verwaltungsgericht berechtigt, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG gegeben sind. Das VwG hat jedoch festgestellt, dass jeweils die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 Abs. 1 NAG 2005 vorlägen. Sache vor dem VwG war jedoch die Säumnisbeschwerde betreffend die Anträge der Fremden auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten gemäß § 54a NAG 2005. Das VwG hat keine Feststellung betreffend das (Nicht)Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung von Daueraufenthaltskarten gemäß § 54a NAG 2005 getroffen. Eine Antragsänderung wurde vom VwG nicht festgestellt und lässt sich auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Indem das VwG in Stattgebung der Säumnisbeschwerden festgestellt hat, dass jeweils die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 Abs. 1 NAG 2005 vorlägen, hat es seine Entscheidungsbefugnis überschritten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220169.L03

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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