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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Im Säumnisbeschwerdeverfahren aufgrund eines Antrages auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten ist das Verwaltungsgericht berechtigt, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG gegeben sind. Das VwG hat jedoch festgestellt, dass jeweils die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 Abs. 1 NAG 2005 vorlägen. Sache vor dem VwG war jedoch die Säumnisbeschwerde betreffend die Anträge der Fremden auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten gemäß § 54a NAG 2005. Das VwG hat keine Feststellung betreffend das (Nicht)Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung von Daueraufenthaltskarten gemäß § 54a NAG 2005 getroffen. Eine Antragsänderung wurde vom VwG nicht festgestellt und lässt sich auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Indem das VwG in Stattgebung der Säumnisbeschwerden festgestellt hat, dass jeweils die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 Abs. 1 NAG 2005 vorlägen, hat es seine Entscheidungsbefugnis überschritten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220169.L03Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020