Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §91Rechtssatz
Das Absolvieren einer Therapie stellt - trotz bloß demonstrativer Aufzählung des § 34 StGB - keinen eigenen Milderungsgrund dar. Dies ist allenfalls im Rahmen des Wohlverhaltens zu berücksichtigen, dem im Hinblick auf eine Suspendierung und ein laufendes Disziplinarverfahren keine relevante Bedeutung zuzumessen ist (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090028.L02Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020