RS Vwgh 2020/7/15 Ra 2020/09/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
B-VG Art133 Abs4
StGB §34 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Das Absolvieren einer Therapie stellt - trotz bloß demonstrativer Aufzählung des § 34 StGB - keinen eigenen Milderungsgrund dar. Dies ist allenfalls im Rahmen des Wohlverhaltens zu berücksichtigen, dem im Hinblick auf eine Suspendierung und ein laufendes Disziplinarverfahren keine relevante Bedeutung zuzumessen ist (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090028.L02

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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